Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. der Schwierigkeit, sie zu entdecken und derGefahr eines unersetzlichen Verlustes, theils aber auch wegen der Grösse des zum Grunde liegenden bösen Willens, die durch Täuschung eines besondern Zutrauens bewiesen wird, sind vier Verträge von dieser Regel ausgenom- men. §. 411. Diese Verträge sind 1) der Bevollmächti- §. 412. Ist die Treulosigkeit der Person von der ten *) L. 1. L. 6. §. 5. u. 6. D. de bis qui not. infam. **) Mündlich von der Frage; ob auch den mandans
die Ehrlosigkeit treffe. Vereinigung der L. 6. §. 5. mit §. 7. ae bis qui not, inf. II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. der Schwierigkeit, ſie zu entdecken und derGefahr eines unerſetzlichen Verluſtes, theils aber auch wegen der Gröſse des zum Grunde liegenden böſen Willens, die durch Täuſchung eines beſondern Zutrauens bewieſen wird, ſind vier Verträge von dieſer Regel ausgenom- men. §. 411. Dieſe Verträge ſind 1) der Bevollmächti- §. 412. Iſt die Treuloſigkeit der Perſon von der ten *) L. 1. L. 6. §. 5. u. 6. D. de bis qui not. infam. **) Mündlich von der Frage; ob auch den mandans
die Ehrloſigkeit treffe. Vereinigung der L. 6. §. 5. mit §. 7. ae bis qui not, inf. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0356" n="328"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> der Schwierigkeit, ſie zu entdecken und der<lb/> Gefahr eines unerſetzlichen Verluſtes, theils<lb/> aber auch wegen der Gröſse des zum Grunde<lb/> liegenden böſen Willens, die durch Täuſchung<lb/> eines beſondern Zutrauens bewieſen wird,<lb/> ſind vier Verträge von dieſer Regel ausgenom-<lb/> men.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head>§. 411.</head><lb/> <p>Dieſe Verträge ſind 1) der <hi rendition="#i">Bevollmächti-<lb/> gungsvertrag</hi>, 2) der <hi rendition="#i">Niederlegungsvertrag</hi>,<lb/> 3) der Quaficontract der <hi rendition="#i">Vormundſchaft</hi>, und<lb/> 4) der <hi rendition="#i">Geſellſchaftsvertrag</hi>. Die Perſon, wel-<lb/> che durch dieſe Verträge zunächſt und unmit-<lb/> telbar verpflichtet iſt, (gegen welche die <hi rendition="#i">actio<lb/> directa</hi> Statt findet) wird wegen einer <hi rendition="#i">dolo-<lb/> ſen</hi> Verletzung dieſer Verbindlichkeit <hi rendition="#i">ehrlos</hi> <note place="foot" n="*)">L. 1. L. 6. §. 5. u. 6. D. <hi rendition="#i">de bis qui not. infam</hi>.</note>.<lb/> Bey dem Geſellſchaftsvertrag iſt gegenſeitige<lb/> Verbindlichkeit vom Anfange an vorhanden:<lb/> die vorige Beſtimmung gilt daher von den Ge-<lb/> ſellſchaftsgliedern gegenſeitig <note place="foot" n="**)">Mündlich von der Frage; ob auch den mandans<lb/> die Ehrloſigkeit treffe. Vereinigung der L. 6. §. 5.<lb/> mit §. 7. <hi rendition="#i">ae bis qui not, inf</hi>.</note>. Die Ehrlo-<lb/> ſigkeit iſt nothwendige Folge der durch ein<lb/> richterliches Urtheil erklärten Unredlichkeit.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head>§. 412.</head><lb/> <p>Iſt die Treuloſigkeit der Perſon von der<lb/> Art, daſs ſie eignen Strafgeſetzen unterworfen<lb/> iſt, wie bey der Unterſchlagung des anvertrau-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ten</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [328/0356]
II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
der Schwierigkeit, ſie zu entdecken und der
Gefahr eines unerſetzlichen Verluſtes, theils
aber auch wegen der Gröſse des zum Grunde
liegenden böſen Willens, die durch Täuſchung
eines beſondern Zutrauens bewieſen wird,
ſind vier Verträge von dieſer Regel ausgenom-
men.
§. 411.
Dieſe Verträge ſind 1) der Bevollmächti-
gungsvertrag, 2) der Niederlegungsvertrag,
3) der Quaficontract der Vormundſchaft, und
4) der Geſellſchaftsvertrag. Die Perſon, wel-
che durch dieſe Verträge zunächſt und unmit-
telbar verpflichtet iſt, (gegen welche die actio
directa Statt findet) wird wegen einer dolo-
ſen Verletzung dieſer Verbindlichkeit ehrlos *).
Bey dem Geſellſchaftsvertrag iſt gegenſeitige
Verbindlichkeit vom Anfange an vorhanden:
die vorige Beſtimmung gilt daher von den Ge-
ſellſchaftsgliedern gegenſeitig **). Die Ehrlo-
ſigkeit iſt nothwendige Folge der durch ein
richterliches Urtheil erklärten Unredlichkeit.
§. 412.
Iſt die Treuloſigkeit der Perſon von der
Art, daſs ſie eignen Strafgeſetzen unterworfen
iſt, wie bey der Unterſchlagung des anvertrau-
ten
*) L. 1. L. 6. §. 5. u. 6. D. de bis qui not. infam.
**) Mündlich von der Frage; ob auch den mandans
die Ehrloſigkeit treffe. Vereinigung der L. 6. §. 5.
mit §. 7. ae bis qui not, inf.
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