Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

Prolegomena.
Rechte des Bürgers als einer Privatperson;
dieses, die Wissenschaft der Rechte des Staats
aus Strafgesetzen gegen Unterthanen, als Ueber-
treter derselben
.

§. 2.

Aus der Uebertretung der Strafgesetze
können sowohl Privatrechte, als öffentliche
Rechte (Rechte des Staats) entspringen. Aber
blos die öffentlichen Rechte aus Strafgesetzen
machen den Gegenstand des Criminalrechts aus.
Dieses ist daher nicht ein Zweig des Pri-
vatrechts, sondern ein Theil des öffentlichen
Rechts
.

§. 3.

Das allgemeine peinliche Recht (Philosophie
des p. R.) ist die Wissenschaft von den mög-
lichen
Rechten des Staats aus Strafgesetzen:
das positive peinliche Recht die Wissenschaft von
den wirklichen Rechten eines bestimmten
Staats (Deutschlands) aus gegebenen Straf-
gesetzen.

§. 4.

Die in Deutschland gültigen gemeinen
Strafgesetze
(leges communes) bestimmen den
Begriff des gemeinen positiven peinlichen
Rechts; so wie die für einzelne Theile Deutsch-
lands gegebenen und gültigen Strafgesetze,

den
recipirten Benennung: Criminalrecht mit einem an-
dern Namen nicht nothwendig. Wenn man nur
weiss, was man sich alles unter diesem Namen
denkt!

Prolegomena.
Rechte des Bürgers als einer Privatperſon;
dieſes, die Wiſſenſchaft der Rechte des Staats
aus Strafgeſetzen gegen Unterthanen, als Ueber-
treter derſelben
.

§. 2.

Aus der Uebertretung der Strafgeſetze
können ſowohl Privatrechte, als öffentliche
Rechte (Rechte des Staats) entſpringen. Aber
blos die öffentlichen Rechte aus Strafgeſetzen
machen den Gegenſtand des Criminalrechts aus.
Dieſes iſt daher nicht ein Zweig des Pri-
vatrechts, ſondern ein Theil des öffentlichen
Rechts
.

§. 3.

Das allgemeine peinliche Recht (Philoſophie
des p. R.) iſt die Wiſſenſchaft von den mög-
lichen
Rechten des Staats aus Strafgeſetzen:
das poſitive peinliche Recht die Wiſſenſchaft von
den wirklichen Rechten eines beſtimmten
Staats (Deutſchlands) aus gegebenen Straf-
geſetzen.

§. 4.

Die in Deutſchland gültigen gemeinen
Strafgeſetze
(leges communes) beſtimmen den
Begriff des gemeinen poſitiven peinlichen
Rechts; ſo wie die für einzelne Theile Deutſch-
lands gegebenen und gültigen Strafgeſetze,

den
recipirten Benennung: Criminalrecht mit einem an-
dern Namen nicht nothwendig. Wenn man nur
weiſs, was man ſich alles unter dieſem Namen
denkt!
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0030" n="2"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Prolegomena</hi>.</hi></fw><lb/>
Rechte des Bürgers als einer Privatper&#x017F;on;<lb/>
die&#x017F;es, die <hi rendition="#i">Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft der Rechte des Staats<lb/>
aus Strafge&#x017F;etzen gegen Unterthanen, als Ueber-<lb/>
treter der&#x017F;elben</hi>.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head>§. 2.</head><lb/>
          <p>Aus der Uebertretung der Strafge&#x017F;etze<lb/>
können &#x017F;owohl Privatrechte, als öffentliche<lb/>
Rechte (Rechte des Staats) ent&#x017F;pringen. Aber<lb/>
blos die <hi rendition="#i">öffentlichen</hi> Rechte aus Strafge&#x017F;etzen<lb/>
machen den Gegen&#x017F;tand des <hi rendition="#i">Criminalrechts</hi> aus.<lb/>
Die&#x017F;es i&#x017F;t daher nicht ein Zweig des Pri-<lb/>
vatrechts, &#x017F;ondern ein Theil des <hi rendition="#i">öffentlichen<lb/>
Rechts</hi>.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head>§. 3.</head><lb/>
          <p>Das <hi rendition="#i">allgemeine peinliche Recht</hi> (Philo&#x017F;ophie<lb/>
des p. R.) i&#x017F;t die Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft von den <hi rendition="#i">mög-<lb/>
lichen</hi> Rechten des Staats aus Strafge&#x017F;etzen:<lb/>
das <hi rendition="#i">po&#x017F;itive peinliche Recht</hi> die Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft von<lb/>
den <hi rendition="#i">wirklichen</hi> Rechten eines be&#x017F;timmten<lb/>
Staats (Deut&#x017F;chlands) aus gegebenen Straf-<lb/>
ge&#x017F;etzen.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head>§. 4.</head><lb/>
          <p>Die in Deut&#x017F;chland gültigen <hi rendition="#i">gemeinen<lb/>
Strafge&#x017F;etze</hi> (leges communes) be&#x017F;timmen den<lb/>
Begriff des <hi rendition="#i">gemeinen</hi> po&#x017F;itiven peinlichen<lb/>
Rechts; &#x017F;o wie die für einzelne Theile Deut&#x017F;ch-<lb/>
lands gegebenen und gültigen Strafge&#x017F;etze,<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">den</fw><lb/><note xml:id="note-0030" prev="#note-0029" place="foot" n="*)">recipirten Benennung: <hi rendition="#i">Criminalrecht</hi> mit einem an-<lb/>
dern Namen nicht nothwendig. Wenn man nur<lb/>
wei&#x017F;s, was man &#x017F;ich alles unter die&#x017F;em Namen<lb/><hi rendition="#i">denkt</hi>!</note><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[2/0030] Prolegomena. Rechte des Bürgers als einer Privatperſon; dieſes, die Wiſſenſchaft der Rechte des Staats aus Strafgeſetzen gegen Unterthanen, als Ueber- treter derſelben. §. 2. Aus der Uebertretung der Strafgeſetze können ſowohl Privatrechte, als öffentliche Rechte (Rechte des Staats) entſpringen. Aber blos die öffentlichen Rechte aus Strafgeſetzen machen den Gegenſtand des Criminalrechts aus. Dieſes iſt daher nicht ein Zweig des Pri- vatrechts, ſondern ein Theil des öffentlichen Rechts. §. 3. Das allgemeine peinliche Recht (Philoſophie des p. R.) iſt die Wiſſenſchaft von den mög- lichen Rechten des Staats aus Strafgeſetzen: das poſitive peinliche Recht die Wiſſenſchaft von den wirklichen Rechten eines beſtimmten Staats (Deutſchlands) aus gegebenen Straf- geſetzen. §. 4. Die in Deutſchland gültigen gemeinen Strafgeſetze (leges communes) beſtimmen den Begriff des gemeinen poſitiven peinlichen Rechts; ſo wie die für einzelne Theile Deutſch- lands gegebenen und gültigen Strafgeſetze, den *) *) recipirten Benennung: Criminalrecht mit einem an- dern Namen nicht nothwendig. Wenn man nur weiſs, was man ſich alles unter dieſem Namen denkt!

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/30
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/30>, abgerufen am 22.12.2024.