Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verbr. gegen d. freye Dispos. üb. d. Körp. will. -- Es giebt hier eben so wenig beson-dere Milderungsgründe *), als es besondere Schärfungsgründe giebt. -- Der Conat ist willkührlich zu bestrafen **) Dritte Unterabtheilung. Unfreywillige Schwächung. Jo. Sam. Fr. Boehmer Diss. de rigore juris in stu- Leyser Spec. 584. §. 300. Die unfreywillige Schwächung (stu- Ein- *) Anders nach der Meynung der Rechtslehr. cf. Kress ad h. Art. §. 7. Boehmer ad h. Art. §. 11. -- Das Anerbieten zur Heirath von Seiten der Entführten schliesst die ordentliche Strafe nicht aus, da das rö- mische Recht (L. un. cit.) schlechthin die Heirath mit dem Entführer verbietet, das canon. R. aber, das C. 6. et 7. X. de raptor. das Gegentheil verord- net, (das Conc. Trid. Sess. XXIV. de reform. c. 6. setzt dieser Verordnung eine Bedingung), hier keine Anwendung finden kann, weil die C. C. C. aus dem R. R. die Grundsätze der Bestrafung die- ses Verbrechens geschöpft wissen will. Wenn gleich, wie man hier anführt, das C. R. in Ehesa- chen den Vorzug hat, so kann dies doch hier nicht gelten, wo nicht von Ehe-sondern von Strafsachen die Rede ist. Man sehe auch Boehmer I. E. P. T. V. L. V. tit. 17. §. 150. -- Boehmer ad h. Art. §. 9. et ad Carpz. Q. 40. Obs. 3. **) Der Cenat der Entführung einer Klosterjungfrau.
um sie zu heirathen, ist ausgenommen. Er soll mit dem Verbr. gegen d. freye Dispoſ. üb. d. Körp. will. — Es giebt hier eben ſo wenig beſon-dere Milderungsgründe *), als es beſondere Schärfungsgründe giebt. — Der Conat iſt willkührlich zu beſtrafen **) Dritte Unterabtheilung. Unfreywillige Schwächung. Jo. Sam. Fr. Boehmer Diſſ. de rigore juris in ſtu- Leyſer Spec. 584. §. 300. Die unfreywillige Schwächung (ſtu- Ein- *) Anders nach der Meynung der Rechtslehr. cf. Kreſs ad h. Art. §. 7. Boehmer ad h. Art. §. 11. — Das Anerbieten zur Heirath von Seiten der Entführten ſchlieſst die ordentliche Strafe nicht aus, da das rö- miſche Recht (L. un. cit.) ſchlechthin die Heirath mit dem Entführer verbietet, das canon. R. aber, das C. 6. et 7. X. de raptor. das Gegentheil verord- net, (das Conc. Trid. Seſſ. XXIV. de reform. c. 6. ſetzt dieſer Verordnung eine Bedingung), hier keine Anwendung finden kann, weil die C. C. C. aus dem R. R. die Grundſätze der Beſtrafung die- ſes Verbrechens geſchöpft wiſſen will. Wenn gleich, wie man hier anführt, das C. R. in Eheſa- chen den Vorzug hat, ſo kann dies doch hier nicht gelten, wo nicht von Ehe-ſondern von Strafſachen die Rede iſt. Man ſehe auch Boehmer I. E. P. T. V. L. V. tit. 17. §. 150. — Boehmer ad h. Art. §. 9. et ad Carpz. Q. 40. Obſ. 3. **) Der Cenat der Entführung einer Kloſterjungfrau.
