Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abheil. Thatsache in sich enthalten. Dieses ist derFall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen die angenommene Thatsache und auch 2) kein bestimmter (auch nur hypothetisch anzuneh- mender) Grund vorhanden ist, der eine an- dere zusammenhängende Erklärungsart der concurrirenden Thatsachen (Indicien oder Ge- genindicien) möglich machte. *) §. 597. Die Beweismittel, aus welchen ein unkünst- Zweytes Kapitel. Von den einzelnen Beweismitteln insbesondere. §. 598. Ocularinspection, Augenschein ist That- *) Die Möglichkeit der entgegengesetzten Erklärung
ist also nur ausgeschlossen; die Denkbarkeit und Möglichkeit des Gegentheils selbst aber wird durch keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den nichtkünstlichen aufgehoben. III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abheil. Thatſache in ſich enthalten. Dieſes iſt derFall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen die angenommene Thatſache und auch 2) kein beſtimmter (auch nur hypothetiſch anzuneh- mender) Grund vorhanden iſt, der eine an- dere zuſammenhängende Erklärungsart der concurrirenden Thatſachen (Indicien oder Ge- genindicien) möglich machte. *) §. 597. Die Beweismittel, aus welchen ein unkünſt- Zweytes Kapitel. Von den einzelnen Beweismitteln insbeſondere. §. 598. Ocularinſpection, Augenſchein iſt That- *) Die Möglichkeit der entgegengeſetzten Erklärung
iſt alſo nur ausgeſchloſſen; die Denkbarkeit und Möglichkeit des Gegentheils ſelbſt aber wird durch keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den nichtkünſtlichen aufgehoben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0502" n="474"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abheil.</hi></fw><lb/> Thatſache in ſich enthalten. Dieſes iſt der<lb/> Fall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen<lb/> die angenommene Thatſache und auch 2) kein<lb/><hi rendition="#i">beſtimmter</hi> (auch nur hypothetiſch anzuneh-<lb/> mender) Grund vorhanden iſt, der eine an-<lb/> dere zuſammenhängende Erklärungsart der<lb/> concurrirenden Thatſachen (Indicien oder Ge-<lb/> genindicien) möglich machte. <note place="foot" n="*)">Die Möglichkeit der entgegengeſetzten <hi rendition="#i">Erklärung</hi><lb/> iſt alſo nur ausgeſchloſſen; die <hi rendition="#i">Denkbarkeit</hi> und<lb/><hi rendition="#i">Möglichkeit des Gegentheils ſelbſt</hi> aber wird durch<lb/> keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den<lb/><hi rendition="#i">nichtkünſtlichen</hi> aufgehoben.</note></p> </div><lb/> <div n="9"> <head>§. 597.</head><lb/> <p>Die <hi rendition="#i">Beweismittel</hi>, aus welchen ein <hi rendition="#i">unkünſt-<lb/> licher</hi> Beweis hervorgeht, ſind 1) <hi rendition="#i">Ocularinſpec-<lb/> tion</hi>, 2) <hi rendition="#i">Zeugen</hi>, 3) <hi rendition="#i">Documente</hi>, 4) <hi rendition="#i">Ausſage des<lb/> Angeſchuldigten.</hi></p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="8"> <head><hi rendition="#g">Zweytes Kapitel</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von den einzelnen Beweismitteln insbeſondere.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="9"> <head>§. 598.</head><lb/> <p><hi rendition="#g"><hi rendition="#in">O</hi>cularinſpection, Augenſchein</hi> iſt<lb/><hi rendition="#i">die eigne Sinnenerkenntniſs des Richters von einer<lb/> die Ausübung der Strafgewalt beſtimmenden<lb/> Thatſache.</hi> Bey einer ſinnlicherkennbaren<lb/> <fw place="bottom" type="catch">That-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [474/0502]
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abheil.
Thatſache in ſich enthalten. Dieſes iſt der
Fall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen
die angenommene Thatſache und auch 2) kein
beſtimmter (auch nur hypothetiſch anzuneh-
mender) Grund vorhanden iſt, der eine an-
dere zuſammenhängende Erklärungsart der
concurrirenden Thatſachen (Indicien oder Ge-
genindicien) möglich machte. *)
§. 597.
Die Beweismittel, aus welchen ein unkünſt-
licher Beweis hervorgeht, ſind 1) Ocularinſpec-
tion, 2) Zeugen, 3) Documente, 4) Ausſage des
Angeſchuldigten.
Zweytes Kapitel.
Von den einzelnen Beweismitteln insbeſondere.
§. 598.
Ocularinſpection, Augenſchein iſt
die eigne Sinnenerkenntniſs des Richters von einer
die Ausübung der Strafgewalt beſtimmenden
Thatſache. Bey einer ſinnlicherkennbaren
That-
*) Die Möglichkeit der entgegengeſetzten Erklärung
iſt alſo nur ausgeſchloſſen; die Denkbarkeit und
Möglichkeit des Gegentheils ſelbſt aber wird durch
keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den
nichtkünſtlichen aufgehoben.
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