sich zeigender Dieb *), ohne Absicht der Ver- letzung, Waffen bey sich hatte; b) wenn an ei- nem unbewohnten, von Menschen entfernten Ort der Diebstahl vollzogen worden ist.
§. 380.
II. Der Grund der Auszeichnung der sub- jectiv gefährlichen Diebstähle ist ein, aus dem Einbruch oder Einsteigen erkannter, so hoher Grad der Geflissenheit und Festigkeit der rechts- widrigen Gesinnung, dass mit demselben die Todesstrafe im Verhältnisse steht. Mithin fin- det diese nicht Statt, sobald, ungeachtet der Existenz des gesetzlichen Begriffs, ein geringerer Grad der Geflissenheit und Festigkeit des bösen Willens vorhanden, als zur Erkennung der To- desstrafe nothwendig ist. Dieses ist anzuneh- men 1) wenn ein zufällig entstandener hefti- ger äusserer Reiz den Verbrecher zur That be- stimmte **), 2) wenn die durch Einsteigen oder Einbrechen überwundenen Hindernisse so ge- ring waren dass man nicht auf jenen hohen Grad der Geflissenheit schliessen kann, wie es beym Einsteigen blos in das unterste Stock- werk, beym Aufbrechen blos mit der Hand etc. der Fall ist.
§. 381.
Da der gefährliche Diebstahl eine Art der Entwendung überhaupt ist, so werden auch alle
Requi-
*) Wenn er z. E. gleich die Flucht ergreift. sobald sich Menschen zeigen oder ihn hindern wollen.
**) z. E. Verführung, Armuth u. s. w.
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
ſich zeigender Dieb *), ohne Abſicht der Ver- letzung, Waffen bey ſich hatte; b) wenn an ei- nem unbewohnten, von Menſchen entfernten Ort der Diebſtahl vollzogen worden iſt.
§. 380.
II. Der Grund der Auszeichnung der ſub- jectiv gefährlichen Diebſtähle iſt ein, aus dem Einbruch oder Einſteigen erkannter, ſo hoher Grad der Gefliſſenheit und Feſtigkeit der rechts- widrigen Geſinnung, daſs mit demſelben die Todesſtrafe im Verhältniſſe ſteht. Mithin fin- det dieſe nicht Statt, ſobald, ungeachtet der Exiſtenz des geſetzlichen Begriffs, ein geringerer Grad der Gefliſſenheit und Feſtigkeit des böſen Willens vorhanden, als zur Erkennung der To- desſtrafe nothwendig iſt. Dieſes iſt anzuneh- men 1) wenn ein zufällig entſtandener hefti- ger äuſſerer Reiz den Verbrecher zur That be- ſtimmte **), 2) wenn die durch Einſteigen oder Einbrechen überwundenen Hinderniſſe ſo ge- ring waren daſs man nicht auf jenen hohen Grad der Gefliſſenheit ſchlieſsen kann, wie es beym Einſteigen blos in das unterſte Stock- werk, beym Aufbrechen blos mit der Hand etc. der Fall iſt.
§. 381.
Da der gefährliche Diebſtahl eine Art der Entwendung überhaupt iſt, ſo werden auch alle
Requi-
*) Wenn er z. E. gleich die Flucht ergreift. ſobald ſich Menſchen zeigen oder ihn hindern wollen.
**) z. E. Verführung, Armuth u. ſ. w.
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
ſich zeigender Dieb *), ohne Abſicht der Ver-
letzung, Waffen bey ſich hatte; b) wenn an ei-
nem unbewohnten, von Menſchen entfernten
Ort der Diebſtahl vollzogen worden iſt.
§. 380.
II. Der Grund der Auszeichnung der ſub-
jectiv gefährlichen Diebſtähle iſt ein, aus dem
Einbruch oder Einſteigen erkannter, ſo hoher
Grad der Gefliſſenheit und Feſtigkeit der rechts-
widrigen Geſinnung, daſs mit demſelben die
Todesſtrafe im Verhältniſſe ſteht. Mithin fin-
det dieſe nicht Statt, ſobald, ungeachtet der
Exiſtenz des geſetzlichen Begriffs, ein geringerer
Grad der Gefliſſenheit und Feſtigkeit des böſen
Willens vorhanden, als zur Erkennung der To-
desſtrafe nothwendig iſt. Dieſes iſt anzuneh-
men 1) wenn ein zufällig entſtandener hefti-
ger äuſſerer Reiz den Verbrecher zur That be-
ſtimmte **), 2) wenn die durch Einſteigen oder
Einbrechen überwundenen Hinderniſſe ſo ge-
ring waren daſs man nicht auf jenen hohen
Grad der Gefliſſenheit ſchlieſsen kann, wie
es beym Einſteigen blos in das unterſte Stock-
werk, beym Aufbrechen blos mit der Hand etc.
der Fall iſt.
§. 381.
Da der gefährliche Diebſtahl eine Art der
Entwendung überhaupt iſt, ſo werden auch alle
Requi-
*) Wenn er z. E. gleich die Flucht ergreift. ſobald
ſich Menſchen zeigen oder ihn hindern wollen.
**) z. E. Verführung, Armuth u. ſ. w.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/330>, abgerufen am 19.11.2024.
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