Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. I. Titel. II. Abschn. I. Abth. 5) bey der Nothzucht, wenn Zeichen angewen-deter Gewalt vorhanden sind, besonders an den Geschlechtstheilen der Person. §. 630. II. Auf rationelle Art wird der Thatbe- §. 631. B. Untersuchung des Subjects Zweyte *) Die nähern Bestimmungen hievon gehören für
den Inquisitionsprocess insbesondere. III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth. 5) bey der Nothzucht, wenn Zeichen angewen-deter Gewalt vorhanden ſind, beſonders an den Geſchlechtstheilen der Perſon. §. 630. II. Auf rationelle Art wird der Thatbe- §. 631. B. Unterſuchung des Subjects Zweyte *) Die nähern Beſtimmungen hievon gehören für
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III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth.
5) bey der Nothzucht, wenn Zeichen angewen-
deter Gewalt vorhanden ſind, beſonders an den
Geſchlechtstheilen der Perſon.
§. 630.
II. Auf rationelle Art wird der Thatbe-
ſtand in dem Falle ausgemittelt, wenn die
Kenntniſs deſſelben durch keine von dem Ver-
brechen ſelbſt bewirkte Thatſache begründet
wird. Es geſchieht dann dieſe Unterſuchung,
wenn der Richter durch Zeugen, durch die
Ausſage des Thäters oder durch Urkunden die
Kenntniſs von dem Verbrechen ſelbſt oder von
Anzeigungen deſſelben zu erhalten ſucht. Die
ſinnliche Erforſchung des Thatbeſtandes geht
der rationellen Erforſchung vor und darf nicht
verſäumt werden.
§. 631.
B. Unterſuchung des Subjects
der That. Sie kann geſchehen I) durch
ſinnliche Erkenntniſs, beſonders in wie ferne
der Richter durch ſie zur Kenntniſs von Indi-
cien des Urhebers zu gelangen ſucht, wie es
bey der Hausſuchung geſchehen kann.
II) Auf rationelle Art durch Aufſuchung und
Befragung von Zeugen, durch Aufſuchung
und Einſicht von Urkunden, beſonders aber
durch Befragung des ſchon verdächtigen Ur-
hebers ſelbſt *).
Zweyte
*) Die nähern Beſtimmungen hievon gehören für
den Inquiſitionsproceſs insbeſondere.
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