sten Grade Gegenstand des Verbrechens, so ist es ein Elternmord (parricidium in sensu stmo.), welcher entweder Vater- oder Muttermord seyn kann.
§. 267.
Die Nähe der Verwandschaft und Schwä- gerschaft muss hier bestimmt werden nach den Eheverboten in dem römischen Recht *). Denn die Nähe der Sippschaft, deren die P. G. O. er- wähnt, muss als ein an sich relativer Begriff be- stimmt werden aus den Gesetzen, diese nen- nen aber nur diejenigen Verwandten, nahe, zwischen welchen die Ehe verboten ist; und da Carl überall das römische Recht im Blicke hat, so kann er unter den nahe gesippten Freun- den nur solche, zwischen welchen nach Röm. R. die Ehe verboten ist, verstanden haben **). Das Parricidium fände also in so ferne statt 1) zwischen Ascendenten und Descendenten, 2) zwischen Collateralen, welche im vierten Grad römischer Computation verwandt sind, oder zwischen denen respectus parentelae ist, und 3) zwischen Verschwägerten ***) welche
mit
"Freunden geschieht, durch etlich Leibstrafe, als mit Zan- "genreissen oder Ausschleiffung vor der endlichen Tö- "dung, um grosser Furcht willen die Strafe (des "Rads) mehren."
*) Die Einwendungen Kleins a. a. O. §. 341. lassen sich leicht heben,
**) Damit stimmen auch ausdrücklich die §. 266. Anm. **) angeführten Gesetze überein.
***) Obgleich Boehmerad Art. 137. §. 13. selbst eingesteht, dass unter Sippschaft auch verschwägerte
Per-
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
ſten Grade Gegenſtand des Verbrechens, ſo iſt es ein Elternmord (parricidium in ſenſu ſtmo.), welcher entweder Vater- oder Muttermord ſeyn kann.
§. 267.
Die Nähe der Verwandſchaft und Schwä- gerſchaft muſs hier beſtimmt werden nach den Eheverboten in dem römiſchen Recht *). Denn die Nähe der Sippſchaft, deren die P. G. O. er- wähnt, muſs als ein an ſich relativer Begriff be- ſtimmt werden aus den Geſetzen, dieſe nen- nen aber nur diejenigen Verwandten, nahe, zwiſchen welchen die Ehe verboten iſt; und da Carl überall das römiſche Recht im Blicke hat, ſo kann er unter den nahe geſippten Freun- den nur ſolche, zwiſchen welchen nach Röm. R. die Ehe verboten iſt, verſtanden haben **). Das Parricidium fände alſo in ſo ferne ſtatt 1) zwiſchen Aſcendenten und Deſcendenten, 2) zwiſchen Collateralen, welche im vierten Grad römiſcher Computation verwandt ſind, oder zwiſchen denen reſpectus parentelae iſt, und 3) zwiſchen Verſchwägerten ***) welche
mit
„Freunden geſchieht, durch etlich Leibſtrafe, als mit Zan- „genreiſſen oder Ausſchleiffung vor der endlichen Tö- „dung, um groſser Furcht willen die Strafe (des „Rads) mehren.“
*) Die Einwendungen Kleins a. a. O. §. 341. laſſen ſich leicht heben,
**) Damit ſtimmen auch ausdrücklich die §. 266. Anm. **) angeführten Geſetze überein.
***) Obgleich Boehmerad Art. 137. §. 13. ſelbſt eingeſteht, daſs unter Sippſchaft auch verſchwägerte
Per-
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
ſten Grade Gegenſtand des Verbrechens, ſo
iſt es ein Elternmord (parricidium in ſenſu ſtmo.),
welcher entweder Vater- oder Muttermord
ſeyn kann.
§. 267.
Die Nähe der Verwandſchaft und Schwä-
gerſchaft muſs hier beſtimmt werden nach den
Eheverboten in dem römiſchen Recht *). Denn
die Nähe der Sippſchaft, deren die P. G. O. er-
wähnt, muſs als ein an ſich relativer Begriff be-
ſtimmt werden aus den Geſetzen, dieſe nen-
nen aber nur diejenigen Verwandten, nahe,
zwiſchen welchen die Ehe verboten iſt; und
da Carl überall das römiſche Recht im Blicke
hat, ſo kann er unter den nahe geſippten Freun-
den nur ſolche, zwiſchen welchen nach Röm.
R. die Ehe verboten iſt, verſtanden haben **).
Das Parricidium fände alſo in ſo ferne ſtatt
1) zwiſchen Aſcendenten und Deſcendenten,
2) zwiſchen Collateralen, welche im vierten
Grad römiſcher Computation verwandt ſind,
oder zwiſchen denen reſpectus parentelae iſt,
und 3) zwiſchen Verſchwägerten ***) welche
mit
**)
*) Die Einwendungen Kleins a. a. O. §. 341. laſſen ſich
leicht heben,
**) Damit ſtimmen auch ausdrücklich die §. 266.
Anm. **) angeführten Geſetze überein.
***) Obgleich Boehmer ad Art. 137. §. 13. ſelbſt
eingeſteht, daſs unter Sippſchaft auch verſchwägerte
Per-
**) „Freunden geſchieht, durch etlich Leibſtrafe, als mit Zan-
„genreiſſen oder Ausſchleiffung vor der endlichen Tö-
„dung, um groſser Furcht willen die Strafe (des
„Rads) mehren.“
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/236>, abgerufen am 22.02.2025.
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