Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

Von dem Hochverrath.
die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un-
terthanen) zum Staatszweck bestimmt. III. eine
bestimmte Verfassung, als Inbegriff derjenigen
gesetzlichen Einrichtungen, welche die Art, den
Umfang und die Grenzen der Regierung be-
stimmen. Nach diesen drey nothwendigen
Eigenschaften zerfällt auch der Hochverrath
in drey verschiedene Arten. Es giebt einen
Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats-
oberhaupt
und an der Staatsverfassung *).

§. 199.

I. Hochverrath an der Vereinigung der
Staatsglieder selbst
. Diese Hauptart des Hoch-
verraths kann, vermöge ihres Gegenstandes
(§. 198. I.) begangen werden 1) durch Aufhe-
bung des Zwecks der bürgerlichen Gesellschaft,
welcher allein die Sicherheit der Rechte Aller
ist. Wer den Oberherrn zum Despoten machte
oder machen wollte, würde in diese Art des
Hochverraths fallen **). 2) Durch Trennung,
der in dem bestimmten Staat zum Zweck der
bürgerlichen Gesellschaft vereinigten Theile.
Wer den Staat in Anarchie zu stürzen, ihm
unterworfene Personen zu entziehen ***), Län-

der
*) Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe-
kannten Unterschied zwischen Hochverrath und Lan-
desverrath
. Vergl. Klein psinl. R. 509.
**) Vergl. Löwenstern in den gelehrten Beyträgen
zur Schwerinischen Intelligenz. Jahrg
. 1776. Nr. 2--5.
***) L. 3. D. ad L. Jul. maj. "qui civem hosti tradiderit.
L. 4. D. eod. "cujus dolo malo exercitus P. R. in insi-
dias deductus hostibusque proditus erit
. Daher auch, wer
die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet.
Pütt-

Von dem Hochverrath.
die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un-
terthanen) zum Staatszweck beſtimmt. III. eine
beſtimmte Verfaſſung, als Inbegriff derjenigen
geſetzlichen Einrichtungen, welche die Art, den
Umfang und die Grenzen der Regierung be-
ſtimmen. Nach dieſen drey nothwendigen
Eigenſchaften zerfällt auch der Hochverrath
in drey verſchiedene Arten. Es giebt einen
Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats-
oberhaupt
und an der Staatsverfaſſung *).

§. 199.

I. Hochverrath an der Vereinigung der
Staatsglieder ſelbſt
. Dieſe Hauptart des Hoch-
verraths kann, vermöge ihres Gegenſtandes
(§. 198. I.) begangen werden 1) durch Aufhe-
bung des Zwecks der bürgerlichen Geſellſchaft,
welcher allein die Sicherheit der Rechte Aller
iſt. Wer den Oberherrn zum Despoten machte
oder machen wollte, würde in dieſe Art des
Hochverraths fallen **). 2) Durch Trennung,
der in dem beſtimmten Staat zum Zweck der
bürgerlichen Geſellſchaft vereinigten Theile.
Wer den Staat in Anarchie zu ſtürzen, ihm
unterworfene Perſonen zu entziehen ***), Län-

