ständniss einer Person, dass sie ein Verbrechen begangen habe, vorausgesetzt, dass dasselbe nicht die Eigenschaften hat, welche juridi- sche Gewissheit begründen *). b) Unabsicht- liche Handlungen oder Unterlassungen, welche Zeichen eines bösen Bewustseyns sind. Ver- wirrungsvolles Betragen, Erblassen, stottern- de Antworten, selbst blosses Stillschweigen und ungewöhnliche äussere Unthätigkeit bey Verbrechen, die den Verdächtigen besonders in- teressiren müssten. c) Absichtliche Handlungen, die zur Abwendung der Folgen dienen, welche durch die Gesetze an Uebertretungen geknüpft sind, Flucht **), versuchte Verhinderung der öffentlichen auf Verfolgung des Verbrechens gerichteten Handlungen, durch Bestechung, Gewalt u. s. w.
§. 587.
2) Als Anzeigung, welche das Bewust- seyn eines dritten von der That erkennen lässt, kommt besonders die Aussage von Zeugen in Betrachtung, vorausgesetzt, dass dieselbe nicht die Eigenschaften eines vollen Beweises hat ***). Die Aussage eines Mitschuldigen als Zeugniss, ist zwar von geringerem Gewicht, gilt aber an sich als Grund der Vermu- thung ****). Eben so die Aussage des Belei- digten +).
§. 588.
*) P. G. O. Art. 32.
**) P. G. O. Art. 25. §. 7.
***) P. G O Art. 30.
****) P. G. O. Art 31.
+) P. G. O. Art. 32.
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.
ſtändniſs einer Perſon, daſs ſie ein Verbrechen begangen habe, vorausgeſetzt, daſs daſſelbe nicht die Eigenſchaften hat, welche juridi- ſche Gewiſsheit begründen *). b) Unabſicht- liche Handlungen oder Unterlaſſungen, welche Zeichen eines böſen Bewuſtſeyns ſind. Ver- wirrungsvolles Betragen, Erblaſſen, ſtottern- de Antworten, ſelbſt bloſses Stillſchweigen und ungewöhnliche äuſsere Unthätigkeit bey Verbrechen, die den Verdächtigen beſonders in- tereſſiren müſsten. c) Abſichtliche Handlungen, die zur Abwendung der Folgen dienen, welche durch die Geſetze an Uebertretungen geknüpft ſind, Flucht **), verſuchte Verhinderung der öffentlichen auf Verfolgung des Verbrechens gerichteten Handlungen, durch Beſtechung, Gewalt u. ſ. w.
§. 587.
2) Als Anzeigung, welche das Bewuſt- ſeyn eines dritten von der That erkennen läſst, kommt beſonders die Auſſage von Zeugen in Betrachtung, vorausgeſetzt, daſs dieſelbe nicht die Eigenſchaften eines vollen Beweiſes hat ***). Die Auſſage eines Mitſchuldigen als Zeugniſs, iſt zwar von geringerem Gewicht, gilt aber an ſich als Grund der Vermu- thung ****). Eben ſo die Ausſage des Belei- digten †).
§. 588.
*) P. G. O. Art. 32.
**) P. G. O. Art. 25. §. 7.
***) P. G O Art. 30.
****) P. G. O. Art 31.
†) P. G. O. Art. 32.
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III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.
ſtändniſs einer Perſon, daſs ſie ein Verbrechen
begangen habe, vorausgeſetzt, daſs daſſelbe
nicht die Eigenſchaften hat, welche juridi-
ſche Gewiſsheit begründen *). b) Unabſicht-
liche Handlungen oder Unterlaſſungen, welche
Zeichen eines böſen Bewuſtſeyns ſind. Ver-
wirrungsvolles Betragen, Erblaſſen, ſtottern-
de Antworten, ſelbſt bloſses Stillſchweigen
und ungewöhnliche äuſsere Unthätigkeit bey
Verbrechen, die den Verdächtigen beſonders in-
tereſſiren müſsten. c) Abſichtliche Handlungen,
die zur Abwendung der Folgen dienen, welche
durch die Geſetze an Uebertretungen geknüpft
ſind, Flucht **), verſuchte Verhinderung der
öffentlichen auf Verfolgung des Verbrechens
gerichteten Handlungen, durch Beſtechung,
Gewalt u. ſ. w.
§. 587.
2) Als Anzeigung, welche das Bewuſt-
ſeyn eines dritten von der That erkennen läſst,
kommt beſonders die Auſſage von Zeugen in
Betrachtung, vorausgeſetzt, daſs dieſelbe
nicht die Eigenſchaften eines vollen Beweiſes
hat ***). Die Auſſage eines Mitſchuldigen als
Zeugniſs, iſt zwar von geringerem Gewicht,
gilt aber an ſich als Grund der Vermu-
thung ****). Eben ſo die Ausſage des Belei-
digten †).
§. 588.
*) P. G. O. Art. 32.
**) P. G. O. Art. 25. §. 7.
***) P. G O Art. 30.
****) P. G. O. Art 31.
†) P. G. O. Art. 32.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/494>, abgerufen am 22.02.2025.
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