Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite
Verl. d. R. an Sachen durch Beschädigung.


Zweyter Abschnitt.
Verbrechen gegen erworbene Rechte.


Erster Unterabschnitt.
Individuellgefährliche Verletzung des Rechts auf Sachen.


Erste Abtheilung.
Verletzung des Rechts an Sachen durch blosse
Beschädigung.


§. 352.

Ein rechtswidriger Schade (damnum
injuria datum
) ist die verschuldete Verletzung
einer in dem Eigenthume eines Andern befindlichen
Sache
. Dies ist theils dadurch möglich, dass
ich sie durch Vernichtung derselben ganz aus
dem Besitze des Eigenthümers bringe, theils
dadurch, dass ich blos ihre Tauglichkeit zu
den Zwecken desselben verringere (blosse Be-
schädigung
) Von welcher Beschaffenheit die
verletzende Handlung sey, ist gleichviel, wenn
sie nur nicht gewaltthätig ist. Dolus oder
Culpa muss ihr immer zum Grunde liegen,
weil sonst keine Verschuldung denkbar ist;
eine bestimmte Absicht aber gehört zu dem
Begriff des Verbrechens nicht, nur darf die

Ab-
Verl. d. R. an Sachen durch Beſchädigung.


Zweyter Abſchnitt.
Verbrechen gegen erworbene Rechte.


Erſter Unterabſchnitt.
Individuellgefährliche Verletzung des Rechts auf Sachen.


Erſte Abtheilung.
Verletzung des Rechts an Sachen durch bloſse
Beſchädigung.


§. 352.

Ein rechtswidriger Schade (damnum
injuria datum
) iſt die verſchuldete Verletzung
einer in dem Eigenthume eines Andern befindlichen
Sache
. Dies iſt theils dadurch möglich, daſs
ich ſie durch Vernichtung derſelben ganz aus
dem Beſitze des Eigenthümers bringe, theils
dadurch, daſs ich blos ihre Tauglichkeit zu
den Zwecken deſſelben verringere (bloſse Be-
ſchädigung
) Von welcher Beſchaffenheit die
verletzende Handlung ſey, iſt gleichviel, wenn
ſie nur nicht gewaltthätig iſt. Dolus oder
Culpa muſs ihr immer zum Grunde liegen,
weil ſonſt keine Verſchuldung denkbar iſt;
eine beſtimmte Abſicht aber gehört zu dem
Begriff des Verbrechens nicht, nur darf die

Ab-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0299" n="271"/>
              <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">Verl. d. R. an Sachen durch Be&#x017F;chädigung.</hi> </fw><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head><hi rendition="#g">Zweyter Ab&#x017F;chnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Verbrechen gegen erworbene Rechte.</hi></head><lb/>
                <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                <div n="6">
                  <head><hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Unterab&#x017F;chnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Individuellgefährliche Verletzung des Rechts auf Sachen.</hi></head><lb/>
                  <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                  <div n="7">
                    <head><hi rendition="#g">Er&#x017F;te Abtheilung</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Verletzung des Rechts an Sachen durch blo&#x017F;se<lb/>
Be&#x017F;chädigung.</hi></head><lb/>
                    <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                    <div n="8">
                      <head>§. 352.</head><lb/>
                      <p><hi rendition="#in">E</hi>in <hi rendition="#g">rechtswidriger Schade</hi> (<hi rendition="#i">damnum<lb/>
injuria datum</hi>) i&#x017F;t die <hi rendition="#i">ver&#x017F;chuldete Verletzung<lb/>
einer in dem Eigenthume eines Andern <choice><sic>be&#x017F;indlichen</sic><corr>befindlichen</corr></choice><lb/>
Sache</hi>. Dies i&#x017F;t theils dadurch möglich, da&#x017F;s<lb/>
ich &#x017F;ie durch Vernichtung der&#x017F;elben ganz aus<lb/>
dem Be&#x017F;itze des Eigenthümers bringe, theils<lb/>
dadurch, da&#x017F;s ich blos ihre Tauglichkeit zu<lb/>
den Zwecken de&#x017F;&#x017F;elben verringere (<hi rendition="#i">blo&#x017F;se Be-<lb/>
&#x017F;chädigung</hi>) Von welcher Be&#x017F;chaffenheit die<lb/>
verletzende Handlung &#x017F;ey, i&#x017F;t gleichviel, wenn<lb/>
&#x017F;ie nur nicht gewaltthätig i&#x017F;t. <hi rendition="#i">Dolus</hi> oder<lb/><hi rendition="#i">Culpa</hi> mu&#x017F;s ihr immer zum Grunde liegen,<lb/>
weil &#x017F;on&#x017F;t keine Ver&#x017F;chuldung denkbar i&#x017F;t;<lb/>
eine be&#x017F;timmte Ab&#x017F;icht aber gehört zu dem<lb/>
Begriff des Verbrechens nicht, nur darf die<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Ab-</fw><lb/></p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[271/0299] Verl. d. R. an Sachen durch Beſchädigung. Zweyter Abſchnitt. Verbrechen gegen erworbene Rechte. Erſter Unterabſchnitt. Individuellgefährliche Verletzung des Rechts auf Sachen. Erſte Abtheilung. Verletzung des Rechts an Sachen durch bloſse Beſchädigung. §. 352. Ein rechtswidriger Schade (damnum injuria datum) iſt die verſchuldete Verletzung einer in dem Eigenthume eines Andern befindlichen Sache. Dies iſt theils dadurch möglich, daſs ich ſie durch Vernichtung derſelben ganz aus dem Beſitze des Eigenthümers bringe, theils dadurch, daſs ich blos ihre Tauglichkeit zu den Zwecken deſſelben verringere (bloſse Be- ſchädigung) Von welcher Beſchaffenheit die verletzende Handlung ſey, iſt gleichviel, wenn ſie nur nicht gewaltthätig iſt. Dolus oder Culpa muſs ihr immer zum Grunde liegen, weil ſonſt keine Verſchuldung denkbar iſt; eine beſtimmte Abſicht aber gehört zu dem Begriff des Verbrechens nicht, nur darf die Ab-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/299
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/299>, abgerufen am 19.11.2024.