der
*) Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe-
kannten Unterſchied zwiſchen Hochverrath und Lan-
desverrath
. Vergl. Klein psinl. R. 509.
**) Vergl. Löwenſtern in den gelehrten Beyträgen
zur Schweriniſchen Intelligenz. Jahrg
. 1776. Nr. 2—5.
***) L. 3. D. ad L. Jul. maj. „qui civem hoſti tradiderit.
L. 4. D. eod. „cujus dolo malo exercitus P. R. in inſi-
dias deductus hoſtibusque proditus erit
. Daher auch, wer
die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet.
Pütt-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0179" n="151"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Von dem Hochverrath.</hi></fw><lb/>
die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un-<lb/>
terthanen) zum Staatszweck be&#x017F;timmt. III. eine<lb/>
be&#x017F;timmte <hi rendition="#i">Verfa&#x017F;&#x017F;ung</hi>, als Inbegriff derjenigen<lb/>
ge&#x017F;etzlichen Einrichtungen, welche die Art, den<lb/>
Umfang und die Grenzen der Regierung be-<lb/>
&#x017F;timmen. Nach die&#x017F;en drey nothwendigen<lb/>
Eigen&#x017F;chaften zerfällt auch der Hochverrath<lb/>
in drey ver&#x017F;chiedene Arten. Es giebt einen<lb/><hi rendition="#i">Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats-<lb/>
oberhaupt</hi> und an der <hi rendition="#i">Staatsverfa&#x017F;&#x017F;ung</hi> <note place="foot" n="*)">Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe-<lb/>
kannten Unter&#x017F;chied zwi&#x017F;chen <hi rendition="#i">Hochverrath</hi> und <hi rendition="#i">Lan-<lb/>
desverrath</hi>. Vergl. <hi rendition="#g">Klein</hi> <hi rendition="#i">psinl. R.</hi> 509.</note>.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§. 199.</head><lb/>
                    <p>I. <hi rendition="#i">Hochverrath an der Vereinigung der<lb/>
Staatsglieder &#x017F;elb&#x017F;t</hi>. Die&#x017F;e Hauptart des Hoch-<lb/>
verraths kann, vermöge ihres Gegen&#x017F;tandes<lb/>
(§. 198. I.) begangen werden 1) durch Aufhe-<lb/>
bung des Zwecks der bürgerlichen Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft,<lb/>
welcher allein die Sicherheit der Rechte Aller<lb/>
i&#x017F;t. Wer den Oberherrn zum <hi rendition="#i">Despoten</hi> machte<lb/>
oder machen wollte, würde in die&#x017F;e Art des<lb/>
Hochverraths fallen <note place="foot" n="**)">Vergl. <hi rendition="#g">Löwen&#x017F;tern</hi> in den <hi rendition="#i">gelehrten Beyträgen<lb/>
zur Schwerini&#x017F;chen Intelligenz. Jahrg</hi>. 1776. Nr. 2&#x2014;5.</note>. 2) Durch Trennung,<lb/>
der in dem be&#x017F;timmten Staat zum Zweck der<lb/>
bürgerlichen Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft vereinigten Theile.<lb/>
Wer den Staat in Anarchie zu &#x017F;türzen, ihm<lb/>
unterworfene Per&#x017F;onen zu entziehen <note xml:id="note-0179" next="#note-0180" place="foot" n="***)">L. 3. D. <hi rendition="#i">ad L. Jul. maj. &#x201E;qui civem ho&#x017F;ti tradiderit</hi>.<lb/>
L. 4. D. eod. &#x201E;<hi rendition="#i">cujus dolo malo exercitus P. R. in in&#x017F;i-<lb/>
dias deductus ho&#x017F;tibusque proditus erit</hi>. Daher auch, wer<lb/>
die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet.<lb/>
<fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#g">Pütt-</hi></fw></note>, Län-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">der</fw><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[151/0179] Von dem Hochverrath. die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un- terthanen) zum Staatszweck beſtimmt. III. eine beſtimmte Verfaſſung, als Inbegriff derjenigen geſetzlichen Einrichtungen, welche die Art, den Umfang und die Grenzen der Regierung be- ſtimmen. Nach dieſen drey nothwendigen Eigenſchaften zerfällt auch der Hochverrath in drey verſchiedene Arten. Es giebt einen Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats- oberhaupt und an der Staatsverfaſſung *). §. 199. I. Hochverrath an der Vereinigung der Staatsglieder ſelbſt. Dieſe Hauptart des Hoch- verraths kann, vermöge ihres Gegenſtandes (§. 198. I.) begangen werden 1) durch Aufhe- bung des Zwecks der bürgerlichen Geſellſchaft, welcher allein die Sicherheit der Rechte Aller iſt. Wer den Oberherrn zum Despoten machte oder machen wollte, würde in dieſe Art des Hochverraths fallen **). 2) Durch Trennung, der in dem beſtimmten Staat zum Zweck der bürgerlichen Geſellſchaft vereinigten Theile. Wer den Staat in Anarchie zu ſtürzen, ihm unterworfene Perſonen zu entziehen ***), Län- der *) Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe- kannten Unterſchied zwiſchen Hochverrath und Lan- desverrath. Vergl. Klein psinl. R. 509. **) Vergl. Löwenſtern in den gelehrten Beyträgen zur Schweriniſchen Intelligenz. Jahrg. 1776. Nr. 2—5. ***) L. 3. D. ad L. Jul. maj. „qui civem hoſti tradiderit. L. 4. D. eod. „cujus dolo malo exercitus P. R. in inſi- dias deductus hoſtibusque proditus erit. Daher auch, wer die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet. Pütt-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/179
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/179>, abgerufen am 19.11.2024.