Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. Tauschmittel zu gebrauchen *). Dass dieMünze schon ausgegeben und also wirklicher Schade geftiftet worden, fodern die Gesetze nicht **). §. 213. Jede Münzfälschung ohne Ausnahme ent- von *) P. G. O. Art. 111. in den Worten "betrüglicher weiss" -- "gefährlich." **) Fast alle Rechtslehrer sind dagegen (Meister jun. pr. jur. crim §. 329. e.) -- Quistorp Thl 1. §. 161. Allein die Gesetze fodern dieses nicht. Das Ausgeben der falschen Münzen macht einen ganz besondern Fall dieses Verbrechens aus, der von der Versertigung solcher Münzen selbst genau unterschieden wird. Art. cit. "Welche falsch Münz machen, zeichnen oder dieselbigen falschen Münzen aufwechselt oder sunst zu sich bringt, und wiederum gefährlich und bosbaftiglich dem Nechsten zum Nachtheil wissentlich ausgiebt, die sol- len etc." ***) Die allgemeingangbare Eintheilung in die Münz- fälschung, welche blos durch Verletzung der Maje- stät, welche blos durch Betrug und die, welche durch beydes zugleich begangen wird, ist falsch, wie mündlich gezeigt wird. ****) Wird selten vorkommen, kann es aber doch nach
Grundsätzen des Staatsrechts. S. Pütter inst. jur. publ. §. 341. II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt. Tauſchmittel zu gebrauchen *). Daſs dieMünze ſchon ausgegeben und alſo wirklicher Schade geftiftet worden, fodern die Geſetze nicht **). §. 213. Jede Münzfälſchung ohne Ausnahme ent- von *) P. G. O. Art. 111. in den Worten „betrüglicher weiſs“ — „gefährlich.“ **) Faſt alle Rechtslehrer ſind dagegen (Meiſter jun. pr. jur. crim §. 329. e.) — Quiſtorp Thl 1. §. 161. Allein die Geſetze fodern dieſes nicht. Das Ausgeben der falſchen Münzen macht einen ganz beſondern Fall dieſes Verbrechens aus, der von der Verſertigung ſolcher Münzen ſelbſt genau unterſchieden wird. Art. cit. „Welche falſch Münz machen, zeichnen oder dieſelbigen falſchen Münzen aufwechſelt oder ſunſt zu ſich bringt, und wiederum gefährlich und bosbaftiglich dem Nechſten zum Nachtheil wiſſentlich ausgiebt, die ſol- len etc.“ ***) Die allgemeingangbare Eintheilung in die Münz- fälſchung, welche blos durch Verletzung der Maje- ſtät, welche blos durch Betrug und die, welche durch beydes zugleich begangen wird, iſt falſch, wie mündlich gezeigt wird. ****) Wird ſelten vorkommen, kann es aber doch nach
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II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.
Tauſchmittel zu gebrauchen *). Daſs die
Münze ſchon ausgegeben und alſo wirklicher
Schade geftiftet worden, fodern die Geſetze
nicht **).
§. 213.
Jede Münzfälſchung ohne Ausnahme ent-
hält zugleich einen Betrug an dem Publikum
und eine Verletzung des Münzregals ***). Sie
zerfällt in folgende Arten. A.) Münzfälſchung
durch Anmaſsung des Münzrechts. Dies kann
geſchehen I von einem Landesherrn, der ohne
kaiſerliche Conceſſion Münzen prägt ****). II.
von
*) P. G. O. Art. 111. in den Worten „betrüglicher
weiſs“ — „gefährlich.“
**) Faſt alle Rechtslehrer ſind dagegen (Meiſter jun.
pr. jur. crim §. 329. e.) — Quiſtorp Thl 1. §. 161.
Allein die Geſetze fodern dieſes nicht. Das Ausgeben
der falſchen Münzen macht einen ganz beſondern Fall
dieſes Verbrechens aus, der von der Verſertigung
ſolcher Münzen ſelbſt genau unterſchieden wird.
Art. cit. „Welche falſch Münz machen, zeichnen
oder dieſelbigen falſchen Münzen aufwechſelt oder ſunſt
zu ſich bringt, und wiederum gefährlich und bosbaftiglich
dem Nechſten zum Nachtheil wiſſentlich ausgiebt, die ſol-
len etc.“
***) Die allgemeingangbare Eintheilung in die Münz-
fälſchung, welche blos durch Verletzung der Maje-
ſtät, welche blos durch Betrug und die, welche
durch beydes zugleich begangen wird, iſt falſch,
wie mündlich gezeigt wird.
****) Wird ſelten vorkommen, kann es aber doch nach
Grundſätzen des Staatsrechts. S. Pütter inſt. jur.
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