Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von dem Hochverrath. welche ihm die Ausübung der Regierungs-rechte unmöglich macht. -- Gefangennehmung, Beraubung des Verstandes, Entführung *). Aus- ser dem Regenten selbst und der Ehegattin oder dem Thronfolger, in so ferne diese Mit- regentschaft haben, kann an niemand andern Hochverrath begangen werden. Minister sind kein Gegenstand des Hochverraths **). Von dem Oberherrn einer Aristokratie und Demokratie. §. 201. III. Der Hochverrath an der Verfassung gens *) Die L. 5. C. ad L. Jul. maj. spricht zunächst nur von dem Hochverrath an den Grossen des Reichs und -- wie man aus der Geschichte weiss -- an den Eunuchen der orientalischen Majestät. Ueberall fe[t]zt aber die Verordnung dem Zusammenhang nach, den Hochverrath an dem Oberhaupte selbst voraus. Auch versteht es sich von selbst, wenn es auch der Zusammenhang nicht lehrte. **) Der L. 5. C. cit. ungeachtet. Vergl. Feuerhach
a. O S 61 ff. Ueber das crimen perd. obliquae über- haupt 5. Christ Lud. Reu. Diss de majestate in persona ministri ex odio privaio laesa. Lips. 1785. Von dem Hochverrath. welche ihm die Ausübung der Regierungs-rechte unmöglich macht. — Gefangennehmung, Beraubung des Verſtandes, Entführung *). Auſ- ſer dem Regenten ſelbſt und der Ehegattin oder dem Thronfolger, in ſo ferne dieſe Mit- regentſchaft haben, kann an niemand andern Hochverrath begangen werden. Miniſter ſind kein Gegenſtand des Hochverraths **). Von dem Oberherrn einer Ariſtokratie und Demokratie. §. 201. III. Der Hochverrath an der Verfaſſung gens *) Die L. 5. C. ad L. Jul. maj. ſpricht zunächſt nur von dem Hochverrath an den Groſsen des Reichs und — wie man aus der Geſchichte weiſs — an den Eunuchen der orientaliſchen Majeſtät. Ueberall fe[t]zt aber die Verordnung dem Zuſammenhang nach, den Hochverrath an dem Oberhaupte ſelbſt voraus. Auch verſteht es ſich von ſelbſt, wenn es auch der Zuſammenhang nicht lehrte. **) Der L. 5. C. cit. ungeachtet. Vergl. Feuerhach
a. O S 61 ff. Ueber das crimen perd. obliquae über- haupt 5. Chriſt Lud. Reu. Diſſ de majeſtate in perſona miniſtri ex odio privaio laeſa. Lipſ. 1785. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0181" n="153"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Von dem Hochverrath.</hi></fw><lb/> welche ihm die Ausübung der Regierungs-<lb/> rechte unmöglich macht. — <hi rendition="#i">Gefangennehmung,<lb/> Beraubung des Verſtandes, Entführung</hi> <note place="foot" n="*)">Die L. 5. C. <hi rendition="#i">ad L. Jul. maj</hi>. ſpricht zunächſt nur<lb/> von dem Hochverrath an den Groſsen des Reichs<lb/> und — wie man aus der Geſchichte weiſs — an<lb/> den Eunuchen der orientaliſchen Majeſtät. Ueberall<lb/> fe<supplied>t</supplied>zt aber die Verordnung dem Zuſammenhang nach,<lb/> den Hochverrath an dem Oberhaupte ſelbſt voraus.<lb/> Auch verſteht es ſich von ſelbſt, wenn es auch der<lb/> Zuſammenhang nicht lehrte.</note>. Auſ-<lb/> ſer dem Regenten ſelbſt und der Ehegattin<lb/> oder dem Thronfolger, in ſo ferne dieſe <hi rendition="#i">Mit-<lb/> regentſchaft</hi> haben, kann an niemand andern<lb/> Hochverrath begangen werden. Miniſter ſind<lb/> kein Gegenſtand des Hochverraths <note place="foot" n="**)">Der L. 5. C. cit. ungeachtet. Vergl. <hi rendition="#g">Feuerhach</hi><lb/> a. O S 61 ff. Ueber das <hi rendition="#i">crimen perd. obliquae</hi> über-<lb/> haupt 5. <hi rendition="#g">Chriſt Lud. Reu</hi>. <hi rendition="#i">Diſſ de majeſtate in<lb/> perſona miniſtri ex odio privaio laeſa</hi>. Lipſ. 1785.</note>.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Von dem Oberherrn einer <hi rendition="#i">Ariſtokratie</hi> und <hi rendition="#i">Demokratie</hi>.</hi> </p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 201.</head><lb/> <p>III. Der <hi rendition="#i">Hochverrath an der Verfaſſung</hi><lb/> geſchieht durch jede verſuchte oder vollführte<lb/> rechtswidrige Vernichtung der Grundgeſetze<lb/> des Staats. Die Aenderung der beſtehenden<lb/> Grundgeſetze iſt rechtswidrig und heiſst <hi rendition="#i">Revo-<lb/> lution</hi>, wenn dieſelbe entweder gegen den<lb/> Willen des Regenten, oder gegen den Willen<lb/> des Volks geſchieht. Eine Aenderung der<lb/> Grundgeſetze auf rechtliche Art heiſst <hi rendition="#i">Reform</hi><lb/> und begründet keinen Hochverrath. Uebri-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">gens</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [153/0181]
Von dem Hochverrath.
welche ihm die Ausübung der Regierungs-
rechte unmöglich macht. — Gefangennehmung,
Beraubung des Verſtandes, Entführung *). Auſ-
ſer dem Regenten ſelbſt und der Ehegattin
oder dem Thronfolger, in ſo ferne dieſe Mit-
regentſchaft haben, kann an niemand andern
Hochverrath begangen werden. Miniſter ſind
kein Gegenſtand des Hochverraths **).
Von dem Oberherrn einer Ariſtokratie und Demokratie.
§. 201.
III. Der Hochverrath an der Verfaſſung
geſchieht durch jede verſuchte oder vollführte
rechtswidrige Vernichtung der Grundgeſetze
des Staats. Die Aenderung der beſtehenden
Grundgeſetze iſt rechtswidrig und heiſst Revo-
lution, wenn dieſelbe entweder gegen den
Willen des Regenten, oder gegen den Willen
des Volks geſchieht. Eine Aenderung der
Grundgeſetze auf rechtliche Art heiſst Reform
und begründet keinen Hochverrath. Uebri-
gens
*) Die L. 5. C. ad L. Jul. maj. ſpricht zunächſt nur
von dem Hochverrath an den Groſsen des Reichs
und — wie man aus der Geſchichte weiſs — an
den Eunuchen der orientaliſchen Majeſtät. Ueberall
fetzt aber die Verordnung dem Zuſammenhang nach,
den Hochverrath an dem Oberhaupte ſelbſt voraus.
Auch verſteht es ſich von ſelbſt, wenn es auch der
Zuſammenhang nicht lehrte.
**) Der L. 5. C. cit. ungeachtet. Vergl. Feuerhach
a. O S 61 ff. Ueber das crimen perd. obliquae über-
haupt 5. Chriſt Lud. Reu. Diſſ de majeſtate in
perſona miniſtri ex odio privaio laeſa. Lipſ. 1785.
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