schlaf gesetzwidrig befriedigt hat. Eine Weibsperson, welche die entgegengesetzten Eigenschaften hat, heisst Hure (meretrix), gleichviel, ob sie um Geld *) oder aus blosser Wollust sich Preiss giebt. Der Beyschlaf mit ihr, unter den Merkmalen der Schwächung, ist Hurerey (fornicatio).
§. 485.
Von Seiten des Mannes sind in der Regel nach allgemeinen Principien beyde Vergehen einander gleich. Nicht so von Seiten des Weibes. Das Vergehen der Stuprirten ent- springt aus Schwäche, das Vergehen der Hure aus Niederträchtigkeit; jene ist gewöhnlich die Verführte, diese ist Verführerin und verbrei- tet das verheerende Gift ihres Lasters.
§. 486.
Strafe Nach röm. R. wird Hurerey an dem Manne nie, an dem Weibe nur dann bestraft, wenn sie von der Polizey (dem Aedi- lis) nicht zum Hurenhandwerk privilegirt wor- den ist. Wer eine Freygebohrne schwäch- te, wurde mit der Hälfte seines Vermögens, oder, wenn er persona humilior war, mit Lei-
besstrafe
*) Einige machen den Lohn zum Hauptmerkmal. L. 43 §. 3. D. de R. N. sagt aber: octavenus rectissime ait, etiam eam, quae sine quaestu palam se prosti- tuerit, debuisse meretricibus annumerari.
II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.
ſchlaf geſetzwidrig befriedigt hat. Eine Weibsperſon, welche die entgegengeſetzten Eigenſchaften hat, heiſst Hure (meretrix), gleichviel, ob ſie um Geld *) oder aus bloſser Wolluſt ſich Preiſs giebt. Der Beyſchlaf mit ihr, unter den Merkmalen der Schwächung, iſt Hurerey (fornicatio).
§. 485.
Von Seiten des Mannes ſind in der Regel nach allgemeinen Principien beyde Vergehen einander gleich. Nicht ſo von Seiten des Weibes. Das Vergehen der Stuprirten ent- ſpringt aus Schwäche, das Vergehen der Hure aus Niederträchtigkeit; jene iſt gewöhnlich die Verführte, dieſe iſt Verführerin und verbrei- tet das verheerende Gift ihres Laſters.
§. 486.
Strafe Nach röm. R. wird Hurerey an dem Manne nie, an dem Weibe nur dann beſtraft, wenn ſie von der Polizey (dem Aedi- lis) nicht zum Hurenhandwerk privilegirt wor- den iſt. Wer eine Freygebohrne ſchwäch- te, wurde mit der Hälfte ſeines Vermögens, oder, wenn er perſona humilior war, mit Lei-
besſtrafe
*) Einige machen den Lohn zum Hauptmerkmal. L. 43 §. 3. D. de R. N. ſagt aber: octavenus rectiſſime ait, etiam eam, quae ſine quaeſtu palam ſe proſti- tuerit, debuiſſe meretricibus annumerari.
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II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.
ſchlaf geſetzwidrig befriedigt hat. Eine
Weibsperſon, welche die entgegengeſetzten
Eigenſchaften hat, heiſst Hure (meretrix),
gleichviel, ob ſie um Geld *) oder aus bloſser
Wolluſt ſich Preiſs giebt. Der Beyſchlaf mit
ihr, unter den Merkmalen der Schwächung,
iſt Hurerey (fornicatio).
§. 485.
Von Seiten des Mannes ſind in der Regel
nach allgemeinen Principien beyde Vergehen
einander gleich. Nicht ſo von Seiten des
Weibes. Das Vergehen der Stuprirten ent-
ſpringt aus Schwäche, das Vergehen der Hure
aus Niederträchtigkeit; jene iſt gewöhnlich die
Verführte, dieſe iſt Verführerin und verbrei-
tet das verheerende Gift ihres Laſters.
§. 486.
Strafe Nach röm. R. wird Hurerey
an dem Manne nie, an dem Weibe nur dann
beſtraft, wenn ſie von der Polizey (dem Aedi-
lis) nicht zum Hurenhandwerk privilegirt wor-
den iſt. Wer eine Freygebohrne ſchwäch-
te, wurde mit der Hälfte ſeines Vermögens,
oder, wenn er perſona humilior war, mit Lei-
besſtrafe
*) Einige machen den Lohn zum Hauptmerkmal.
L. 43 §. 3. D. de R. N. ſagt aber: octavenus rectiſſime
ait, etiam eam, quae ſine quaeſtu palam ſe proſti-
tuerit, debuiſſe meretricibus annumerari.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/420>, abgerufen am 22.02.2025.
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