Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verbr. durch Täuschung eines andern. anfangs existirende Verbindlichkeit aufgelöstworden ist *) so ist kein Meyneid möglich. §. 456. Strafe. Die P. G. O. **) welche römische Ver- lute aeterna servari potest. Es begründet daher keinen Meineid die Verletzung eines Eides gegen absolut prohibitive Gesetze oder gegen die Gesetze der Religion. c. 19. C. 22. q. 4. c. 1 -- 23. C. 22. q. 4. c. 18. X. de jurej. C. 23. X. eod. -- Hingegen erzwungene, durch Betrug abgelockte, oder solche Eide, welche auf die Bestätigung gewisser, nach bür- gerlichen Gesetzen nicht vorhandenen Verbindlich- keiten gerichtet sind, sind allerdings nach canon. R., wider die Grundsätze des Römischen, gültig, und machen einen Meineid mögli[c]h. c. 3. 15. 29. X. de jurej. C. 28. X. eod. S Malblanc doctrina de jurejurando. L. V. §. 117 -- 120. Dieser nimmt §. 120 an, dass das canonische Recht hier dem römi- schen nicht vorgehe, sondern der Grundsatz: jeder Eid setz eine vollkommene Verbindlichkeit vor- aus, begründet aber keine, streng behauptet wer- den müsse. Allein seine Gründe beweisen nur die Unvernünftigkeit, aber nicht die positive Ungültigkeit jener Regel des canonischen Rechts. So viel ist nur gewiss, dass man die willkührliche Ausdehnung jener Regel durch die Interpreten verwerfen und sich an die Fälle halten muss, welche das canonische Recht ausdrücklich nennt. *) Koch inst. jur. crim. §. 446. **) Art. 107. "Item (I.) welcher vor Richter oder Ge-
"richt einen gelehrten Meineid schwört, (1) so derselbe "Eid zeitlich Gut anbetrift, das in des, der also fälsch- "lich geschworen Nutzen kommen, der ist zuför- "derst schuldig, wo er das vermag, solch fälschlich "abgeschworen Gut dem Verletzten wieder zukeh- ren, Verbr. durch Täuſchung eines andern. anfangs exiſtirende Verbindlichkeit aufgelöſtworden iſt *) ſo iſt kein Meyneid möglich. §. 456. Strafe. Die P. G. O. **) welche römiſche Ver- lute aeterna ſervari poteſt. Es begründet daher keinen Meineid die Verletzung eines Eides gegen abſolut prohibitive Geſetze oder gegen die Geſetze der Religion. c. 19. C. 22. q. 4. c. 1 — 23. C. 22. q. 4. c. 18. X. de jurej. C. 23. X. eod. — Hingegen erzwungene, durch Betrug abgelockte, oder ſolche Eide, welche auf die Beſtätigung gewiſſer, nach bür- gerlichen Geſetzen nicht vorhandenen Verbindlich- keiten gerichtet ſind, ſind allerdings nach canon. R., wider die Grundſätze des Römiſchen, gültig, und machen einen Meineid mögli[c]h. c. 3. 15. 29. X. de jurej. C. 28. X. eod. S Malblanc doctrina de jurejurando. L. V. §. 117 — 120. Dieſer nimmt §. 120 an, daſs das canoniſche Recht hier dem römi- ſchen nicht vorgehe, ſondern der Grundſatz: jeder Eid ſetz eine vollkommene Verbindlichkeit vor- aus, begründet aber keine, ſtreng behauptet wer- den müſſe. Allein ſeine Gründe beweiſen nur die Unvernünftigkeit, aber nicht die poſitive Ungültigkeit jener Regel des canoniſchen Rechts. So viel iſt nur gewiſs, daſs man die willkührliche Ausdehnung jener Regel durch die Interpreten verwerfen und ſich an die Fälle halten muſs, welche das canoniſche Recht ausdrücklich nennt. *) Koch inſt. jur. crim. §. 446. **) Art. 107. „Item (I.) welcher vor Richter oder Ge-
„richt einen gelehrten Meineid ſchwört, (1) ſo derſelbe „Eid zeitlich Gut anbetrift, das in des, der alſo fälſch- „lich geſchworen Nutzen kommen, der iſt zuför- „derſt ſchuldig, wo er das vermag, ſolch fälſchlich „abgeſchworen Gut dem Verletzten wieder zukeh- ren, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0395" n="367"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Verbr. durch Täuſchung eines andern.</hi></fw><lb/> anfangs exiſtirende Verbindlichkeit aufgelöſt<lb/> worden iſt <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Koch</hi><hi rendition="#i">inſt. jur. crim.</hi> §. 446.</note> ſo iſt kein Meyneid möglich.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 456.