Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil II. Titel. I. Abschnitt. Die Entwendung selbst muss mit Waffen ge-schehen. Bewaffnung nach vollendeter Ent- wendung ist ausgeschlossen. Gleichviel ist es aber, ob sich der Dieb vorher mit Waffen ver- sehen hat, oder ob die Bewaffnung erst an dem Ort der That geschah. *) §. 378. Strafe. Das Gesetz droht dem gefähr- wohl *) Kress ad h. a. §. 2. Boehmer ad Carpzov Q. 71. obs. 1. Koch inst. jur. crim. §. 194. -- Dagegen Leyser Sp. 536. m. 13. Homm. c. l. §. 16. **) Art. 159. -- "Darum in diesem Fall der Mann mit dem "Strang, und das Weib mit dem Wasser oder sonst "nach Gelegenheit der Personen und Ermessung "des Richters in ander Weg mit Ausstechung der "Augen etc. oder einer andern dergleichen schwe- "ren Leibstrafe gestraft werden soll." -- Art. 160. schliesst, nachdem von dem grossen Diebstahl ge- sprochen wurde: "Wo aber der Dieb zum Dieb- "stabl gestiegen oder gebrochen, oder mit Waffen, "als obsteht, gestohlen hätte, so hätte er damit, wie "obgemeldet, das Leben verwirkt." ***) Gewöhnlich wird angenommen, dass auf den gro-
ssen gefährlichen Diebstahl die Todesstrafe unbe- dingt gesetzt, die Strafe des kleinen gefährlichen Diebstahls aber nur willkührlich sey, jedoch so, dass sie bis zur Todesstrafe steigen könne. Hellfeld Diss. cit. §. 13. Grolman C. R. W. §. 307. Die- ses soll der Art. 160. beweisen. Dazu findet sich aber nicht der geringste Grund; wenn man nur beyde Artikel mit Aufmerksamkeit liesst. II. Buch. I. Theil II. Titel. I. Abſchnitt. Die Entwendung ſelbſt muſs mit Waffen ge-ſchehen. Bewaffnung nach vollendeter Ent- wendung iſt ausgeſchloſſen. Gleichviel iſt es aber, ob ſich der Dieb vorher mit Waffen ver- ſehen hat, oder ob die Bewaffnung erſt an dem Ort der That geſchah. *) §. 378. Strafe. Das Geſetz droht dem gefähr- wohl *) Kreſs ad h. a. §. 2. Boehmer ad Carpzov Q. 71. obſ. 1. Koch inſt. jur. crim. §. 194. — Dagegen Leyſer Sp. 536. m. 13. Homm. c. l. §. 16. **) Art. 159. — „Darum in dieſem Fall der Mann mit dem „Strang, und das Weib mit dem Waſſer oder ſonſt „nach Gelegenheit der Perſonen und Ermeſſung „des Richters in ander Weg mit Ausſtechung der „Augen etc. oder einer andern dergleichen ſchwe- „ren Leibſtrafe geſtraft werden ſoll.“ — Art. 160. ſchlieſst, nachdem von dem groſsen Diebſtahl ge- ſprochen wurde: „Wo aber der Dieb zum Dieb- „ſtabl geſtiegen oder gebrochen, oder mit Waffen, „als obſteht, geſtohlen hätte, ſo hätte er damit, wie „obgemeldet, das Leben verwirkt.“ ***) Gewöhnlich wird angenommen, daſs auf den gro-
ſsen gefährlichen Diebſtahl die Todesſtrafe unbe- dingt geſetzt, die Strafe des kleinen gefährlichen Diebſtahls aber nur willkührlich ſey, jedoch ſo, daſs ſie bis zur Todesſtrafe ſteigen könne. Hellfeld Diſſ. cit. §. 13. Grolman C. R. W. §. 307. Die- ſes ſoll der Art. 160. beweiſen. Dazu findet ſich aber nicht der geringſte Grund; wenn man nur beyde Artikel mit Aufmerkſamkeit lieſst. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <div n="10"> <div n="11"> <p><pb facs="#f0328" n="300"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil II. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> Die <hi rendition="#i">Entwendung ſelbſt</hi> muſs mit Waffen ge-<lb/> ſchehen. Bewaffnung <hi rendition="#i">nach</hi> vollendeter Ent-<lb/> wendung iſt ausgeſchloſſen. Gleichviel iſt es<lb/> aber, ob ſich der Dieb vorher mit Waffen ver-<lb/> ſehen hat, oder ob die Bewaffnung erſt an<lb/> dem Ort der That geſchah. <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Kreſs</hi> ad h. a. §. 