nen 5) Richter und Facultäten, als solche, die- ses Verbrechen nicht begehen. *)
§. 461.
II. Die zu beschützende Rechte müssen streitige Rechte seyn. **) III) Eine Handlung zum Vortheil des Gegners und zum Nachtheil der Rechte der eignen Parthey. Iede Treulosig- keit an der anvertrauten Sache, sie geschehe nun durch positive oder durch negative Hand- lungen, ist darunter begriffen. Mittheilung solcher Einsichten, welche die unzweiselhaften Rechte und Verbindlichkeiten des Gegners be- treffen, ohne dass durch Mittheilung dersel- ben für die rechtliche Behauptung der Befug- nisse der eignen Parthey Gefahr begründet wird, machen keine Prävarication, selbst wenn dadurch ein Nachtheil von dem Gegner abge- wendet würde. ***) Denn hier ist weder ein positiver Vortheil für den Gegner, noch eine Handlung, welche auf eigentlichen Schaden für die Rechte der eignen Parthey gerichtet ist. +) Dass durch die Präv. schon ein wirkli-
cher
*)Koch l. c. §. 558.
**) Dagegen fehlt StelzerCriminalrecht §. 679.
***) z. B. Mittheilung oder Anzeige eines Gesetzes, welches die Rechte der Gegenparthey begründet u. s. w. S Boehmerad art. 115. §. 4, idemad Carpzov Q. 93. Obs. 4. der zwar passende Bey- spiele anführt, aber den Satz selbst etwas schief und unrichtig fasst.
+) Eben so wenig ist es Präv, wenn der Advocat die von seinem Clienten ihm entdeckten Verbrechen
der
Verbr. durch Täuſchung eines andern.
nen 5) Richter und Facultäten, als ſolche, die- ſes Verbrechen nicht begehen. *)
§. 461.
II. Die zu beſchützende Rechte müſſen ſtreitige Rechte ſeyn. **) III) Eine Handlung zum Vortheil des Gegners und zum Nachtheil der Rechte der eignen Parthey. Iede Treuloſig- keit an der anvertrauten Sache, ſie geſchehe nun durch poſitive oder durch negative Hand- lungen, iſt darunter begriffen. Mittheilung ſolcher Einſichten, welche die unzweiſelhaften Rechte und Verbindlichkeiten des Gegners be- treffen, ohne daſs durch Mittheilung derſel- ben für die rechtliche Behauptung der Befug- niſſe der eignen Parthey Gefahr begründet wird, machen keine Prävarication, ſelbſt wenn dadurch ein Nachtheil von dem Gegner abge- wendet würde. ***) Denn hier iſt weder ein poſitiver Vortheil für den Gegner, noch eine Handlung, welche auf eigentlichen Schaden für die Rechte der eignen Parthey gerichtet iſt. †) Daſs durch die Präv. ſchon ein wirkli-
cher
*)Koch l. c. §. 558.
**) Dagegen fehlt StelzerCriminalrecht §. 679.
***) z. B. Mittheilung oder Anzeige eines Geſetzes, welches die Rechte der Gegenparthey begründet u. ſ. w. S Boehmerad art. 115. §. 4, idemad Carpzov Q. 93. Obſ. 4. der zwar paſſende Bey- ſpiele anführt, aber den Satz ſelbſt etwas ſchief und unrichtig faſst.
†) Eben ſo wenig iſt es Präv, wenn der Advocat die von ſeinem Clienten ihm entdeckten Verbrechen
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Verbr. durch Täuſchung eines andern.
nen 5) Richter und Facultäten, als ſolche, die-
ſes Verbrechen nicht begehen. *)
§. 461.
II. Die zu beſchützende Rechte müſſen
ſtreitige Rechte ſeyn. **) III) Eine Handlung
zum Vortheil des Gegners und zum Nachtheil
der Rechte der eignen Parthey. Iede Treuloſig-
keit an der anvertrauten Sache, ſie geſchehe
nun durch poſitive oder durch negative Hand-
lungen, iſt darunter begriffen. Mittheilung
ſolcher Einſichten, welche die unzweiſelhaften
Rechte und Verbindlichkeiten des Gegners be-
treffen, ohne daſs durch Mittheilung derſel-
ben für die rechtliche Behauptung der Befug-
niſſe der eignen Parthey Gefahr begründet
wird, machen keine Prävarication, ſelbſt wenn
dadurch ein Nachtheil von dem Gegner abge-
wendet würde. ***) Denn hier iſt weder ein
poſitiver Vortheil für den Gegner, noch eine
Handlung, welche auf eigentlichen Schaden
für die Rechte der eignen Parthey gerichtet
iſt. †) Daſs durch die Präv. ſchon ein wirkli-
cher
*) Koch l. c. §. 558.
**) Dagegen fehlt Stelzer Criminalrecht §. 679.
***) z. B. Mittheilung oder Anzeige eines Geſetzes,
welches die Rechte der Gegenparthey begründet
u. ſ. w. S Boehmer ad art. 115. §. 4, idem ad
Carpzov Q. 93. Obſ. 4. der zwar paſſende Bey-
ſpiele anführt, aber den Satz ſelbſt etwas ſchief und
unrichtig faſst.
†) Eben ſo wenig iſt es Präv, wenn der Advocat die
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/401>, abgerufen am 22.02.2025.
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