A.) Da die Injurie ein wirkliches Zwangs- recht des Andern auf Ehre voraussetzt, so- kann die Injurie blos umfassen I. die Verletzung des Rechts auf den guten Namen und II. die Ver- letzung der bürgerlichen Ehre, sowohl der ge- meinen, als der vorzüglichen. Eine Verle- tzung der bürgerlichen Ehre heisst Injurie im engern Sinne; eine Verletzung des Rechts auf guten Namen, Verläumdung (Calumnie).
§. 314.
Auf die Anerkennung des theoretischen und moralischen Werths, als eines solchen, kann der Staat kein vollkommnes Recht ertheilen. Eine Handlung, welche blos eine Nichtaner- kennung dieses Werths enthält, kann daher keine Injurie seyn. Nur dann und in so ferne ist sie es, wenn und in wie ferne sie zugleich eine Verletzung der bürgerlichen Ehre in sich enthält (§. 311). -- Die Anerkennung des Werths, welche der allgemeinen Ehre zum Grunde liegt (§. 310) besteht blos in der Un- terlassung von Läsionen, von wirklichen Be-
sckrän-
Handlung enthalten sind. Dies ist aber ganz den deut- lichen Worten obiger Gesetze und der Natur der Sache entgegen. GrolmanC. R. W. §. 341. läug- net die ganze Bedingung schlechthin, ob er gleich -- selbst behauptet, dass culpose Injurien nicht be- straft würden, auch nach den Gesetzen nicht ein- mal der Begriff und Name vorhanden sey. Was bleibt denn einer culposen Injurie übrig?
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
§. 313.
A.) Da die Injurie ein wirkliches Zwangs- recht des Andern auf Ehre vorausſetzt, ſo- kann die Injurie blos umfaſſen I. die Verletzung des Rechts auf den guten Namen und II. die Ver- letzung der bürgerlichen Ehre, ſowohl der ge- meinen, als der vorzüglichen. Eine Verle- tzung der bürgerlichen Ehre heiſst Injurie im engern Sinne; eine Verletzung des Rechts auf guten Namen, Verläumdung (Calumnie).
§. 314.
Auf die Anerkennung des theoretiſchen und moraliſchen Werths, als eines ſolchen, kann der Staat kein vollkommnes Recht ertheilen. Eine Handlung, welche blos eine Nichtaner- kennung dieſes Werths enthält, kann daher keine Injurie ſeyn. Nur dann und in ſo ferne iſt ſie es, wenn und in wie ferne ſie zugleich eine Verletzung der bürgerlichen Ehre in ſich enthält (§. 311). — Die Anerkennung des Werths, welche der allgemeinen Ehre zum Grunde liegt (§. 310) beſteht blos in der Un- terlaſſung von Läſionen, von wirklichen Be-
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Handlung enthalten ſind. Dies iſt aber ganz den deut- lichen Worten obiger Geſetze und der Natur der Sache entgegen. GrolmanC. R. W. §. 341. läug- net die ganze Bedingung ſchlechthin, ob er gleich — ſelbſt behauptet, daſs culpoſe Injurien nicht be- ſtraft würden, auch nach den Geſetzen nicht ein- mal der Begriff und Name vorhanden ſey. Was bleibt denn einer culpoſen Injurie übrig?
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
§. 313.
A.) Da die Injurie ein wirkliches Zwangs-
recht des Andern auf Ehre vorausſetzt, ſo-
kann die Injurie blos umfaſſen I. die Verletzung
des Rechts auf den guten Namen und II. die Ver-
letzung der bürgerlichen Ehre, ſowohl der ge-
meinen, als der vorzüglichen. Eine Verle-
tzung der bürgerlichen Ehre heiſst Injurie
im engern Sinne; eine Verletzung des
Rechts auf guten Namen, Verläumdung
(Calumnie).
§. 314.
Auf die Anerkennung des theoretiſchen
und moraliſchen Werths, als eines ſolchen, kann
der Staat kein vollkommnes Recht ertheilen.
Eine Handlung, welche blos eine Nichtaner-
kennung dieſes Werths enthält, kann daher
keine Injurie ſeyn. Nur dann und in ſo ferne
iſt ſie es, wenn und in wie ferne ſie zugleich
eine Verletzung der bürgerlichen Ehre in ſich
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Werths, welche der allgemeinen Ehre zum
Grunde liegt (§. 310) beſteht blos in der Un-
terlaſſung von Läſionen, von wirklichen Be-
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*) Handlung enthalten ſind. Dies iſt aber ganz den deut-
lichen Worten obiger Geſetze und der Natur der
Sache entgegen. Grolman C. R. W. §. 341. läug-
net die ganze Bedingung ſchlechthin, ob er gleich
— ſelbſt behauptet, daſs culpoſe Injurien nicht be-
ſtraft würden, auch nach den Geſetzen nicht ein-
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/272>, abgerufen am 22.02.2025.
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