2. <hi rendition="#g">Boehmer</hi> ad <hi rendition="#g">Carpzov</hi><lb/> Q. 71. obſ. 1. <hi rendition="#g">Koch</hi> <hi rendition="#i">inſt. jur. crim. §.</hi> 194. —<lb/> Dagegen <hi rendition="#g">Leyſer</hi> Sp. 536. m. 13. <hi rendition="#g">Homm</hi>. c. l.<lb/> §. 16.</note></p> </div><lb/> <div n="11"> <head>§. 378.</head><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>. Das Geſetz droht dem gefähr-<lb/> lichen Diebſtahl überhaupt als ordentliche<lb/> Strafe den <hi rendition="#i">Tod</hi>, dem Manne den Strang, dem<lb/> Weib das Ertränken <note place="foot" n="**)">Art. 159. — „<hi rendition="#i">Darum in dieſem Fall der Mann mit dem<lb/> „Strang, und das Weib mit dem Waſſer</hi> <hi rendition="#g">oder</hi> ſonſt<lb/> „nach Gelegenheit der Perſonen und Ermeſſung<lb/> „des Richters in ander Weg mit Ausſtechung der<lb/> „Augen etc. oder einer andern dergleichen ſchwe-<lb/> „ren Leibſtrafe geſtraft werden ſoll.“ — Art. 160.<lb/> ſchlieſst, nachdem von dem groſsen Diebſtahl ge-<lb/> ſprochen wurde: „Wo aber der Dieb zum Dieb-<lb/> „ſtabl geſtiegen oder gebrochen, oder mit Waffen,<lb/> „als obſteht, geſtohlen hätte, ſo hätte er damit, <hi rendition="#i">wie<lb/> „obgemeldet</hi>, das <hi rendition="#i">Leben</hi> verwirkt.“</note>, ohne Rückſicht, ob<lb/> der Diebſtahl groſs oder klein iſt <note place="foot" n="***)">Gewöhnlich wird angenommen, daſs auf den gro-<lb/> ſsen gefährlichen Diebſtahl die Todesſtrafe unbe-<lb/> dingt geſetzt, die Strafe des kleinen gefährlichen<lb/> Diebſtahls aber nur willkührlich ſey, jedoch ſo, daſs<lb/> ſie bis zur Todesſtrafe ſteigen könne. <hi rendition="#g">Hellfeld</hi><lb/> Diſſ. cit. §. 13. <hi rendition="#g">Grolman</hi> C. R. W. §. 307. Die-<lb/> ſes ſoll der Art. 160. beweiſen. Dazu findet ſich<lb/> aber nicht der geringſte Grund; wenn man nur<lb/> beyde Artikel mit Aufmerkſamkeit lieſst.</note>. Gleich-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">wohl</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [300/0328]
II. Buch. I. Theil II. Titel. I. Abſchnitt.
Die Entwendung ſelbſt muſs mit Waffen ge-
ſchehen. Bewaffnung nach vollendeter Ent-
wendung iſt ausgeſchloſſen. Gleichviel iſt es
aber, ob ſich der Dieb vorher mit Waffen ver-
ſehen hat, oder ob die Bewaffnung erſt an
dem Ort der That geſchah. *)
§. 378.
Strafe. Das Geſetz droht dem gefähr-
lichen Diebſtahl überhaupt als ordentliche
Strafe den Tod, dem Manne den Strang, dem
Weib das Ertränken **), ohne Rückſicht, ob
der Diebſtahl groſs oder klein iſt ***). Gleich-
wohl
*) Kreſs ad h. a. §. 2. Boehmer ad Carpzov
Q. 71. obſ. 1. Koch inſt. jur. crim. §. 194. —
Dagegen Leyſer Sp. 536. m. 13. Homm. c. l.
§. 16.
**) Art. 159. — „Darum in dieſem Fall der Mann mit dem
„Strang, und das Weib mit dem Waſſer oder ſonſt
„nach Gelegenheit der Perſonen und Ermeſſung
„des Richters in ander Weg mit Ausſtechung der
„Augen etc. oder einer andern dergleichen ſchwe-
„ren Leibſtrafe geſtraft werden ſoll.“ — Art. 160.
ſchlieſst, nachdem von dem groſsen Diebſtahl ge-
ſprochen wurde: „Wo aber der Dieb zum Dieb-
„ſtabl geſtiegen oder gebrochen, oder mit Waffen,
„als obſteht, geſtohlen hätte, ſo hätte er damit, wie
„obgemeldet, das Leben verwirkt.“
***) Gewöhnlich wird angenommen, daſs auf den gro-
ſsen gefährlichen Diebſtahl die Todesſtrafe unbe-
dingt geſetzt, die Strafe des kleinen gefährlichen
Diebſtahls aber nur willkührlich ſey, jedoch ſo, daſs
ſie bis zur Todesſtrafe ſteigen könne. Hellfeld
Diſſ. cit. §. 13. Grolman C. R. W. §. 307. Die-
ſes ſoll der Art. 160. beweiſen. Dazu findet ſich
aber nicht der geringſte Grund; wenn man nur
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