fällt, nach Verschiedenheit ihres Gegenstandes 1) in das Bekenntniss, Geständniss (consessio), die eigne Erklärung des Verbrechers, dass er die strafbare That begangen habe*) und 2) in die Aussage schlechthin, wenn er sich über einen andern Umstand erklärt.
§. 606.
Das Geständniss ist qualificirt, wenn es durch einen Umstand beschränkt wird, der alle, oder die ordentliche Strafe ausschliesst **). Ihm steht das reine, unumwundene Geständniss entgegen
Confessio judicialis -- extrajudicialis.
§. 607.
Die Aussage eines Angeschuldigten, wel- che eine ihm vortheilhafte Thatsache zum Ge- genstande hat, kann als solche gar keine juridi- sche Glaubwürdigkeit haben. Wenn sie aber einen dem Angeschuldigten nachtheiligen Um- stand erklärt, dann kann sie vollen Beweis be- gründen Nur müssen Gründe da seyn, an- zunehmen: 1) dass der Aussage nicht eine Täuschung der Sinne oder ein Missgriff der Urtheilskraft zum Grunde liege, 2) dass der Angeschuldigte nicht, um die Strafe zu leiden,
oder
*) S. Fr. WillenbergDiss. de inefficaci criminis confessione. Gedan. 1721. Heineccius -- Opusc. Ex. 17.
**)Fr. de Graffen Diss. de confessione qualificata. Gött. 1769.
III. Buch. I. Titel. I. Abſchnitt. II. Abth.
fällt, nach Verſchiedenheit ihres Gegenſtandes 1) in das Bekenntniſs, Geſtändniſs (conſeſſio), die eigne Erklärung des Verbrechers, daſs er die ſtrafbare That begangen habe*) und 2) in die Ausſage ſchlechthin, wenn er ſich über einen andern Umſtand erklärt.
§. 606.
Das Geſtändniſs iſt qualificirt, wenn es durch einen Umſtand beſchränkt wird, der alle, oder die ordentliche Strafe ausſchlieſst **). Ihm ſteht das reine, unumwundene Geſtändniſs entgegen
Confeſſio judicialis — extrajudicialis.
§. 607.
Die Ausſage eines Angeſchuldigten, wel- che eine ihm vortheilhafte Thatſache zum Ge- genſtande hat, kann als ſolche gar keine juridi- ſche Glaubwürdigkeit haben. Wenn ſie aber einen dem Angeſchuldigten nachtheiligen Um- ſtand erklärt, dann kann ſie vollen Beweis be- gründen Nur müſſen Gründe da ſeyn, an- zunehmen: 1) daſs der Ausſage nicht eine Täuſchung der Sinne oder ein Miſsgriff der Urtheilskraft zum Grunde liege, 2) daſs der Angeſchuldigte nicht, um die Strafe zu leiden,
oder
*) S. Fr. WillenbergDiſſ. de inefficaci criminis confeſſione. Gedan. 1721. Heineccius — Opuſc. Ex. 17.
**)Fr. de Graffen Diſſ. de confeſſione qualificata. Gött. 1769.
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III. Buch. I. Titel. I. Abſchnitt. II. Abth.
fällt, nach Verſchiedenheit ihres Gegenſtandes
1) in das Bekenntniſs, Geſtändniſs
(conſeſſio), die eigne Erklärung des Verbrechers,
daſs er die ſtrafbare That begangen habe *) und
2) in die Ausſage ſchlechthin, wenn er ſich
über einen andern Umſtand erklärt.
§. 606.
Das Geſtändniſs iſt qualificirt, wenn es
durch einen Umſtand beſchränkt wird, der
alle, oder die ordentliche Strafe ausſchlieſst **).
Ihm ſteht das reine, unumwundene Geſtändniſs
entgegen
Confeſſio judicialis — extrajudicialis.
§. 607.
Die Ausſage eines Angeſchuldigten, wel-
che eine ihm vortheilhafte Thatſache zum Ge-
genſtande hat, kann als ſolche gar keine juridi-
ſche Glaubwürdigkeit haben. Wenn ſie aber
einen dem Angeſchuldigten nachtheiligen Um-
ſtand erklärt, dann kann ſie vollen Beweis be-
gründen Nur müſſen Gründe da ſeyn, an-
zunehmen: 1) daſs der Ausſage nicht eine
Täuſchung der Sinne oder ein Miſsgriff der
Urtheilskraft zum Grunde liege, 2) daſs der
Angeſchuldigte nicht, um die Strafe zu leiden,
oder
*) S. Fr. Willenberg Diſſ. de inefficaci criminis
confeſſione. Gedan. 1721. Heineccius — Opuſc.
Ex. 17.
**) Fr. de Graffen Diſſ. de confeſſione qualificata.
Gött. 1769.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/506>, abgerufen am 22.02.2025.
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