Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abschnitt. bestimmen, welche Strafe der andern amnächsten komme oder (beyläufig) gleich sey. §. 188. Wenn der Richter für ein gewisses Straf- §. 189. I. Hat das Gesetz eine Strafe bestimmt, §. 190. II. Das unbestimmte Strafgesetz verlangt Grade *) Kleinschrod syst. Entw. Thl. II. §. 127.
I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abſchnitt. beſtimmen, welche Strafe der andern amnächſten komme oder (beyläufig) gleich ſey. §. 188. Wenn der Richter für ein gewiſſes Straf- §. 189. I. Hat das Geſetz eine Strafe beſtimmt, §. 190. II. Das unbeſtimmte Strafgeſetz verlangt Grade *) Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. II. §. 127.
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I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abſchnitt.
beſtimmen, welche Strafe der andern am
nächſten komme oder (beyläufig) gleich ſey.
§. 188.
Wenn der Richter für ein gewiſſes Straf-
übel ein demſelben coordinirtes, aber der Art
nach verſchiedenes Uebel ſubſtituirt: ſo heiſst
dieſes Verwandlung der Strafe (permutatio
poenae). Um die Befugniſſe des Richters in
Anſehung dieſer Verwandlung zu beſtimmen,
muſs man zwiſchen einer beſtimmten (geſetz-
lichen) und einer willkührlichen Strafe un-
terſcheiden.
§. 189.
I. Hat das Geſetz eine Strafe beſtimmt,
ſo will es auch, daſs dieſelbe auf den vorkom-
menden Fall angewendet werde und es ſteht
dem Richter nicht eine willkührliche Verwand-
lung frey. Dieſes iſt nur dann rechtlich mög-
lich: 1) wenn die Anwendung der gedrohten
Strafen ſelbſt phyſiſch unmöglich iſt, 2) wenn
ein offenbarer Grund des Geſetzes der Anwen-
dung der Strafe auf den vorliegenden Fall
widerſpricht *).
§. 190.
II. Das unbeſtimmte Strafgeſetz verlangt
weiter nichts, als daſs der Richter der Straf-
barkeit des Verbrechens gemäſs eine Strafe
beſtimme. Der Richter hat daher hier das
unſtreitige Recht, zwiſchen verſchiedenen, dem
Grade
*) Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. II. §. 127.
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