Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von besondern Verbrechen. Vierter Theil. Von besondern Verbrechen. Erster Titel. Von den Verbrechen der Staatsbeamten. §. 509. Als besondere Verbrechen der Staatsbeamten Erster *) Leyser Sp. 570. 571. Excerpirt von Koch instit.
jur. crim. §. 631. Von beſondern Verbrechen. Vierter Theil. Von beſondern Verbrechen. Erſter Titel. Von den Verbrechen der Staatsbeamten. §. 509. Als beſondere Verbrechen der Staatsbeamten Erſter *) Leyſer Sp. 570. 571. Excerpirt von Koch inſtit.
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Von beſondern Verbrechen.
Vierter Theil.
Von beſondern Verbrechen.
Erſter Titel.
Von den Verbrechen der Staatsbeamten.
§. 509.
Als beſondere Verbrechen der Staatsbeamten
ſind nur zwey in den Geſetzen des gemeinen
Rechts gegründet I. das erimen repetundarum
II. das crimen de reſiduis. Die zahlloſen unge-
nannten Verbrechen der Staatsbeamten, welche
von den Rechtslehrern aufgeführt werden *),
ſind zwar unerlaubte Handlungen, aber nicht
Verbrechen.
Erſter
*) Leyſer Sp. 570. 571. Excerpirt von Koch inſtit.
jur. crim. §. 631.
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