Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. geschieht 1) wenn man den Regenten währendder Ausübung einer Regierungshandlung in- juriirt *), 2) wenn Regierungshandlungen Ge- genstand der politiven Verachtung sind, welche die Injurie enthält, es sey nun a) dass man seine Regierung überhaupt schmäht **) oder b) gegen einzelne Regierungshandlungen des- selben eine positive Verachtung zu erkennen giebt ***) oder ihm c) fälschlich Handlungen andichtet, welche ihn als Regenten ent- ehren. §. 209. Aus den angegebenen Requisiten folgt 1) dene *) z. B. wenn er auf dem Landtage präsidirt etc. **) Die Römer nannten dieses maledicta temporum prin- cipis. Ueberhaupt unterscheiden sie die maledicta in principem von dem eigentlichen Majestätsverbrechen. Jene begreifen blos wörtliche Beleidigungen der Maje- stät; Verletzungen derselben auf eine andere Art waren unter dem crimen Majestatis enthalten. Pau- lus Rec. sent. V. 29. L. 7. §. ult. D. ad L. Jul. M. ***) Pasquille auf gewisse Gesetze, injuriöse Handlungen
gegen Patente, Rescripte etc. Verachtung der vom Staat ertheilten Würden. Dahin gehört auch der Fall der 3 C. de crim. sacril. Das Gesetz bedient sich zwar des Ausdrucks sacrilegium, aber sacrileg. ist of mit orimen majestatis gleichbedeutend. Vergl. L. 1. u. 6. C Th. de indulgentia crim. II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt. geſchieht 1) wenn man den Regenten währendder Ausübung einer Regierungshandlung in- juriirt *), 2) wenn Regierungshandlungen Ge- genſtand der politiven Verachtung ſind, welche die Injurie enthält, es ſey nun a) daſs man ſeine Regierung überhaupt ſchmäht **) oder b) gegen einzelne Regierungshandlungen deſ- ſelben eine poſitive Verachtung zu erkennen giebt ***) oder ihm c) fälſchlich Handlungen andichtet, welche ihn als Regenten ent- ehren. §. 209. Aus den angegebenen Requiſiten folgt 1) dene *) z. B. wenn er auf dem Landtage präſidirt etc. **) Die Römer nannten dieſes maledicta temporum prin- cipis. Ueberhaupt unterſcheiden ſie die maledicta in principem von dem eigentlichen Majeſtätsverbrechen. Jene begreifen blos wörtliche Beleidigungen der Maje- ſtät; Verletzungen derſelben auf eine andere Art waren unter dem crimen Majeſtatis enthalten. Pau- lus Rec. ſent. V. 29. L. 7. §. ult. D. ad L. Jul. M. ***) Pasquille auf gewiſſe Geſetze, injuriöſe Handlungen
gegen Patente, Reſcripte etc. Verachtung der vom Staat ertheilten Würden. Dahin gehört auch der Fall der 3 C. de crim. ſacril. Das Geſetz bedient ſich zwar des Ausdrucks ſacrilegium, aber ſacrileg. iſt of mit orimen majeſtatis gleichbedeutend. Vergl. L. 1. u. 6. C Th. de indulgentia crim. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0188" n="160"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> geſchieht 1) wenn man den Regenten <hi rendition="#i">während</hi><lb/> der Ausübung einer Regierungshandlung in-<lb/> juriirt <note place="foot" n="*)">z. B. wenn er auf dem Landtage präſidirt etc.</note>, 2) wenn Regierungshandlungen <hi rendition="#i">Ge-<lb/> genſtand</hi> der politiven Verachtung ſind, welche<lb/> die Injurie enthält, es ſey nun a) daſs man<lb/> ſeine Regierung überhaupt ſchmäht <note place="foot" n="**)">Die Römer nannten dieſes <hi rendition="#i">maledicta temporum prin-<lb/> cipis</hi>. Ueberhaupt unterſcheiden ſie die <hi rendition="#i">maledicta in<lb/> principem</hi> von dem eigentlichen Majeſtätsverbrechen.