</head><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>. Die P. G. O. <note xml:id="note-0395a" next="#note-0396" place="foot" n="**)">Art. 107. „Item (I.) welcher vor <hi rendition="#i">Richter</hi> oder <hi rendition="#i">Ge-<lb/> „richt</hi> einen <hi rendition="#i">gelehrten</hi> Meineid ſchwört, (1) ſo derſelbe<lb/> „Eid zeitlich Gut anbetrift, das in des, der alſo fälſch-<lb/> „lich geſchworen Nutzen kommen, der iſt zuför-<lb/> „derſt ſchuldig, wo er das vermag, ſolch fälſchlich<lb/> „abgeſchworen Gut dem Verletzten wieder zukeh-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ren,</fw></note> welche römiſche<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Ver-</fw><lb/><note xml:id="note-0395" prev="#note-0394a" place="foot" n="***)">lute aeterna ſervari poteſt. Es begründet daher<lb/> keinen Meineid die Verletzung eines Eides gegen<lb/> abſolut prohibitive Geſetze oder gegen die Geſetze der<lb/> Religion. c. 19. C. 22. q. 4. c. 1 — 23. C. 22. q.<lb/> 4. c. 18. X. <hi rendition="#i">de jurej.</hi> C. 23. X. eod. — Hingegen<lb/> erzwungene, durch Betrug abgelockte, oder ſolche<lb/> Eide, welche auf die Beſtätigung gewiſſer, nach bür-<lb/> gerlichen Geſetzen nicht vorhandenen Verbindlich-<lb/> keiten gerichtet ſind, ſind allerdings nach canon. R.,<lb/> wider die Grundſätze des Römiſchen, gültig, und<lb/> machen einen Meineid mögli<supplied>c</supplied>h. c. 3. 15. 29. X.<lb/><hi rendition="#i">de jurej.</hi> C. 28. X. eod. S <hi rendition="#g">Malblanc</hi> <hi rendition="#i">doctrina de<lb/> jurejurando.</hi> L. V. §. 117 — 120. Dieſer nimmt §.<lb/> 120 an, daſs das canoniſche Recht hier dem römi-<lb/> ſchen nicht vorgehe, ſondern der Grundſatz: jeder<lb/> Eid ſetz eine vollkommene Verbindlichkeit vor-<lb/> aus, begründet aber keine, ſtreng behauptet wer-<lb/> den müſſe. Allein ſeine Gründe beweiſen nur die<lb/><hi rendition="#i">Unvernünftigkeit</hi>, aber nicht die <hi rendition="#i">poſitive Ungültigkeit</hi><lb/> jener Regel des canoniſchen Rechts. So viel iſt<lb/> nur gewiſs, daſs man die willkührliche Ausdehnung<lb/> jener Regel durch die Interpreten verwerfen und<lb/> ſich an die Fälle halten muſs, <hi rendition="#i">welche das canoniſche<lb/> Recht ausdrücklich nennt.</hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [367/0395]
Verbr. durch Täuſchung eines andern.
anfangs exiſtirende Verbindlichkeit aufgelöſt
worden iſt *) ſo iſt kein Meyneid möglich.
§. 456.
Strafe. Die P. G. O. **) welche römiſche
Ver-
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*) Koch inſt. jur. crim. §. 446.
**) Art. 107. „Item (I.) welcher vor Richter oder Ge-
„richt einen gelehrten Meineid ſchwört, (1) ſo derſelbe
„Eid zeitlich Gut anbetrift, das in des, der alſo fälſch-
„lich geſchworen Nutzen kommen, der iſt zuför-
„derſt ſchuldig, wo er das vermag, ſolch fälſchlich
„abgeſchworen Gut dem Verletzten wieder zukeh-
ren,
***) lute aeterna ſervari poteſt. Es begründet daher
keinen Meineid die Verletzung eines Eides gegen
abſolut prohibitive Geſetze oder gegen die Geſetze der
Religion. c. 19. C. 22. q. 4. c. 1 — 23. C. 22. q.
4. c. 18. X. de jurej. C. 23. X. eod. — Hingegen
erzwungene, durch Betrug abgelockte, oder ſolche
Eide, welche auf die Beſtätigung gewiſſer, nach bür-
gerlichen Geſetzen nicht vorhandenen Verbindlich-
keiten gerichtet ſind, ſind allerdings nach canon. R.,
wider die Grundſätze des Römiſchen, gültig, und
machen einen Meineid möglich. c. 3. 15. 29. X.
de jurej. C. 28. X. eod. S Malblanc doctrina de
jurejurando. L. V. §. 117 — 120. Dieſer nimmt §.
120 an, daſs das canoniſche Recht hier dem römi-
ſchen nicht vorgehe, ſondern der Grundſatz: jeder
Eid ſetz eine vollkommene Verbindlichkeit vor-
aus, begründet aber keine, ſtreng behauptet wer-
den müſſe. Allein ſeine Gründe beweiſen nur die
Unvernünftigkeit, aber nicht die poſitive Ungültigkeit
jener Regel des canoniſchen Rechts. So viel iſt
nur gewiſs, daſs man die willkührliche Ausdehnung
jener Regel durch die Interpreten verwerfen und
ſich an die Fälle halten muſs, welche das canoniſche
Recht ausdrücklich nennt.
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