Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Zweyte Abtheilung. Von verursachter Ueberschwemmung. §. 409. Eine vorsätzlich bewirkte Ueberschwemmung dem *) z. E. Preuss. Gesetzb. Thl. II. tit. 20. Abschn. 16. §. 1571--1577. **) Gewöhnlich führt man L. 10. D. de extraordinariis
criminib. u. die L. un. C. de Nili aggeribus non rumpen- dis. an. Diese Gesetze sind aber ganz local und blos eingeschränkt auf die Nilüberschwemmungen. Es sollen, nach der L. un. C. cit. die Nildämme nicht durchstochen werden, ehe das Wasser 12 Ellen an dem Nilmesser gestiegen ist und wer "praeter jus praeterque morem antiquitatis" dagegen handelt, soll mit dem Feuer bestraft werden. Man sieht aus dem Ganzen, dass nicht die Gefahr für Eigenthum und Leben II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. Zweyte Abtheilung. Von verurſachter Ueberſchwemmung. §. 409. Eine vorſätzlich bewirkte Ueberſchwemmung dem *) z. E. Preuſs. Geſetzb. Thl. II. tit. 20. Abſchn. 16. §. 1571—1577. **) Gewöhnlich führt man L. 10. D. de extraordinariis
criminib. u. die L. un. C. de Nili aggeribus non rumpen- dis. an. Dieſe Geſetze ſind aber ganz local und blos eingeſchränkt auf die Nilüberſchwemmungen. Es ſollen, nach der L. un. C. cit. die Nildämme nicht durchſtochen werden, ehe das Waſſer 12 Ellen an dem Nilmeſſer geſtiegen iſt und wer „praeter jus praeterque morem antiquitatis“ dagegen handelt, ſoll mit dem Feuer beſtraft werden. Man ſieht aus dem Ganzen, daſs nicht die Gefahr für Eigenthum und Leben <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0354" n="326"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.</hi> </fw><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="7"> <head><hi rendition="#g">Zweyte Abtheilung</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von verurſachter Ueberſchwemmung.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="8"> <head>§. 409.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">E</hi>ine <hi rendition="#i">vorſätzlich bewirkte Ueberſchwemmung</hi><lb/><choice><sic>mitttelſt</sic><corr>mittelſt</corr></choice> Durchſtechung von Dämmen hat mit<lb/> der Brandſtiftung ſelbſt in Anſehung der Ge-<lb/> fährlichkeit und des Gegenſtandes Aehnlichkeit.<lb/> Sowohl das Vermögen, als das Leben von Men-<lb/> ſchen kömmt dadurch in Gefahr. Nach Particu-<lb/> largeſetzen wird daher dieſe Handlung als be-<lb/> ſonderes Verbrechen betrachtet <note place="foot" n="*)">z. E. <hi rendition="#i">Preuſs. Geſetzb</hi>. Thl. II. tit. 20. Abſchn. 16. §.<lb/> 1571—1577.</note> Aber nach<lb/> gemeinem Recht kann dieſe Handlung, weil<lb/> uns beſondre für uns anwendbare Geſetze<lb/> mangeln <note xml:id="note-0354" next="#note-0355" place="foot" n="**)">Gewöhnlich führt man L. 10. D. <hi rendition="#i">de extraordinariis<lb/> criminib</hi>. u. die L. <hi rendition="#i">un. C. de Nili aggeribus non rumpen-<lb/> dis</hi>. an. Dieſe Geſetze ſind aber ganz local und blos<lb/> eingeſchränkt auf die Nilüberſchwemmungen. Es<lb/> ſollen, nach der <hi rendition="#i">L. un. C. cit</hi>. die Nildämme nicht<lb/> durchſtochen werden, ehe das Waſſer 12 Ellen an<lb/> dem Nilmeſſer geſtiegen iſt und wer „<hi rendition="#i">praeter jus<lb/> praeterque morem antiquitatis</hi>“ dagegen handelt, ſoll<lb/> mit dem Feuer beſtraft werden. Man ſieht aus dem<lb/> Ganzen, daſs nicht die Gefahr für Eigenthum und<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Leben</fw></note>, nur nach den Grundſätzen von<lb/> <fw place="bottom" type="catch">dem</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [326/0354]
II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
Zweyte Abtheilung.
Von verurſachter Ueberſchwemmung.
§. 409.
Eine vorſätzlich bewirkte Ueberſchwemmung
mittelſt Durchſtechung von Dämmen hat mit
der Brandſtiftung ſelbſt in Anſehung der Ge-
fährlichkeit und des Gegenſtandes Aehnlichkeit.
Sowohl das Vermögen, als das Leben von Men-
ſchen kömmt dadurch in Gefahr. Nach Particu-
largeſetzen wird daher dieſe Handlung als be-
ſonderes Verbrechen betrachtet *) Aber nach
gemeinem Recht kann dieſe Handlung, weil
uns beſondre für uns anwendbare Geſetze
mangeln **), nur nach den Grundſätzen von
dem
*) z. E. Preuſs. Geſetzb. Thl. II. tit. 20. Abſchn. 16. §.
1571—1577.
**) Gewöhnlich führt man L. 10. D. de extraordinariis
criminib. u. die L. un. C. de Nili aggeribus non rumpen-
dis. an. Dieſe Geſetze ſind aber ganz local und blos
eingeſchränkt auf die Nilüberſchwemmungen. Es
ſollen, nach der L. un. C. cit. die Nildämme nicht
durchſtochen werden, ehe das Waſſer 12 Ellen an
dem Nilmeſſer geſtiegen iſt und wer „praeter jus
praeterque morem antiquitatis“ dagegen handelt, ſoll
mit dem Feuer beſtraft werden. Man ſieht aus dem
Ganzen, daſs nicht die Gefahr für Eigenthum und
Leben
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