<lb/> Jene begreifen blos <hi rendition="#i">wörtliche</hi> Beleidigungen der Maje-<lb/> ſtät; Verletzungen derſelben auf eine andere Art<lb/> waren unter dem crimen Majeſtatis enthalten. <hi rendition="#g">Pau-<lb/> lus</hi> <hi rendition="#i">Rec. ſent</hi>. V. 29. L. 7. §. <hi rendition="#i">ult</hi>. D. <hi rendition="#i">ad L. Jul. M.</hi></note> oder<lb/> b) gegen einzelne Regierungshandlungen deſ-<lb/> ſelben eine poſitive Verachtung zu erkennen<lb/> giebt <note place="foot" n="***)">Pasquille auf gewiſſe Geſetze, injuriöſe Handlungen<lb/> gegen Patente, Reſcripte etc. Verachtung der vom<lb/> Staat ertheilten Würden. Dahin gehört auch der Fall<lb/> der 3 <hi rendition="#i">C. de crim. ſacril</hi>. Das Geſetz bedient ſich zwar<lb/> des Ausdrucks <hi rendition="#i">ſacrilegium</hi>, aber ſacrileg. iſt of mit<lb/> orimen majeſtatis gleichbedeutend. Vergl. L. 1. <hi rendition="#i">u.<lb/> 6. C Th. de indulgentia crim</hi>.</note> oder ihm c) fälſchlich Handlungen<lb/> andichtet, welche ihn als Regenten ent-<lb/> ehren.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 209.</head><lb/> <p>Aus den angegebenen Requiſiten folgt 1)<lb/> daſs Eigenſchaften und Handlungen der ober-<lb/> herrlichen Perſon, welche ihr blos als Menſchen<lb/> zukommen und von ihr als einer Privatperſon<lb/> begangen werden, kein Gegenſtand der M. V.<lb/> ſind, ſo wenig als 2) freymüthige aber beſchei-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">dene</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [160/0188]
II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.
geſchieht 1) wenn man den Regenten während
der Ausübung einer Regierungshandlung in-
juriirt *), 2) wenn Regierungshandlungen Ge-
genſtand der politiven Verachtung ſind, welche
die Injurie enthält, es ſey nun a) daſs man
ſeine Regierung überhaupt ſchmäht **) oder
b) gegen einzelne Regierungshandlungen deſ-
ſelben eine poſitive Verachtung zu erkennen
giebt ***) oder ihm c) fälſchlich Handlungen
andichtet, welche ihn als Regenten ent-
ehren.
§. 209.
Aus den angegebenen Requiſiten folgt 1)
daſs Eigenſchaften und Handlungen der ober-
herrlichen Perſon, welche ihr blos als Menſchen
zukommen und von ihr als einer Privatperſon
begangen werden, kein Gegenſtand der M. V.
ſind, ſo wenig als 2) freymüthige aber beſchei-
dene
*) z. B. wenn er auf dem Landtage präſidirt etc.
**) Die Römer nannten dieſes maledicta temporum prin-
cipis. Ueberhaupt unterſcheiden ſie die maledicta in
principem von dem eigentlichen Majeſtätsverbrechen.
Jene begreifen blos wörtliche Beleidigungen der Maje-
ſtät; Verletzungen derſelben auf eine andere Art
waren unter dem crimen Majeſtatis enthalten. Pau-
lus Rec. ſent. V. 29. L. 7. §. ult. D. ad L. Jul. M.
***) Pasquille auf gewiſſe Geſetze, injuriöſe Handlungen
gegen Patente, Reſcripte etc. Verachtung der vom
Staat ertheilten Würden. Dahin gehört auch der Fall
der 3 C. de crim. ſacril. Das Geſetz bedient ſich zwar
des Ausdrucks ſacrilegium, aber ſacrileg. iſt of mit
orimen majeſtatis gleichbedeutend. Vergl. L. 1. u.
6. C Th. de indulgentia crim.
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