Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von d. Gründ. d. Vermuth. oder von Indicien. §. 588. Die Stärke oder Schwäche der Indicien §. 589. Die Gegenindicien können doppelter Art That- *) Die P. G. O. Art. 28. giebt selbst diese, in der Natur der Sache legende, aber noch nirgends für die Theorie benutzte Regel an. **) Wenn z. E. der durch Indicien gravirte, als be- sonders rechtlicher Mensch bekannt ist, wenn gar kein Grund denkbar ist, aus welchem er das Verbrechen hätte begehen können, wenn wohl gar das Verbrechen seinem bekannten sinnlichen Interesse widerspricht, wenn etwa der Ermordete der Wohlthäter des Gravirten war, und dieser durch den Tod in ihm alle Unterstützung verliert. G g
Von d. Gründ. d. Vermuth. oder von Indicien. §. 588. Die Stärke oder Schwäche der Indicien §. 589. Die Gegenindicien können doppelter Art That- *) Die P. G. O. Art. 28. giebt ſelbſt dieſe, in der Natur der Sache legende, aber noch nirgends für die Theorie benutzte Regel an. **) Wenn z. E. der durch Indicien gravirte, als be- ſonders rechtlicher Menſch bekannt iſt, wenn gar kein Grund denkbar iſt, aus welchem er das Verbrechen hätte begehen können, wenn wohl gar das Verbrechen ſeinem bekannten ſinnlichen Intereſſe widerſpricht, wenn etwa der Ermordete der Wohlthäter des Gravirten war, und dieſer durch den Tod in ihm alle Unterſtützung verliert. G g
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Von d. Gründ. d. Vermuth. oder von Indicien.
§. 588.
Die Stärke oder Schwäche der Indicien
hängt ab: A) von dem Verhältniſs derſelben
zu den entgegenſtehenden Gegenindicien. Es
gilt demnach die Regel: je mehr Gründe dem
Indicium entgegenſtehen, deſto mehr wird es ge-
ſchwächt; je weniger ihm entgegenſtehen, deſto
gröſser iſt die Vermuthung *). Dieſe Grund-
regel beſtimmt ſowohl die Beurtheilung ein-
zelner Indicien als auch die Beurtheilung
concurrirender Indicien.
§. 589.
Die Gegenindicien können doppelter Art
ſeyn: 1) directe Gründe der Vermuthung des
Gegentheils von demjenigen, was aus den
Anzeigungen geſchloſſen worden iſt — Con-
tradictoriſche Gegenindicien. Dieſe beſtehen in
erwieſenen oder wahrſcheinlichen Thatſachen,
welche auf das Gegentheil ſchlieſsen laſſen **).
2) Indirecte Gründe, d. i. ſolche, welche
die Möglichkeit des entgegengeſetzten Schluſſes
begründen, es alſo unmöglich machen, aus-
ſchlieſsend und nothwendig von der gegebenen
That-
*) Die P. G. O. Art. 28. giebt ſelbſt dieſe, in der
Natur der Sache legende, aber noch nirgends
für die Theorie benutzte Regel an.
**) Wenn z. E. der durch Indicien gravirte, als be-
ſonders rechtlicher Menſch bekannt iſt, wenn gar
kein Grund denkbar iſt, aus welchem er das
Verbrechen hätte begehen können, wenn wohl
gar das Verbrechen ſeinem bekannten ſinnlichen
Intereſſe widerſpricht, wenn etwa der Ermordete
der Wohlthäter des Gravirten war, und dieſer
durch den Tod in ihm alle Unterſtützung verliert.
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