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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.
ſtrafbare Verbindung erklärt. *) Daher das
Polizeyverbrechen des Inceſts, der Blut-
ſchande
im weitern Sinn, welche in dem Bey-
ſchlaf mit einer Perſon
beſteht, mit welcher die
Ehe wegen der Nähe des Grades der Verwand-
ſchaft oder Schwägerſchaft verboten iſt.

§. 495.

Der Inceſt kann begangen werden I. un-
ter der Form einer an ſich rechtmäſsigen
Ehe — einfacher Inceſs (inc. ſimplex) II. durch
eine an ſich geſetzwidrige Handlung — qua-
liſicirter Inceſt. (inc. qualiſicatus ſ. conjunctus.

Dahin gehört 1) der inceſtuoſe Ehebruch, 2)
die inceſtuoſe Bigamie, 3) der inceſt. Concu-
binat, 4) die inceſt. Schwächung, 5) die inceſt.
Hurerey.

§. 496.

Das Röm. R. unterſcheidet zwiſchen ince-
ſtus juris gentium
und inc. juris civilis. **) Iener

Be-
*) Ueber den Grund der Beſtrafung des Inceſts und
der wegen naher Verwandſchaft verbotenen Ehen
ſ. auch Michaelis Abhandlung von d. Ebegeſetzen
Moſis.
Gött 1755. u. deſſen Moſaiſches Recht Th. II.
§. 103 — 109.
**) Man will gewöhnlich in Compendien nichts mehr
von dieſem unpraktiſchen Unterſchied, wie man
ſagt, hören. Aber nur ein flüchtiger Blick, und
man ſieht, daſs weder das geringſte Geſetz des
Röm. R. über den Inceſt ohne genaue Kenntniſs
dieſes Unterſchieds verſtanden, noch auch eine
gründ-

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/428>, abgerufen am 08.01.2025.