gens kann der Hochverrath 1) sowohl dadurch begangen werden, dass die Regierungsform selbst vollständig geändert werden soll, als auch 2) dadurch, dass nur einzelne Bestim- mungen der Constitution rechtswidrig zernich- tet werden sollen *).
§. 202.
Die Handlungen selbst, durch welche der Hochverrath begangen wird, können seyn I. wirkliche Thathandlungen, wohin Verschwö- rung, Conspiration u. s. w. gehören: aber auch II. blosse Worte und Schriften, wenn sie in hochverrätherischer Absicht erlassen wer- den, wie es bey Ertheilung des Auftrags, Be- fehls, Raths, oder bey revolutionären Schrif- ten, Reden u. s. w. der Fall ist. Freymüthiger, aber nicht zu Revolutionen auffodernder und blos auf Reformen abzweckender Tadel der Re- gierung oder der Verfassung, macht keinen Hochverrath.
§. 203.
Die Strafe des Hochverraths ist I. das Viertheilen und bey Weibspersonen, das Er- tränken **). II. Das Vermögen des Thäters
fällt
*) z. E. Attentat auf einzelne Rechte des Regenten, welche ihm nach der Constitution zukommen, Ver- drängung der regierenden Familie etc. Mündlich von der Theilnahme an den Handlungen eines im Staat revolutionirenden auswärtigen Feindes. Vergl. Kleinschrod a. O. §. 8.
**) P. G. O. Art. 124.
II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.
gens kann der Hochverrath 1) ſowohl dadurch begangen werden, daſs die Regierungsform ſelbſt vollſtändig geändert werden ſoll, als auch 2) dadurch, daſs nur einzelne Beſtim- mungen der Conſtitution rechtswidrig zernich- tet werden ſollen *).
§. 202.
Die Handlungen ſelbſt, durch welche der Hochverrath begangen wird, können ſeyn I. wirkliche Thathandlungen, wohin Verſchwö- rung, Conſpiration u. ſ. w. gehören: aber auch II. bloſse Worte und Schriften, wenn ſie in hochverrätheriſcher Abſicht erlaſſen wer- den, wie es bey Ertheilung des Auftrags, Be- fehls, Raths, oder bey revolutionären Schrif- ten, Reden u. ſ. w. der Fall iſt. Freymüthiger, aber nicht zu Revolutionen auffodernder und blos auf Reformen abzweckender Tadel der Re- gierung oder der Verfaſſung, macht keinen Hochverrath.
§. 203.
Die Strafe des Hochverraths iſt I. das Viertheilen und bey Weibsperſonen, das Er- tränken **). II. Das Vermögen des Thäters
fällt
*) z. E. Attentat auf einzelne Rechte des Regenten, welche ihm nach der Conſtitution zukommen, Ver- drängung der regierenden Familie etc. Mündlich von der Theilnahme an den Handlungen eines im Staat revolutionirenden auswärtigen Feindes. Vergl. Kleinſchrod a. O. §. 8.
**) P. G. O. Art. 124.
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[154/0182]
II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.
gens kann der Hochverrath 1) ſowohl dadurch
begangen werden, daſs die Regierungsform
ſelbſt vollſtändig geändert werden ſoll, als
auch 2) dadurch, daſs nur einzelne Beſtim-
mungen der Conſtitution rechtswidrig zernich-
tet werden ſollen *).
§. 202.
Die Handlungen ſelbſt, durch welche der
Hochverrath begangen wird, können ſeyn I.
wirkliche Thathandlungen, wohin Verſchwö-
rung, Conſpiration u. ſ. w. gehören: aber
auch II. bloſse Worte und Schriften, wenn ſie
in hochverrätheriſcher Abſicht erlaſſen wer-
den, wie es bey Ertheilung des Auftrags, Be-
fehls, Raths, oder bey revolutionären Schrif-
ten, Reden u. ſ. w. der Fall iſt. Freymüthiger,
aber nicht zu Revolutionen auffodernder und
blos auf Reformen abzweckender Tadel der Re-
gierung oder der Verfaſſung, macht keinen
Hochverrath.
§. 203.
Die Strafe des Hochverraths iſt I. das
Viertheilen und bey Weibsperſonen, das Er-
tränken **). II. Das Vermögen des Thäters
fällt
*) z. E. Attentat auf einzelne Rechte des Regenten,
welche ihm nach der Conſtitution zukommen, Ver-
drängung der regierenden Familie etc. Mündlich
von der Theilnahme an den Handlungen eines im
Staat revolutionirenden auswärtigen Feindes. Vergl.
Kleinſchrod a. O. §. 8.
**) P. G. O. Art. 124.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/182>, abgerufen am 22.02.2025.
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