Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von der Criminaljurisdiction überhaupt. chen. Nähere Bestimmungen aber müssenPartikulargesetze und Gewohnheiten geben.*) Im Zweifel gehören alle Straffälle zur peinli- chen Gerichtsbarkeit, weil Ausübung der Cri- minalgewalt von einem Civilgericht eine Aus- nahme von dem gemeinen Recht und von der Natur der Sache ist. §. 529. In der Natur der Criminalgerichtsbarkeit §. 530. Aus dem Besitz der Criminaljurisdiction nung *) L. 2. D. de jurisd. **) S. §. und die daselbst angeführten Schrift-
steller. Von der Criminaljurisdiction überhaupt. chen. Nähere Beſtimmungen aber müſſenPartikulargeſetze und Gewohnheiten geben.*) Im Zweifel gehören alle Straffälle zur peinli- chen Gerichtsbarkeit, weil Ausübung der Cri- minalgewalt von einem Civilgericht eine Aus- nahme von dem gemeinen Recht und von der Natur der Sache iſt. §. 529. In der Natur der Criminalgerichtsbarkeit §. 530. Aus dem Beſitz der Criminaljurisdiction nung *) L. 2. D. de jurisd. **) S. §. und die daſelbſt angeführten Schrift-
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Von der Criminaljurisdiction überhaupt.
chen. Nähere Beſtimmungen aber müſſen
Partikulargeſetze und Gewohnheiten geben. *)
Im Zweifel gehören alle Straffälle zur peinli-
chen Gerichtsbarkeit, weil Ausübung der Cri-
minalgewalt von einem Civilgericht eine Aus-
nahme von dem gemeinen Recht und von der
Natur der Sache iſt.
§. 529.
In der Natur der Criminalgerichtsbarkeit
iſt enthalten 1) das Recht, an dem vorkommen-
den Fall die Merkmale der geſetzlichen Vor-
ausſetzung aufzuſuchen — Recht der Unterſu-
chung, 2) das Recht, die Nothwendigkeit der
Anwendung oder Nichtanwendung der recht-
lichen Folge rechtsgültig zu erklären — Recht
der Entſcheidung. — Das Recht der Execution
iſt zwar mit der Criminalgerichtsbarkeit ge-
wöhnlich verbunden, aber nicht in ihrer Na-
tur enthalten — und iſt öfters davon auch
wirklich getrennt.
§. 530.
Aus dem Beſitz der Criminaljurisdiction
flieſsen I. abgeleitete Rechte, nämlich 1) das
Recht zu allen Handlungen, welche die Aus-
übung der Gerichtsbarkeit möglich machen,
in ſo ferne dadurch nicht Rechte eines andern
verletzt werden, **) 2) das Recht zur Ernen-
nung
*) L. 2. D. de jurisd.
**) S. §. und die daſelbſt angeführten Schrift-
ſteller.
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