Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.V. d. Verhältniss dies. Straf zu einand. welcher sie zusammengesetzt ist (nach der 2tenRegel) vor *). §. 186. Unter mehrern Strafen, die ein gleiches II. Von der Coordination der Strafen. §. 187. An sich giebt es wohl keine Strafe, die bestim- *) z. B. Landesverweisung mit Staupbesen verbunden, ist härter als einfache Infamie und folgt also unmit- telbar auf verstümmelnde Strafen. **) So erkennen z. B. die Gesetze das Rad und das Er-
tränken -- Säcken und Schwerd etc. einander gleich. Man sehe hierüber besonders den oben angef. Qui- storp. Ausserdem auch J. F. Mögling Diss. de eo q. j. e. circa proportionem in poenis surrogandis. Tüb. 1734. V. d. Verhältniſs dieſ. Straf zu einand. welcher ſie zuſammengeſetzt iſt (nach der 2tenRegel) vor *). §. 186. Unter mehrern Strafen, die ein gleiches II. Von der Coordination der Strafen. §. 187. An ſich giebt es wohl keine Strafe, die beſtim- *) z. B. Landesverweiſung mit Staupbeſen verbunden, iſt härter als einfache Infamie und folgt alſo unmit- telbar auf verſtümmelnde Strafen. **) So erkennen z. B. die Geſetze das Rad und das Er-
tränken — Säcken und Schwerd etc. einander gleich. Man ſehe hierüber beſonders den oben angef. Qui- ſtorp. Auſſerdem auch J. F. Mögling Diſſ. de eo q. j. e. circa proportionem in poenis ſurrogandis. Tüb. 1734. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0169" n="141"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">V. d. Verhältniſs dieſ. Straf zu einand.</hi></fw><lb/><hi rendition="#i">welcher ſie zuſammengeſetzt iſt</hi> (nach der 2ten<lb/> Regel) <hi rendition="#i">vor</hi> <note place="foot" n="*)">z. B. Landesverweiſung mit Staupbeſen verbunden,<lb/> iſt härter als <hi rendition="#i">einfache Infamie</hi> und folgt alſo unmit-<lb/> telbar auf verſtümmelnde Strafen.</note>.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 186.</head><lb/> <p>Unter mehrern Strafen, die ein <hi rendition="#i">gleiches<lb/> Hauptübel</hi> enthalten (alſo zu <hi rendition="#i">Einer</hi> Art oder<lb/> Gattung gehören) iſt diejenige die härtere,<lb/> welche 1) länger dauert oder 2) mit welcher<lb/> gröſsere Nebenübel verbunden ſind.</p> </div> </div><lb/> <div n="6"> <head>II. <hi rendition="#g">Von der Coordination der Strafen</hi>.</head><lb/> <div n="7"> <head>§. 187.</head><lb/> <p>An ſich giebt es wohl keine Strafe, die<lb/> der andern völlig ſubſtituirt werden könnte,<lb/> wenigſtens ſind hier für uns die Verhältniſſe<lb/> zu fein und die Vergleichungspunkte zu ver-<lb/> ſteckt, als daſs wir zwiſchen verſchiedenen<lb/> Uebeln eine ſo genaue Parallele ziehen könn-<lb/> ten. Wenn daher der Richter genöthigt iſt,<lb/> Strafen einander zu ſubſtituiren; ſo muſs er<lb/> I. vor allen Dingen ſehen: welche Strafen<lb/> durch <hi rendition="#i">Geſetz</hi> oder <hi rendition="#i">Obſervanz</hi> einander gleich-<lb/> geachtet werden <note place="foot" n="**)">So erkennen z. B. die Geſetze das <hi rendition="#i">Rad</hi> und das <hi rendition="#i">Er-<lb/> tränken — Säcken</hi> und <hi rendition="#i">Schwerd</hi> etc. einander gleich.<lb/> Man ſehe hierüber beſonders den oben angef. <hi rendition="#g">Qui-<lb/> ſtorp</hi>. Auſſerdem auch J. F. <hi rendition="#g">Mögling</hi> <hi rendition="#i">Diſſ. de eo<lb/> q. j. e. circa proportionem in poenis ſurrogandis.</hi> Tüb.<lb/> 1734.</note>. Entſcheiden dieſe nichts,<lb/> ſo muſs er nach obigen Principien (§. 183—186.)<lb/> <fw place="bottom" type="catch">beſtim-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [141/0169]
V. d. Verhältniſs dieſ. Straf zu einand.
welcher ſie zuſammengeſetzt iſt (nach der 2ten
Regel) vor *).
§. 186.
Unter mehrern Strafen, die ein gleiches
Hauptübel enthalten (alſo zu Einer Art oder
Gattung gehören) iſt diejenige die härtere,
welche 1) länger dauert oder 2) mit welcher
gröſsere Nebenübel verbunden ſind.
II. Von der Coordination der Strafen.
§. 187.
An ſich giebt es wohl keine Strafe, die
der andern völlig ſubſtituirt werden könnte,
wenigſtens ſind hier für uns die Verhältniſſe
zu fein und die Vergleichungspunkte zu ver-
ſteckt, als daſs wir zwiſchen verſchiedenen
Uebeln eine ſo genaue Parallele ziehen könn-
ten. Wenn daher der Richter genöthigt iſt,
Strafen einander zu ſubſtituiren; ſo muſs er
I. vor allen Dingen ſehen: welche Strafen
durch Geſetz oder Obſervanz einander gleich-
geachtet werden **). Entſcheiden dieſe nichts,
ſo muſs er nach obigen Principien (§. 183—186.)
beſtim-
*) z. B. Landesverweiſung mit Staupbeſen verbunden,
iſt härter als einfache Infamie und folgt alſo unmit-
telbar auf verſtümmelnde Strafen.
**) So erkennen z. B. die Geſetze das Rad und das Er-
tränken — Säcken und Schwerd etc. einander gleich.
Man ſehe hierüber beſonders den oben angef. Qui-
ſtorp. Auſſerdem auch J. F. Mögling Diſſ. de eo
q. j. e. circa proportionem in poenis ſurrogandis. Tüb.
1734.
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