Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. die Mittel ankommt, durch welche das Auf-brechen bewirkt wurde. Gleichviel also, ob der Verbrecher durch Pulver die Sache auf- sprengte, oder ob er sich eines tödlichen Gewehrs dabey bedient hat *). Auch der Ort selbst ist gleichgültig **). Das Aufbrechen muss dem Akt der Entwendung vorhergehen: folgt es auf ihn, so fällt der Begriff des Ver- brechens hinweg ***). §. 376. II. Der Diebstahl durch Einsteigen besteht oder *) Dagegen Boehmer ad Art. 159. §. 3. **) Man verlangt gewöhnlich einen frequenten Ort, oder doch ein bewohntes Haus, weil sonst keine Gefahr für Personen vorhanden sey. Dies widerlegt sich aus §. 374. Anm. **). ***) Boehmer ad Carpz. Q. 79. obs. 3. +) Dagegen Boehmer ad Art. 159. S. 748. ++) Boehmer c. l. §. 5. Idem ad Carpz. Q. 79.
Obs. 5. Struben Thl. III. Bed. 15. Grolman a. a. O. §. 298. u. Andre wollen das Gegentheil, we- gen der falsch angenommenen Gefahr für die Per- son, welche auch die folgenden wunderlichen Di- stinktionen erzeugte. Gewöhnlich wird zwar hier die II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt. die Mittel ankommt, durch welche das Auf-brechen bewirkt wurde. Gleichviel alſo, ob der Verbrecher durch Pulver die Sache auf- ſprengte, oder ob er ſich eines tödlichen Gewehrs dabey bedient hat *). Auch der Ort ſelbſt iſt gleichgültig **). Das Aufbrechen muſs dem Akt der Entwendung vorhergehen: folgt es auf ihn, ſo fällt der Begriff des Ver- brechens hinweg ***). §. 376. II. Der Diebſtahl durch Einſteigen beſteht oder *) Dagegen Boehmer ad Art. 159. §. 3. **) Man verlangt gewöhnlich einen frequenten Ort, oder doch ein bewohntes Haus, weil ſonſt keine Gefahr für Perſonen vorhanden ſey. Dies widerlegt ſich aus §. 374. Anm. **). ***) Boehmer ad Carpz. Q. 79. obſ. 3. †) Dagegen Boehmer ad Art. 159. S. 748. ††) Boehmer c. l. §. 5. Idem ad Carpz. Q. 79.
Obſ. 5. Struben Thl. III. Bed. 15. Grolman a. a. O. §. 298. u. Andre wollen das Gegentheil, we- gen der falſch angenommenen Gefahr für die Per- ſon, welche auch die folgenden wunderlichen Di- ſtinktionen erzeugte. Gewöhnlich wird zwar hier die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <div n="10"> <div n="11"> <p><pb facs="#f0326" n="298"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> die Mittel ankommt, durch welche das Auf-<lb/> brechen bewirkt wurde. Gleichviel alſo, ob<lb/> der Verbrecher durch Pulver die Sache auf-<lb/> ſprengte, oder ob er ſich eines tödlichen<lb/> Gewehrs dabey bedient hat <note place="foot" n="*)">Dagegen <hi rendition="#g">Boehmer</hi> ad Art. 159. §. 3.</note>. Auch der Ort<lb/> ſelbſt iſt gleichgültig <note place="foot" n="**)">Man verlangt gewöhnlich einen frequenten Ort,<lb/> oder doch ein bewohntes Haus, weil ſonſt keine<lb/> Gefahr für Perſonen vorhanden ſey. Dies widerlegt<lb/> ſich aus §. 374. Anm. **).</note>. Das Aufbrechen<lb/> muſs dem Akt der Entwendung vorhergehen:<lb/> folgt es auf ihn, ſo fällt der Begriff des Ver-<lb/> brechens hinweg <note place="foot" n="***)"><hi rendition="#g">Boehmer</hi> ad <hi rendition="#g">Carpz</hi>. Q. 79. obſ. 3.</note>.</p> </div><lb/> <div n="11"> <head>§. 376.</head><lb/> <p>II. Der Diebſtahl durch <hi rendition="#i">Einſteigen</hi> beſteht<lb/> in jeder Entwendung, welche durch Einſtei-<lb/> gen in eine Behauſung oder in ein Behältniſs<lb/> begangen wird. Bloſses Hinaufſteigen ge-<lb/> nügt noch nicht. Gleichgültig iſt es, da das<lb/> Geſetz unbedingt redet, ob die Behauſung<lb/> bewohnt oder unbewohnt, der Ort frequent<lb/> oder infrequent war <note place="foot" n="†)">Dagegen <hi rendition="#g">Boehmer</hi> ad Art. 159. S. 748.</note>, ob der Dieb ins obere<lb/> oder ins untere Stockwerk <note xml:id="note-0326" next="#note-0327" place="foot" n="††)"><hi rendition="#g">Boehmer</hi> c. l. §. 5. <hi rendition="#g">Idem</hi> ad <hi rendition="#g">Carpz</hi>. Q. 79.<lb/> Obſ. 5. <hi rendition="#g">Struben</hi> Thl. III. Bed. 15. <hi rendition="#g">Grolman</hi><lb/> a. a. O. §. 298. u. Andre wollen das Gegentheil, we-<lb/> gen der falſch angenommenen Gefahr für die Per-<lb/> ſon, welche auch die folgenden wunderlichen Di-<lb/> ſtinktionen erzeugte. Gewöhnlich wird zwar hier<lb/> <fw place="bottom" type="catch">die</fw></note> auf einer Leiter<lb/> <fw place="bottom" type="catch">oder</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [298/0326]
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
die Mittel ankommt, durch welche das Auf-
brechen bewirkt wurde. Gleichviel alſo, ob
der Verbrecher durch Pulver die Sache auf-
ſprengte, oder ob er ſich eines tödlichen
Gewehrs dabey bedient hat *). Auch der Ort
ſelbſt iſt gleichgültig **). Das Aufbrechen
muſs dem Akt der Entwendung vorhergehen:
folgt es auf ihn, ſo fällt der Begriff des Ver-
brechens hinweg ***).
§. 376.
II. Der Diebſtahl durch Einſteigen beſteht
in jeder Entwendung, welche durch Einſtei-
gen in eine Behauſung oder in ein Behältniſs
begangen wird. Bloſses Hinaufſteigen ge-
nügt noch nicht. Gleichgültig iſt es, da das
Geſetz unbedingt redet, ob die Behauſung
bewohnt oder unbewohnt, der Ort frequent
oder infrequent war †), ob der Dieb ins obere
oder ins untere Stockwerk ††) auf einer Leiter
oder
*) Dagegen Boehmer ad Art. 159. §. 3.
**) Man verlangt gewöhnlich einen frequenten Ort,
oder doch ein bewohntes Haus, weil ſonſt keine
Gefahr für Perſonen vorhanden ſey. Dies widerlegt
ſich aus §. 374. Anm. **).
***) Boehmer ad Carpz. Q. 79. obſ. 3.
†) Dagegen Boehmer ad Art. 159. S. 748.
††) Boehmer c. l. §. 5. Idem ad Carpz. Q. 79.
Obſ. 5. Struben Thl. III. Bed. 15. Grolman
a. a. O. §. 298. u. Andre wollen das Gegentheil, we-
gen der falſch angenommenen Gefahr für die Per-
ſon, welche auch die folgenden wunderlichen Di-
ſtinktionen erzeugte. Gewöhnlich wird zwar hier
die
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