Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Einleitung. §. 194. Die Verbrechen, welche unsre Gesetzege- Erster
Einleitung. §. 194. Die Verbrechen, welche unſre Geſetzege- Erſter
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Einleitung.
§. 194.
Die Verbrechen, welche unſre Geſetzege-
bung kennt, ſind entweder determinirte oder
vage Verbrechen. Jene erfodern zu ihrem Be-
griffe eine Uebertretung Einer Art oder doch
einen beſtimmten geſetzwidrigen Effect. Bey
dieſen gehört eine Uebertretung beſtimmter Art
nicht zu ihrem Begriff, ſondern ſie umfaſsen
verſchiedenartige Rechtsverletzungen und Ue-
bertretungen. Die determinirten Verbrechen
theilen ſich in Polizey-Verbrechen und eigent-
liche Verbrechen, ( §. 27.) von welchen die letz-
ten, (einer Hauptabtheilung nach) wieder in
gemeine und beſondere (§. 30.), die gemeinen
aber wieder in Privat-Verbrechen, und in öf-
fentliche Verbrechen, Staatsverbrechen im weitern
Sinne (§. 28.) zerfallen.
Erſter
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