cramente, der Heiligen, der Engel, der Ma- ria u. s. w.
1. Blasphemia attributiva-derogativa
2. Blasphemia mediata - immediata
3. Von der Möglichkeit einer blasphemia realis. (S. §. 327.)
§. 346.
Die Blasphemie ist eine Art der Injurie. Sie muss also in einer, auf den Gegenstand der kirchlichen Verehrung gerichteten inju- riösen Absicht geschehen seyn. Wer daher aus blosser Ueberzeugung von Gegenständen der Religion anders, als die Kirche spricht, ist kein Blasphemant, er sey nun Glied dieser Kirche, oder nicht. Unter Voraussetzung die- ser Absicht aber können auch Glieder einer fremden Religionsparthey an der christlichen Kirche Blasphemie begehen, vorausgesetzt, dass nur die Handlung an sich als injuriös be- trachtet werden kann *).
§. 347.
Strafe. **) Nach dem R. A. v. I. 1530. auf den sich zunächst die P. G. O. Art. 106. be-
ruft,
*) Einige, wie Koch l. c. §. 398. und Quistorp Thl. 1. §. 121. nehmen fremde Religionsverwandte unbedingt von der Blasphemie aus. Andere, wie Carpzov Q. 45. behaupten eben so unbedingt ge- rade das Gegentheil. Beyde irrig.
**) Das römische Recht droht Nov. 77. c. 1. §. 2. eine Capitalstrafe und zwar nicht, wie Püttmannel.
jur.
Von den qualiſicirten Injurien.
cramente, der Heiligen, der Engel, der Ma- ria u. ſ. w.
1. Blasphemia attributiva-derogativa
2. Blasphemia mediata - immediata
3. Von der Möglichkeit einer blasphemia realis. (S. §. 327.)
§. 346.
Die Blasphemie iſt eine Art der Injurie. Sie muſs alſo in einer, auf den Gegenſtand der kirchlichen Verehrung gerichteten inju- riöſen Abſicht geſchehen ſeyn. Wer daher aus bloſser Ueberzeugung von Gegenſtänden der Religion anders, als die Kirche ſpricht, iſt kein Blasphemant, er ſey nun Glied dieſer Kirche, oder nicht. Unter Vorausſetzung die- ſer Abſicht aber können auch Glieder einer fremden Religionsparthey an der chriſtlichen Kirche Blasphemie begehen, vorausgeſetzt, daſs nur die Handlung an ſich als injuriös be- trachtet werden kann *).
§. 347.
Strafe. **) Nach dem R. A. v. I. 1530. auf den ſich zunächſt die P. G. O. Art. 106. be-
ruft,
*) Einige, wie Koch l. c. §. 398. und Quiſtorp Thl. 1. §. 121. nehmen fremde Religionsverwandte unbedingt von der Blasphemie aus. Andere, wie Carpzov Q. 45. behaupten eben ſo unbedingt ge- rade das Gegentheil. Beyde irrig.
**) Das römiſche Recht droht Nov. 77. c. 1. §. 2. eine Capitalſtrafe und zwar nicht, wie Püttmannel.
jur.
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Von den qualiſicirten Injurien.
cramente, der Heiligen, der Engel, der Ma-
ria u. ſ. w.
1. Blasphemia attributiva-derogativa
2. Blasphemia mediata - immediata
3. Von der Möglichkeit einer blasphemia realis.
(S. §. 327.)
§. 346.
Die Blasphemie iſt eine Art der Injurie.
Sie muſs alſo in einer, auf den Gegenſtand
der kirchlichen Verehrung gerichteten inju-
riöſen Abſicht geſchehen ſeyn. Wer daher aus
bloſser Ueberzeugung von Gegenſtänden der
Religion anders, als die Kirche ſpricht, iſt
kein Blasphemant, er ſey nun Glied dieſer
Kirche, oder nicht. Unter Vorausſetzung die-
ſer Abſicht aber können auch Glieder einer
fremden Religionsparthey an der chriſtlichen
Kirche Blasphemie begehen, vorausgeſetzt,
daſs nur die Handlung an ſich als injuriös be-
trachtet werden kann *).
§. 347.
Strafe. **) Nach dem R. A. v. I. 1530.
auf den ſich zunächſt die P. G. O. Art. 106. be-
ruft,
*) Einige, wie Koch l. c. §. 398. und Quiſtorp
Thl. 1. §. 121. nehmen fremde Religionsverwandte
unbedingt von der Blasphemie aus. Andere, wie
Carpzov Q. 45. behaupten eben ſo unbedingt ge-
rade das Gegentheil. Beyde irrig.
**) Das römiſche Recht droht Nov. 77. c. 1. §. 2. eine
Capitalſtrafe und zwar nicht, wie Püttmann el.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/295>, abgerufen am 22.02.2025.
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