Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von d. einzelnen Beweismitteln insbesondere. oder aus andern Ursachen, wissentlich eineihm nachtheilige Aussage thue. §. 608. Durch die Aussage des Angeschuldigten §. 609. Der vorzüglichste Gegenstand der Aussage gewisse *) Nach der Meynung der Praktiker soll die Aussage nie eine solche Gewissheit des Thatbestandes be- gründen, welche zur Zuerkennung der Todesstrafe hinreicht. cf. Quistorp Thl. I. §. 681. **) Dahin gehört, unter andern, ein Fall bey Stru-
ben Thl. IV. Bd. 171. Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere. oder aus andern Urſachen, wiſſentlich eineihm nachtheilige Ausſage thue. §. 608. Durch die Ausſage des Angeſchuldigten §. 609. Der vorzüglichſte Gegenſtand der Ausſage gewiſſe *) Nach der Meynung der Praktiker ſoll die Auſſage nie eine ſolche Gewiſsheit des Thatbeſtandes be- gründen, welche zur Zuerkennung der Todesſtrafe hinreicht. cf. Quiſtorp Thl. I. §. 681. **) Dahin gehört, unter andern, ein Fall bey Stru-
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Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere.
oder aus andern Urſachen, wiſſentlich eine
ihm nachtheilige Ausſage thue.
§. 608.
Durch die Ausſage des Angeſchuldigten
kann erwieſen werden I. der Thatbeſtand des
Verbrechens, und zwar eines jeden Verbre-
chens *). Zur vollen Beweiskraft deſſelben
wird aber, (nach §. 607.) erfodert: 1) daſs ſich
eine vollſtändig befriedigende und erwieſene
Urſache zeigt, warum der Thatbeſtand des ge-
genwärtigen Verbrechens auf keine andere
Weiſe erkennbar iſt, 2) daſs ſonſt noch Gründe
vorhanden ſind, welche die Glaubwürdigkeit
der Ausſage beſtimmen. Dahin gehört: a)
es muſs der Angeſchuldigte die beſtimmten
Gründe der Erkenntniſs der ausgeſagten That-
ſachen und die einzelnen Merkmale derſelben
angeben, b) es muſs die Ausſage nicht mit
ſich ſelbſt und nicht c) mit andern erwieſenen
Thatſachen im Widerſpruche ſtehen **).
§. 609.
Der vorzüglichſte Gegenſtand der Ausſage
iſt II. das Subject der That_ Die Ausſage, die
dann Bekenntniſs heiſst (§ 605.) ſetzt ebenfalls
gewiſſe
*) Nach der Meynung der Praktiker ſoll die Auſſage
nie eine ſolche Gewiſsheit des Thatbeſtandes be-
gründen, welche zur Zuerkennung der Todesſtrafe
hinreicht. cf. Quiſtorp Thl. I. §. 681.
**) Dahin gehört, unter andern, ein Fall bey Stru-
ben Thl. IV. Bd. 171.
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