er sich vor andern Bürgern auszeichnet. Da- her begreift die bürgerliche Ehre I. die ge- meine Ehre, welche sich auf den Werth be- zieht, der dem Bürger, blos in so ferne er Bürger ist, zukommt; II) die vorzügliche bürgerliche Ehre, Standes-Ehre, wel- che sich auf den vorzüglichen, durch einen besondern Stand im Staat begründeten Werth bezieht.
§. 312.
Injurieist die Verletzung des vollkomm- nen Rechts auf Ehre. Zum Thatbestand der Injurie gehört daher A) ein wirkliches Zwangs- recht des Andern auf äussere Anerkennung desjenigen Werthes, durch dessen Nichtaner- kennung die Ehre verletzt wurde: B) eine äussere Handlung, welche an sich eine Ver- letzung der Ehre in sich enthält: C) die Ab- sicht, des andern Ehre zu verletzen, oder doch das Bewusstseyn, dass dieselbe durch die Handlung verletzt werde (animus injurian- di). *)
§. 313.
*) L. 34. pr. D. de O. et A. L. 3. §. 1. 2. L. 44. D. de injuriis. L. 5. C. eod. L. 1. §. 31. D. depositi. L. 41. pr. D. ad L. Aquil. L. 1. §. 8. D. de inspiciendo ventre. -- cf. Weber a. O. Abthl. I. §. 5. ff. -- Kleinp. R. §. 213. schränkt diese Bedingung auf reine Ehrenverletzungen ein, und hält sie da nicht nothwendig, wo Verletzung anderer Rechte in der
Hand.
Q 2
Verletzung des Rechts auf Ehre.
er ſich vor andern Bürgern auszeichnet. Da- her begreift die bürgerliche Ehre I. die ge- meine Ehre, welche ſich auf den Werth be- zieht, der dem Bürger, blos in ſo ferne er Bürger iſt, zukommt; II) die vorzügliche bürgerliche Ehre, Standes-Ehre, wel- che ſich auf den vorzüglichen, durch einen beſondern Stand im Staat begründeten Werth bezieht.
§. 312.
Injurieiſt die Verletzung des vollkomm- nen Rechts auf Ehre. Zum Thatbeſtand der Injurie gehört daher A) ein wirkliches Zwangs- recht des Andern auf äuſſere Anerkennung desjenigen Werthes, durch deſſen Nichtaner- kennung die Ehre verletzt wurde: B) eine äuſſere Handlung, welche an ſich eine Ver- letzung der Ehre in ſich enthält: C) die Ab- ſicht, des andern Ehre zu verletzen, oder doch das Bewuſstſeyn, daſs dieſelbe durch die Handlung verletzt werde (animus injurian- di). *)
§. 313.
*) L. 34. pr. D. de O. et A. L. 3. §. 1. 2. L. 44. D. de injuriis. L. 5. C. eod. L. 1. §. 31. D. depoſiti. L. 41. pr. D. ad L. Aquil. L. 1. §. 8. D. de inspiciendo ventre. — cf. Weber a. O. Abthl. I. §. 5. ff. — Kleinp. R. §. 213. ſchränkt dieſe Bedingung auf reine Ehrenverletzungen ein, und hält ſie da nicht nothwendig, wo Verletzung anderer Rechte in der
Hand.
Q 2
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Verletzung des Rechts auf Ehre.
er ſich vor andern Bürgern auszeichnet. Da-
her begreift die bürgerliche Ehre I. die ge-
meine Ehre, welche ſich auf den Werth be-
zieht, der dem Bürger, blos in ſo ferne er
Bürger iſt, zukommt; II) die vorzügliche
bürgerliche Ehre, Standes-Ehre, wel-
che ſich auf den vorzüglichen, durch einen
beſondern Stand im Staat begründeten Werth
bezieht.
§. 312.
Injurie iſt die Verletzung des vollkomm-
nen Rechts auf Ehre. Zum Thatbeſtand der
Injurie gehört daher A) ein wirkliches Zwangs-
recht des Andern auf äuſſere Anerkennung
desjenigen Werthes, durch deſſen Nichtaner-
kennung die Ehre verletzt wurde: B) eine
äuſſere Handlung, welche an ſich eine Ver-
letzung der Ehre in ſich enthält: C) die Ab-
ſicht, des andern Ehre zu verletzen, oder
doch das Bewuſstſeyn, daſs dieſelbe durch die
Handlung verletzt werde (animus injurian-
di). *)
§. 313.
*) L. 34. pr. D. de O. et A. L. 3. §. 1. 2. L. 44. D.
de injuriis. L. 5. C. eod. L. 1. §. 31. D. depoſiti. L.
41. pr. D. ad L. Aquil. L. 1. §. 8. D. de inspiciendo
ventre. — cf. Weber a. O. Abthl. I. §. 5. ff. —
Klein p. R. §. 213. ſchränkt dieſe Bedingung auf
reine Ehrenverletzungen ein, und hält ſie da nicht
nothwendig, wo Verletzung anderer Rechte in der
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Q 2
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/271>, abgerufen am 22.02.2025.
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