Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Unbestimmte Verbrechen. Landfriedensbruch. §. 441. Zum Thatbestande gehört 1) wirkliche Ge- §. 442. 3) Die Gewalt muss durch eine zusam- walt- *) Dagegen Boehmer ad Art. 129. C. C. §. 4. Quistorp Thl. I. §. 170. **) Dagegen Boehmer l. c. ***) R. A. 1594. §. 69. Z 2
Unbeſtimmte Verbrechen. Landfriedensbruch. §. 441. Zum Thatbeſtande gehört 1) wirkliche Ge- §. 442. 3) Die Gewalt muſs durch eine zuſam- walt- *) Dagegen Boehmer ad Art. 129. C. C. §. 4. Quiſtorp Thl. I. §. 170. **) Dagegen Boehmer l. c. ***) R. A. 1594. §. 69. Z 2
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Unbeſtimmte Verbrechen. Landfriedensbruch.
§. 441.
Zum Thatbeſtande gehört 1) wirkliche Ge-
waltthätigkeit. Durch Drohungen wird kein
Landfriedensbruch vollendet. Welchen Ef-
fect aber die Gewalt hatte, und ob ſie zunächſt
am Eigenthum oder an den Perſonen verübt
wurde, ob an einzelnen oder an einer Gemein-
heit *), iſt gleichviel. An Perſonen derſelben
Gemeinheit und in dem Gebiete derſelben kann
aber dieſes Verbrechen nicht begangen wer-
den, ſondern die Gewalt geht hier in andre
Verbrechen über. **) 2) Rechtswidrige Gewalt-
that. Ausgeſchloſſen iſt daher Gewalt zur
Selbſtvertheidigung gegen einen gegenwärti-
gen Angriff oder eine das Recht ſonſt gefähr-
dende Handlung.
§. 442.
3) Die Gewalt muſs durch eine zuſam-
mengerottete Menge begangen ſeyn. Wie
viele? dazu gehören, kann keine allgemeine
Regel entſcheiden. ***) Einer allein begeht das
Verbrechen nicht. 4) Dieſe Mehreren müſſen
ſich abſichtlich und mit Ueberlegung zur Ge-
waltthat vereinigt haben oder von einem Drit-
ten vereinigt worden ſeyn. Dadurch iſt Ge-
walt-
*) Dagegen Boehmer ad Art. 129. C. C. §. 4.
Quiſtorp Thl. I. §. 170.
**) Dagegen Boehmer l. c.
***) R. A. 1594. §. 69.
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