Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. gens kann der Hochverrath 1) sowohl dadurchbegangen werden, dass die Regierungsform selbst vollständig geändert werden soll, als auch 2) dadurch, dass nur einzelne Bestim- mungen der Constitution rechtswidrig zernich- tet werden sollen *). §. 202. Die Handlungen selbst, durch welche der §. 203. Die Strafe des Hochverraths ist I. das fällt *) z. E. Attentat auf einzelne Rechte des Regenten, welche ihm nach der Constitution zukommen, Ver- drängung der regierenden Familie etc. Mündlich von der Theilnahme an den Handlungen eines im Staat revolutionirenden auswärtigen Feindes. Vergl. Kleinschrod a. O. §. 8. **) P. G. O. Art. 124.
II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt. gens kann der Hochverrath 1) ſowohl dadurchbegangen werden, daſs die Regierungsform ſelbſt vollſtändig geändert werden ſoll, als auch 2) dadurch, daſs nur einzelne Beſtim- mungen der Conſtitution rechtswidrig zernich- tet werden ſollen *). §. 202. Die Handlungen ſelbſt, durch welche der §. 203. Die Strafe des Hochverraths iſt I. das fällt *) z. E. Attentat auf einzelne Rechte des Regenten, welche ihm nach der Conſtitution zukommen, Ver- drängung der regierenden Familie etc. Mündlich von der Theilnahme an den Handlungen eines im Staat revolutionirenden auswärtigen Feindes. Vergl. Kleinſchrod a. O. §. 8. **) P. G. O. Art. 124.
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II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.
gens kann der Hochverrath 1) ſowohl dadurch
begangen werden, daſs die Regierungsform
ſelbſt vollſtändig geändert werden ſoll, als
auch 2) dadurch, daſs nur einzelne Beſtim-
mungen der Conſtitution rechtswidrig zernich-
tet werden ſollen *).
§. 202.
Die Handlungen ſelbſt, durch welche der
Hochverrath begangen wird, können ſeyn I.
wirkliche Thathandlungen, wohin Verſchwö-
rung, Conſpiration u. ſ. w. gehören: aber
auch II. bloſse Worte und Schriften, wenn ſie
in hochverrätheriſcher Abſicht erlaſſen wer-
den, wie es bey Ertheilung des Auftrags, Be-
fehls, Raths, oder bey revolutionären Schrif-
ten, Reden u. ſ. w. der Fall iſt. Freymüthiger,
aber nicht zu Revolutionen auffodernder und
blos auf Reformen abzweckender Tadel der Re-
gierung oder der Verfaſſung, macht keinen
Hochverrath.
§. 203.
Die Strafe des Hochverraths iſt I. das
Viertheilen und bey Weibsperſonen, das Er-
tränken **). II. Das Vermögen des Thäters
fällt
*) z. E. Attentat auf einzelne Rechte des Regenten,
welche ihm nach der Conſtitution zukommen, Ver-
drängung der regierenden Familie etc. Mündlich
von der Theilnahme an den Handlungen eines im
Staat revolutionirenden auswärtigen Feindes. Vergl.
Kleinſchrod a. O. §. 8.
**) P. G. O. Art. 124.
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