gründet das Vergehen der Kuppeley (leno- cinii). Der Kuppler ist, an sich, blos Gehülfe; seine Handlung geht aber hier in ein besonde- res Verbrechen über, das oft härter, als die Handlung des Autors selbst bestraft wird. Der Kuppler ist gewöhnlich Verführer und Anlo- cker zum Verbrechen, er breitet das Laster aus, während die Wollustbefriedigung gewöhnlich nur bey den Uebertretern selbst stehen bleibt, die, durch Leidenschaft gefallen, blos die Be- friedigung ihrer Begierde wollen.
§. 504.
Zum Thatbestand des Verbrechens gehört I. eine Handlung, durch welche die Wollust- befriedigung anderer befördert oder möglich gemacht wird. Durch eine, dem gesetzwidri- gen Beyschlaf anderer, nachfolgende Hand- lung, kann daher keine Kuppeley begangen werden; ausgenommen, wenn ein Ehe- gatte, um eines Vortheils willen, seiner Gat- tin einen Ehebruch verzeiht. *) Uebrigens kann die Kuppeley sowohl durch positive, **) als durch negative Handlungen (Unterlassun-
gen
*)L. 29. §. 2. D. et L. 10. C. ad L. Iul. de adult. -- Das röm. R. kennt noch andere Arten des nach- folgenden lenocinii, die aber heut zu Tag nicht mehr anwendbar sind. L. 29. §. 1. D. ad L. Iul de adult. L. 9. C. eod. L. 1. §. 1. D. de concub. L. 18. C. de Transact. L. 2. et 10. C. ad L. Iul. de adult.
**) L. 8. 9. 10. §. 1. L. 12. 14. D. ad L. Iul. de adult.
II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.
gründet das Vergehen der Kuppeley (leno- cinii). Der Kuppler iſt, an ſich, blos Gehülfe; ſeine Handlung geht aber hier in ein beſonde- res Verbrechen über, das oft härter, als die Handlung des Autors ſelbſt beſtraft wird. Der Kuppler iſt gewöhnlich Verführer und Anlo- cker zum Verbrechen, er breitet das Laſter aus, während die Wolluſtbefriedigung gewöhnlich nur bey den Uebertretern ſelbſt ſtehen bleibt, die, durch Leidenſchaft gefallen, blos die Be- friedigung ihrer Begierde wollen.
§. 504.
Zum Thatbeſtand des Verbrechens gehört I. eine Handlung, durch welche die Wolluſt- befriedigung anderer befördert oder möglich gemacht wird. Durch eine, dem geſetzwidri- gen Beyſchlaf anderer, nachfolgende Hand- lung, kann daher keine Kuppeley begangen werden; ausgenommen, wenn ein Ehe- gatte, um eines Vortheils willen, ſeiner Gat- tin einen Ehebruch verzeiht. *) Uebrigens kann die Kuppeley ſowohl durch poſitive, **) als durch negative Handlungen (Unterlaſſun-
gen
*)L. 29. §. 2. D. et L. 10. C. ad L. Iul. de adult. — Das röm. R. kennt noch andere Arten des nach- folgenden lenocinii, die aber heut zu Tag nicht mehr anwendbar ſind. L. 29. §. 1. D. ad L. Iul de adult. L. 9. C. eod. L. 1. §. 1. D. de concub. L. 18. C. de Transact. L. 2. et 10. C. ad L. Iul. de adult.
**) L. 8. 9. 10. §. 1. L. 12. 14. D. ad L. Iul. de adult.
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II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.
gründet das Vergehen der Kuppeley (leno-
cinii). Der Kuppler iſt, an ſich, blos Gehülfe;
ſeine Handlung geht aber hier in ein beſonde-
res Verbrechen über, das oft härter, als die
Handlung des Autors ſelbſt beſtraft wird. Der
Kuppler iſt gewöhnlich Verführer und Anlo-
cker zum Verbrechen, er breitet das Laſter aus,
während die Wolluſtbefriedigung gewöhnlich
nur bey den Uebertretern ſelbſt ſtehen bleibt,
die, durch Leidenſchaft gefallen, blos die Be-
friedigung ihrer Begierde wollen.
§. 504.
Zum Thatbeſtand des Verbrechens gehört
I. eine Handlung, durch welche die Wolluſt-
befriedigung anderer befördert oder möglich
gemacht wird. Durch eine, dem geſetzwidri-
gen Beyſchlaf anderer, nachfolgende Hand-
lung, kann daher keine Kuppeley begangen
werden; ausgenommen, wenn ein Ehe-
gatte, um eines Vortheils willen, ſeiner Gat-
tin einen Ehebruch verzeiht. *) Uebrigens
kann die Kuppeley ſowohl durch poſitive, **)
als durch negative Handlungen (Unterlaſſun-
gen
*) L. 29. §. 2. D. et L. 10. C. ad L. Iul. de adult. —
Das röm. R. kennt noch andere Arten des nach-
folgenden lenocinii, die aber heut zu Tag
nicht mehr anwendbar ſind. L. 29. §. 1. D. ad L.
Iul de adult. L. 9. C. eod. L. 1. §. 1. D. de concub.
L. 18. C. de Transact. L. 2. et 10. C. ad L. Iul.
de adult.
**) L. 8. 9. 10. §. 1. L. 12. 14. D. ad L. Iul. de adult.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/436>, abgerufen am 22.02.2025.
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