Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von der Brandstiftung. Unterscheidung selbst vor Carl herkömmlichund gesetzlich war und man hieraus schliessen könnte, Carl würde bestimmter gesprochen haben, wenn er diesen Unterschied hätte auf- heben wollen, so kann dieses doch darum nicht in Betracht kommen, weil 1) die P. G. O. wie sich aus der festgesetzten Strafe ergiebt, das R. R. im Blicke gehabt hat *) und 2) die Begriffe, welche man mit jener Unterschei- dung verband, immer von einander abweichen und sich widersprechen **). §. 406. Ein conatus proximus der Brandstiftung die *) Die Strafe des Mordbrandes war nemlich im Mit- telalter gewöhnlich das Rad, des Brandes das Schwerd. Sachsenspiegel. B. II. art. 13. Schwabensp. C. 114. Carl adoptirt aber das R. R. welches die Feuerstrafe droht. L. 9. D. de incendio etc. **) Einige Gesetze verstehen unter Mordbrand eine Brandstiftung mittelst eines Complotts und unter Tumult, andere bestimmen diesen Begriff nach der Zeit, wo er geschehen ist, andere nach den Gegen- stand des Verbrechens, andere nach der Triebfeder desselben u. s. w. S. Walch Glossarium voc. Bren- ner. p. 242--247. Boehmer h. a §. 5. Theo- dorici crim. C. VII. aph. 8. lit. c. Die Prakti- ker wollen nur bey dem Mordbrand das Feuer, bey der einfachen Brandstiftung Schwerd. Quistorp Thl. I. §. 198. Andere sind mit Recht dagegen. Berger El. jur. crim. C. II. membr. 3. §. 14. Ley- ser Sp. 541. m. 11. 13. X 2
Von der Brandſtiftung. Unterſcheidung ſelbſt vor Carl herkömmlichund geſetzlich war und man hieraus ſchlieſsen könnte, Carl würde beſtimmter geſprochen haben, wenn er dieſen Unterſchied hätte auf- heben wollen, ſo kann dieſes doch darum nicht in Betracht kommen, weil 1) die P. G. O. wie ſich aus der feſtgeſetzten Strafe ergiebt, das R. R. im Blicke gehabt hat *) und 2) die Begriffe, welche man mit jener Unterſchei- dung verband, immer von einander abweichen und ſich widerſprechen **). §. 406. Ein conatus proximus der Brandſtiftung die *) Die Strafe des Mordbrandes war nemlich im Mit- telalter gewöhnlich das Rad, des Brandes das Schwerd. Sachſenſpiegel. B. II. art. 13. Schwabenſp. C. 114. Carl adoptirt aber das R. R. welches die Feuerſtrafe droht. L. 9. D. de incendio etc. **) Einige Geſetze verſtehen unter Mordbrand eine Brandſtiftung mittelſt eines Complotts und unter Tumult, andere beſtimmen dieſen Begriff nach der Zeit, wo er geſchehen iſt, andere nach den Gegen- ſtand des Verbrechens, andere nach der Triebfeder deſſelben u. ſ. w. S. Walch Gloſsarium voc. Bren- ner. p. 242—247. Boehmer h. a §. 5. Theo- dorici crim. C. VII. aph. 8. lit. c. Die Prakti- ker wollen nur bey dem Mordbrand das Feuer, bey der einfachen Brandſtiftung Schwerd. Quiſtorp Thl. I. §. 198. Andere ſind mit Recht dagegen. Berger El. jur. crim. C. II. membr. 3. §. 14. Ley- ſer Sp. 541. m. 11. 13. X 2
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Von der Brandſtiftung.
Unterſcheidung ſelbſt vor Carl herkömmlich
und geſetzlich war und man hieraus ſchlieſsen
könnte, Carl würde beſtimmter geſprochen
haben, wenn er dieſen Unterſchied hätte auf-
heben wollen, ſo kann dieſes doch darum
nicht in Betracht kommen, weil 1) die P. G. O.
wie ſich aus der feſtgeſetzten Strafe ergiebt,
das R. R. im Blicke gehabt hat *) und 2) die
Begriffe, welche man mit jener Unterſchei-
dung verband, immer von einander abweichen
und ſich widerſprechen **).
§. 406.
Ein conatus proximus der Brandſtiftung
iſt vorhanden, wenn die Materie, welche
den Brand erregen ſollte, ſchon an Ort und
Stelle gebracht, aber durch äuſſere Urſache
die
*) Die Strafe des Mordbrandes war nemlich im Mit-
telalter gewöhnlich das Rad, des Brandes das
Schwerd. Sachſenſpiegel. B. II. art. 13. Schwabenſp.
C. 114. Carl adoptirt aber das R. R. welches die
Feuerſtrafe droht. L. 9. D. de incendio etc.
**) Einige Geſetze verſtehen unter Mordbrand eine
Brandſtiftung mittelſt eines Complotts und unter
Tumult, andere beſtimmen dieſen Begriff nach der
Zeit, wo er geſchehen iſt, andere nach den Gegen-
ſtand des Verbrechens, andere nach der Triebfeder
deſſelben u. ſ. w. S. Walch Gloſsarium voc. Bren-
ner. p. 242—247. Boehmer h. a §. 5. Theo-
dorici crim. C. VII. aph. 8. lit. c. Die Prakti-
ker wollen nur bey dem Mordbrand das Feuer, bey
der einfachen Brandſtiftung Schwerd. Quiſtorp
Thl. I. §. 198. Andere ſind mit Recht dagegen.
Berger El. jur. crim. C. II. membr. 3. §. 14. Ley-
ſer Sp. 541. m. 11. 13.
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