zur naturwidrigen Befriedigung des Ge- schlechtstriebs. III. Von einer Weibsperson an einer Mannsperson *).
§. 298.
Einer Mannsperson, die eine ehrbare Weibsperson entführt, droht das römische Recht **), auf das sich die P. G. O. ***) beruft, das Schwerd und den Verlust des ganzen Ver- mögens, das, nach Umständen, der Entführten, oder deren Eltern und Ehemann, oder dem Kloster oder dem Fiscus zufällt ****). Die Vorgesetzten der Entführten dürfen den auf der That ertappten Verbrecher töden. Weil bey den übrigen Arten der Entführung nicht alle Bedingungen vorhanden sind, welche das Gesetz bey dem mit dem Schwerd bedrohten Falle voraussetzt, so kann auch dieselben nicht diese ordentliche Strafe treffen. Da aber hier nur Eine Bedingung und zwar von der Art man-
gelt,
*) cf. Voetii Comm. ad D. Lib. XLVIII. tit. 6, §. 4. Matthaeusde crim. L. XLVIII. tit. 4. C. 2. Nr. 2. p. 445-et 46. -- Kress ad Art. 118. § 9. -- Boehmerad cund. §. 4. -- Mit Unrecht nehmen aber diese auch hier die ordentliche Strafe an.
**)L. un. C. de rapt. virg.
***) Art. 118.
****) Hat der Entführer Kinder, so verliert er nur den Ueberschuss dessen, was den Kindern als Pflicht- theil gebührt. Nov. 123. cap. fin. cf. Matthaeus de crim. l. c. Nr. 15.
Verbr. gegen d. freye Dispoſ. üb. d. Körp.
zur naturwidrigen Befriedigung des Ge- ſchlechtstriebs. III. Von einer Weibsperſon an einer Mannsperſon *).
§. 298.
Einer Mannsperſon, die eine ehrbare Weibsperſon entführt, droht das römiſche Recht **), auf das ſich die P. G. O. ***) beruft, das Schwerd und den Verluſt des ganzen Ver- mögens, das, nach Umſtänden, der Entführten, oder deren Eltern und Ehemann, oder dem Kloſter oder dem Fiscus zufällt ****). Die Vorgeſetzten der Entführten dürfen den auf der That ertappten Verbrecher töden. Weil bey den übrigen Arten der Entführung nicht alle Bedingungen vorhanden ſind, welche das Geſetz bey dem mit dem Schwerd bedrohten Falle vorausſetzt, ſo kann auch dieſelben nicht dieſe ordentliche Strafe treffen. Da aber hier nur Eine Bedingung und zwar von der Art man-
gelt,
*) cf. Voetii Comm. ad D. Lib. XLVIII. tit. 6, §. 4. Matthaeusde crim. L. XLVIII. tit. 4. C. 2. Nr. 2. p. 445-et 46. — Kreſs ad Art. 118. § 9. — Boehmerad cund. §. 4. — Mit Unrecht nehmen aber dieſe auch hier die ordentliche Strafe an.
**)L. un. C. de rapt. virg.
***) Art. 118.
****) Hat der Entführer Kinder, ſo verliert er nur den Ueberſchuſs deſſen, was den Kindern als Pflicht- theil gebührt. Nov. 123. cap. fin. cf. Matthaeus de crim. l. c. Nr. 15.
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Verbr. gegen d. freye Dispoſ. üb. d. Körp.
zur naturwidrigen Befriedigung des Ge-
ſchlechtstriebs. III. Von einer Weibsperſon
an einer Mannsperſon *).
§. 298.
Einer Mannsperſon, die eine ehrbare
Weibsperſon entführt, droht das römiſche
Recht **), auf das ſich die P. G. O. ***) beruft,
das Schwerd und den Verluſt des ganzen Ver-
mögens, das, nach Umſtänden, der Entführten,
oder deren Eltern und Ehemann, oder dem
Kloſter oder dem Fiscus zufällt ****). Die
Vorgeſetzten der Entführten dürfen den auf
der That ertappten Verbrecher töden. Weil
bey den übrigen Arten der Entführung nicht
alle Bedingungen vorhanden ſind, welche das
Geſetz bey dem mit dem Schwerd bedrohten
Falle vorausſetzt, ſo kann auch dieſelben nicht
dieſe ordentliche Strafe treffen. Da aber hier
nur Eine Bedingung und zwar von der Art man-
gelt,
*) cf. Voetii Comm. ad D. Lib. XLVIII. tit. 6, §.
4. Matthaeus de crim. L. XLVIII. tit. 4. C. 2. Nr.
2. p. 445-et 46. — Kreſs ad Art. 118. § 9. —
Boehmer ad cund. §. 4. — Mit Unrecht nehmen
aber dieſe auch hier die ordentliche Strafe an.
**) L. un. C. de rapt. virg.
***) Art. 118.
****) Hat der Entführer Kinder, ſo verliert er nur den
Ueberſchuſs deſſen, was den Kindern als Pflicht-
theil gebührt. Nov. 123. cap. fin. cf. Matthaeus
de crim. l. c. Nr. 15.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/259>, abgerufen am 22.02.2025.
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