Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Gesetzl. ausgezeichnete, nicht qual. Diebst. Grundsätzen des Concurses zu einem Diebstahlzu bestrafen *). §. 392. Bey dem Diebstahl des Gesindes an ihren §. 393. Noch ist gesetzlich ausgezeichnet III. die §. 394. *) L. 36. §. 1. D. de furtis. L. 53. eod. **) L. 11. §. 1. D. de poenis. ***) P. G. O. Art. 168.
Geſetzl. ausgezeichnete, nicht qual. Diebſt. Grundſätzen des Concurſes zu einem Diebſtahlzu beſtrafen *). §. 392. Bey dem Diebſtahl des Geſindes an ihren §. 393. Noch iſt geſetzlich ausgezeichnet III. die §. 394. *) L. 36. §. 1. D. de furtis. L. 53. eod. **) L. 11. §. 1. D. de poenis. ***) P. G. O. Art. 168.
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Geſetzl. ausgezeichnete, nicht qual. Diebſt.
Grundſätzen des Concurſes zu einem Diebſtahl
zu beſtrafen *).
§. 392.
Bey dem Diebſtahl des Geſindes an ihren
Herren iſt verordnet, daſs geringfügige Dieb-
ſtähle von dem Herrn der Familie ſelbſt, und
nur wichtige Diebſtähle von den Gerichten
des Staats beſtraft werden ſollen. Die Art der
Beſtrafung iſt nicht angegeben **). Dieſe Be-
ſtimmung iſt noch anzunehmen. In Anſehung
der öffentlichen Beſtrafung iſt zu unterſchei-
den, ob der Hausdieb eine unter einem be-
ſtimmten, oder eine unter einem unbeſtimmten
Strafgeſetz ſtehende Entwendung begangen
hat. Im erſten Fall bleibt es bey der Strafe
des Geſetzes; im letzten iſt das Verhältniſs des
Diebes zu dem Beſtohlnen, vermöge der ver-
letzten Treue, ein Grund der Erhöhung der
Strafe.
§. 393.
Noch iſt geſetzlich ausgezeichnet III. die
Entwendung an Früchten auf dem Feld. Iſt der
Schade nicht beträchtlich, der dem Beſtohlnen
dadurch geſtiftet worden iſt, ſo ſoll eine bloſse
Privatſtrafe angewendet werden ***).
§. 394.
*) L. 36. §. 1. D. de furtis. L. 53. eod.
**) L. 11. §. 1. D. de poenis.
***) P. G. O. Art. 168.
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