um ſie zu heirathen, iſt ausgenommen. Er ſoll mit dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0261" n="233"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Verbr. gegen d. freye Dispoſ. üb. d. Körp.</hi></fw><lb/> will. — Es giebt hier eben ſo wenig beſon-<lb/> dere Milderungsgründe <note place="foot" n="*)">Anders nach der Meynung der Rechtslehr. cf. <hi rendition="#g">Kreſs</hi><lb/> ad h. Art. §. 7. <hi rendition="#g">Boehmer</hi> ad h. Art. §. 11. — Das<lb/> Anerbieten zur Heirath von Seiten der Entführten<lb/> ſchlieſst die ordentliche Strafe nicht aus, da das rö-<lb/> miſche Recht (L. un. cit.) ſchlechthin die Heirath<lb/> mit dem Entführer verbietet, das canon. R. aber,<lb/> das <hi rendition="#i">C</hi>. 6. <hi rendition="#i">et</hi> 7. <hi rendition="#i">X. de raptor</hi>. das Gegentheil verord-<lb/> net, (das Conc. Trid. Seſſ. XXIV. de reform. c. 6.<lb/> ſetzt dieſer Verordnung eine Bedingung), hier keine<lb/> Anwendung <choice><sic>ſinden</sic><corr>finden</corr></choice> kann, weil die C. C. C. aus<lb/> dem R. R. die Grundſätze der Beſtrafung die-<lb/> ſes Verbrechens geſchöpft wiſſen will. Wenn<lb/> gleich, wie man hier anführt, das C. R. in <hi rendition="#i">Eheſa-<lb/> chen</hi> den Vorzug hat, ſo kann dies doch hier nicht<lb/> gelten, wo nicht von Ehe-ſondern von <hi rendition="#i">Strafſachen</hi><lb/> die Rede iſt. Man ſehe auch <hi rendition="#g">Boehmer</hi> I. E. P. T.<lb/> V. L. V. tit. 17. §. 150. — <hi rendition="#g">Boehmer</hi> ad h. Art.<lb/> §. 9. et ad <hi rendition="#g">Carpz</hi>. Q. 40. Obſ. 3.</note>, als es beſondere<lb/> Schärfungsgründe giebt. — Der Conat iſt<lb/> willkührlich zu beſtrafen <note xml:id="note-0261" next="#note-0262" place="foot" n="**)">Der C<hi rendition="#i">enat</hi> der Entführung einer Kloſterjungfrau.<lb/> um ſie zu heirathen, iſt ausgenommen. Er ſoll mit<lb/> <fw place="bottom" type="catch">dem</fw></note></p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="7"> <head><hi rendition="#g">Dritte Unterabtheilung.<lb/><hi rendition="#i">Unfreywillige Schwächung</hi></hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Jo. Sam. Fr. Boehmer</hi> Diſſ. <hi rendition="#i">de rigore juris in ſtu-<lb/> pratores violentos</hi>. Frcf. 1762.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Leyſer</hi><hi rendition="#i">Spec</hi>. 584.</hi> </p><lb/> <div n="8"> <head>§. 300.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">D</hi>ie <hi rendition="#g">unfreywillige Schwächung</hi> (<hi rendition="#i">ſtu-<lb/> prum non voluntarium</hi>) iſt <hi rendition="#i">Beyſchlaf, ohne freye</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#i">Ein-</hi></fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [233/0261]
Verbr. gegen d. freye Dispoſ. üb. d. Körp.
will. — Es giebt hier eben ſo wenig beſon-
dere Milderungsgründe *), als es beſondere
Schärfungsgründe giebt. — Der Conat iſt
willkührlich zu beſtrafen **)
Dritte Unterabtheilung.
Unfreywillige Schwächung.
Jo. Sam. Fr. Boehmer Diſſ. de rigore juris in ſtu-
pratores violentos. Frcf. 1762.
Leyſer Spec. 584.
§. 300.
Die unfreywillige Schwächung (ſtu-
prum non voluntarium) iſt Beyſchlaf, ohne freye
Ein-
*) Anders nach der Meynung der Rechtslehr. cf. Kreſs
ad h. Art. §. 7. Boehmer ad h. Art. §. 11. — Das
Anerbieten zur Heirath von Seiten der Entführten
ſchlieſst die ordentliche Strafe nicht aus, da das rö-
miſche Recht (L. un. cit.) ſchlechthin die Heirath
mit dem Entführer verbietet, das canon. R. aber,
das C. 6. et 7. X. de raptor. das Gegentheil verord-
net, (das Conc. Trid. Seſſ. XXIV. de reform. c. 6.
ſetzt dieſer Verordnung eine Bedingung), hier keine
Anwendung finden kann, weil die C. C. C. aus
dem R. R. die Grundſätze der Beſtrafung die-
ſes Verbrechens geſchöpft wiſſen will. Wenn
gleich, wie man hier anführt, das C. R. in Eheſa-
chen den Vorzug hat, ſo kann dies doch hier nicht
gelten, wo nicht von Ehe-ſondern von Strafſachen
die Rede iſt. Man ſehe auch Boehmer I. E. P. T.
V. L. V. tit. 17. §. 150. — Boehmer ad h. Art.
§. 9. et ad Carpz. Q. 40. Obſ. 3.
**) Der Cenat der Entführung einer Kloſterjungfrau.
um ſie zu heirathen, iſt ausgenommen. Er ſoll mit
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