mässigen Trinken muss der Gebrauch berau- schender Getränke, welcher den höchsten Grad der Berauschung zur Folge hatte, ver- standen werden. Ihm ist eine willkührliche, aber doch strenge Bestrafung angedroht. *)
§. 479.
II. Fluchen und Schwören besteht in einer Betheurung durch Missbrauch der Vor- stellung heiliger Gegenstände. Im engern Sinn heisst Fluchen, einem andern von der Gottheit Uebel anwünschen. Ausser der Herabwürdi- gung ehrwürdiger Gegenstände, ist Rohheit und Verwilderung des Charakters, welche aus der Duldung dieser Handlungen fliesst, Grund der Gesetze, welche sie unter Strafe verbieten. Der Uebertreter soll mit Gefängniss oder Geld- busse bestraft werden. **)
§. 480.
III. Muthwillige Bettler, worunter solche zu verstehen sind, die aus Müssiggang die Betteley als Handwerk treiben, sollen will- kührlich bestraft werden. ***)
Vier-
*)R. P. O. 1530. tit. 8. R. P. O. 1577. tit. 8.
**)R. P. O. 1577. tit. 2.
***)R. P. O. 1548. tit. 8. R. P. O. 1577. tit. 8. -- Dass diese Gesetze, nach Kleinp. R. §. 466. die Bettler zu öffentlicher Arbeit verurtheilten, ist unwahr.
B b 2
Verg. geg. Geſetzed. Sittenpoliz. Schwör. etc.
mäſsigen Trinken muſs der Gebrauch berau- ſchender Getränke, welcher den höchſten Grad der Berauſchung zur Folge hatte, ver- ſtanden werden. Ihm iſt eine willkührliche, aber doch ſtrenge Beſtrafung angedroht. *)
§. 479.
II. Fluchen und Schwören beſteht in einer Betheurung durch Miſsbrauch der Vor- ſtellung heiliger Gegenſtände. Im engern Sinn heiſst Fluchen, einem andern von der Gottheit Uebel anwünſchen. Auſſer der Herabwürdi- gung ehrwürdiger Gegenſtände, iſt Rohheit und Verwilderung des Charakters, welche aus der Duldung dieſer Handlungen flieſst, Grund der Geſetze, welche ſie unter Strafe verbieten. Der Uebertreter ſoll mit Gefängniſs oder Geld- buſse beſtraft werden. **)
§. 480.
III. Muthwillige Bettler, worunter ſolche zu verſtehen ſind, die aus Müſſiggang die Betteley als Handwerk treiben, ſollen will- kührlich beſtraft werden. ***)
Vier-
*)R. P. O. 1530. tit. 8. R. P. O. 1577. tit. 8.
**)R. P. O. 1577. tit. 2.
***)R. P. O. 1548. tit. 8. R. P. O. 1577. tit. 8. — Daſs dieſe Geſetze, nach Kleinp. R. §. 466. die Bettler zu öffentlicher Arbeit verurtheilten, iſt unwahr.
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Verg. geg. Geſetzed. Sittenpoliz. Schwör. etc.
mäſsigen Trinken muſs der Gebrauch berau-
ſchender Getränke, welcher den höchſten
Grad der Berauſchung zur Folge hatte, ver-
ſtanden werden. Ihm iſt eine willkührliche,
aber doch ſtrenge Beſtrafung angedroht. *)
§. 479.
II. Fluchen und Schwören beſteht
in einer Betheurung durch Miſsbrauch der Vor-
ſtellung heiliger Gegenſtände. Im engern Sinn
heiſst Fluchen, einem andern von der Gottheit
Uebel anwünſchen. Auſſer der Herabwürdi-
gung ehrwürdiger Gegenſtände, iſt Rohheit
und Verwilderung des Charakters, welche aus
der Duldung dieſer Handlungen flieſst, Grund
der Geſetze, welche ſie unter Strafe verbieten.
Der Uebertreter ſoll mit Gefängniſs oder Geld-
buſse beſtraft werden. **)
§. 480.
III. Muthwillige Bettler, worunter
ſolche zu verſtehen ſind, die aus Müſſiggang
die Betteley als Handwerk treiben, ſollen will-
kührlich beſtraft werden. ***)
Vier-
*) R. P. O. 1530. tit. 8. R. P. O. 1577. tit. 8.
**) R. P. O. 1577. tit. 2.
***) R. P. O. 1548. tit. 8. R. P. O. 1577. tit. 8. — Daſs
dieſe Geſetze, nach Klein p. R. §. 466. die Bettler
zu öffentlicher Arbeit verurtheilten, iſt unwahr.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/415>, abgerufen am 22.02.2025.
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