Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von der äussern Form eines Criminalgerichts. Zweyter Titel. Von der äussern Form eines Criminalgerichts. §. 535. Der Inbegriff der zur Ausübung der Crimi- §. 536. I. Der Richter ist die Hauptperson physi- *) P. G. O. Art. 3.
Von der äuſſern Form eines Criminalgerichts. Zweyter Titel. Von der äuſſern Form eines Criminalgerichts. §. 535. Der Inbegriff der zur Ausübung der Crimi- §. 536. I. Der Richter iſt die Hauptperſon phyſi- *) P. G. O. Art. 3.
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Von der äuſſern Form eines Criminalgerichts.
Zweyter Titel.
Von der äuſſern Form eines Criminalgerichts.
§. 535.
Der Inbegriff der zur Ausübung der Crimi-
naljurisdiction vereinigten Perſonen, heiſst
das Criminalgericht (judicium criminale).
Zur rechtlichen Gültigkeit der von ihm aus-
zuübenden öffentlichen Handlungen iſt die
geſetzlich beſtimmte äuſsere Form deſſelben
nothwendig, welche darin beſteht, daſs es
aus den Perſonen zuſammengeſetzt iſt, deren
Gegenwart die Ueberzeugung der Geſetz-
mäſsigkeit der gerichtlichen Handlungen be-
gründet. Die Geſetze fodern daher zu dieſer
äuſsern Form 1) einen Richter, 2) einen Aktu-
arius und 3) Schöppen.
§. 536.
I. Der Richter iſt die Hauptperſon
des Gerichts, in wie ferne er die gerichtli-
chen Handlungen leitet und zum Zweck die
Anwendung der Strafgeſetze beſtimmt. Die
rechtliche Gültigkeit ſeiner Handlungen
hängt von ſeiner Vereydung vor Antretung
ſeines Amtes ab *). Auſſerdem muſs er die
phyſi-
*) P. G. O. Art. 3.
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