Ausser den Injurien, welche an der Kirche durch Blasphemie begangen werden, kann sie noch auf andre Art Objekt einer Ehrenver- letzung seyn. Dies ist möglich 1) da- durch, dass der Inbegriff der zu einer be- stimmten Religionsgesellschaft gehörenden Glieder, in so ferne sie eine gewisse Kirchen- Gesellschaft ausmachen, injuriirt wird *). 2) Dadurch, das Kirchendiener, in so ferne sie in der Ausübung ihres Kirchenamtes begriffen sind, injuriirt werden. Eine Injurie der letz- ten Art soll mit körperlicher Züchtigung und Landesverweisung bestraft werden **). Injurien der ersten Art, wenn sie nicht selbst den Got- tesdienst stören, können blos mit den gewöhn- lichen, gleichwohl geschärften, Strafen der Injurien geahndet werden.
§. 351.
Von diesen Injurien ist die Störung des Gottesdienstes (turbatio sacrorum) zu un- terscheiden, welche durch jede rechtswidrige gewaltthätige Handlung begangen wird, durch welche man absichtlich den Gottesdienst hindert, unterbricht oder aufhebt. Die Ge- setze drohen ihr Capitalstrafe ***).
Zwey-
*) Wenn z. E. jemand gegen eine gewisse Religions- parthey im Allgemeinen Schmähungen ausstösst, oder eine Religionsgesellschaft während ihrer Ver- sammlung lächerlich zu machen sucht.
**) Nov. 123. c. 31. wodurch die L 10. C. de epis- copis et cler. modificirt wird, welche eine Kapital- strafe auf eine solche Injurie setzt.
***) L. 10. C. de episc. et cler. Nov. 123. c. 31.
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
§. 350.
Auſſer den Injurien, welche an der Kirche durch Blasphemie begangen werden, kann ſie noch auf andre Art Objekt einer Ehrenver- letzung ſeyn. Dies iſt möglich 1) da- durch, daſs der Inbegriff der zu einer be- ſtimmten Religionsgeſellſchaft gehörenden Glieder, in ſo ferne ſie eine gewiſſe Kirchen- Geſellſchaft ausmachen, injuriirt wird *). 2) Dadurch, das Kirchendiener, in ſo ferne ſie in der Ausübung ihres Kirchenamtes begriffen ſind, injuriirt werden. Eine Injurie der letz- ten Art ſoll mit körperlicher Züchtigung und Landesverweiſung beſtraft werden **). Injurien der erſten Art, wenn ſie nicht ſelbſt den Got- tesdienſt ſtören, können blos mit den gewöhn- lichen, gleichwohl geſchärften, Strafen der Injurien geahndet werden.
§. 351.
Von dieſen Injurien iſt die Störung des Gottesdienſtes (turbatio ſacrorum) zu un- terſcheiden, welche durch jede rechtswidrige gewaltthätige Handlung begangen wird, durch welche man abſichtlich den Gottesdienſt hindert, unterbricht oder aufhebt. Die Ge- ſetze drohen ihr Capitalſtrafe ***).
Zwey-
*) Wenn z. E. jemand gegen eine gewiſſe Religions- parthey im Allgemeinen Schmähungen ausſtöſst, oder eine Religionsgeſellſchaft während ihrer Ver- ſammlung lächerlich zu machen ſucht.
**) Nov. 123. c. 31. wodurch die L 10. C. de epis- copis et cler. modificirt wird, welche eine Kapital- ſtrafe auf eine ſolche Injurie ſetzt.
***) L. 10. C. de episc. et cler. Nov. 123. c. 31.
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
§. 350.
Auſſer den Injurien, welche an der Kirche
durch Blasphemie begangen werden, kann
ſie noch auf andre Art Objekt einer Ehrenver-
letzung ſeyn. Dies iſt möglich 1) da-
durch, daſs der Inbegriff der zu einer be-
ſtimmten Religionsgeſellſchaft gehörenden
Glieder, in ſo ferne ſie eine gewiſſe Kirchen-
Geſellſchaft ausmachen, injuriirt wird *). 2)
Dadurch, das Kirchendiener, in ſo ferne ſie
in der Ausübung ihres Kirchenamtes begriffen
ſind, injuriirt werden. Eine Injurie der letz-
ten Art ſoll mit körperlicher Züchtigung und
Landesverweiſung beſtraft werden **). Injurien
der erſten Art, wenn ſie nicht ſelbſt den Got-
tesdienſt ſtören, können blos mit den gewöhn-
lichen, gleichwohl geſchärften, Strafen der
Injurien geahndet werden.
§. 351.
Von dieſen Injurien iſt die Störung des
Gottesdienſtes (turbatio ſacrorum) zu un-
terſcheiden, welche durch jede rechtswidrige
gewaltthätige Handlung begangen wird,
durch welche man abſichtlich den Gottesdienſt
hindert, unterbricht oder aufhebt. Die Ge-
ſetze drohen ihr Capitalſtrafe ***).
Zwey-
*) Wenn z. E. jemand gegen eine gewiſſe Religions-
parthey im Allgemeinen Schmähungen ausſtöſst,
oder eine Religionsgeſellſchaft während ihrer Ver-
ſammlung lächerlich zu machen ſucht.
**) Nov. 123. c. 31. wodurch die L 10. C. de epis-
copis et cler. modificirt wird, welche eine Kapital-
ſtrafe auf eine ſolche Injurie ſetzt.
***) L. 10. C. de episc. et cler. Nov. 123. c. 31.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/298>, abgerufen am 22.02.2025.
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