ständige Uebel in sich vereinigt; 2) eine Strafe, die mit einer andern in gleichem Grade den sinnlichen Zwecken widerspricht, die aber zu- gleich mit einem intellectuellen Uebel ver- bunden ist, ist grösser als diese; 3) eine Strafe, die mit einer andern in gleichem Grade sinn- liches Uebel ist, ist grösser, als diese, wenn sie zugleich in ihren Folgen als Uebel oder gar als grösseres Uebel, erscheint.
§. 185.
Todesstrafe ist daher die grösste Strafe. Sie ist mit thierischem Schmerz verbunden, sie ist in andrer Rücksicht zugleich Uebel der Einbildung und ist das gröste verständige Uebel, weil sie alle Wirksamkeit des Menschen und jede Befriedigung irgend eines sinnlichen Zwecks durch ihre Folgen unmöglich macht *). Auf sie folgen die übrigen Strafen in folgen- der Rangordnung: 1) ewige Gefängnissstrafe, 2) verstümmelnde Strafe, 3) Infamie, 4) Consisca- tion des ganzen Vermögens, 5) körperliche Züch- tigung, 6) ewige Landesverweisung, 7) zeitige Gefängnissstrafe, 8) Verweisung auf bestimmte Zeit, 9) Ehrenstrafen, 10) Geldstrafe und par- tielle Consiscation. -- Ist eine Strafe aus ver- schiedenen dieser Strafen zusammengesetzt, so geht sie jeder der einfachen Strafen vor, aus
welcher
*)Feuerbachder Tod ist das grösste Uebel und die abschröckendste Strafe. Bibliothek des p. R. Bd. II. Stück. I. Nr. IV.
I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abſchnitt.
ſtändige Uebel in ſich vereinigt; 2) eine Strafe, die mit einer andern in gleichem Grade den ſinnlichen Zwecken widerſpricht, die aber zu- gleich mit einem intellectuellen Uebel ver- bunden iſt, iſt gröſser als dieſe; 3) eine Strafe, die mit einer andern in gleichem Grade ſinn- liches Uebel iſt, iſt gröſser, als dieſe, wenn ſie zugleich in ihren Folgen als Uebel oder gar als gröſseres Uebel, erſcheint.
§. 185.
Todesſtrafe iſt daher die gröſste Strafe. Sie iſt mit thieriſchem Schmerz verbunden, ſie iſt in andrer Rückſicht zugleich Uebel der Einbildung und iſt das gröſte verſtändige Uebel, weil ſie alle Wirkſamkeit des Menſchen und jede Befriedigung irgend eines ſinnlichen Zwecks durch ihre Folgen unmöglich macht *). Auf ſie folgen die übrigen Strafen in folgen- der Rangordnung: 1) ewige Gefängniſsſtrafe, 2) verſtümmelnde Strafe, 3) Infamie, 4) Conſisca- tion des ganzen Vermögens, 5) körperliche Züch- tigung, 6) ewige Landesverweiſung, 7) zeitige Gefängniſsſtrafe, 8) Verweiſung auf beſtimmte Zeit, 9) Ehrenſtrafen, 10) Geldſtrafe und par- tielle Conſiscation. — Iſt eine Strafe aus ver- ſchiedenen dieſer Strafen zuſammengeſetzt, ſo geht ſie jeder der einfachen Strafen vor, aus
welcher
*)Feuerbachder Tod iſt das gröſste Uebel und die abſchröckendſte Strafe. Bibliothek des p. R. Bd. II. Stück. I. Nr. IV.
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I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abſchnitt.
ſtändige Uebel in ſich vereinigt; 2) eine Strafe,
die mit einer andern in gleichem Grade den
ſinnlichen Zwecken widerſpricht, die aber zu-
gleich mit einem intellectuellen Uebel ver-
bunden iſt, iſt gröſser als dieſe; 3) eine Strafe,
die mit einer andern in gleichem Grade ſinn-
liches Uebel iſt, iſt gröſser, als dieſe, wenn ſie
zugleich in ihren Folgen als Uebel oder gar
als gröſseres Uebel, erſcheint.
§. 185.
Todesſtrafe iſt daher die gröſste Strafe.
Sie iſt mit thieriſchem Schmerz verbunden,
ſie iſt in andrer Rückſicht zugleich Uebel der
Einbildung und iſt das gröſte verſtändige Uebel,
weil ſie alle Wirkſamkeit des Menſchen und
jede Befriedigung irgend eines ſinnlichen
Zwecks durch ihre Folgen unmöglich macht *).
Auf ſie folgen die übrigen Strafen in folgen-
der Rangordnung: 1) ewige Gefängniſsſtrafe,
2) verſtümmelnde Strafe, 3) Infamie, 4) Conſisca-
tion des ganzen Vermögens, 5) körperliche Züch-
tigung, 6) ewige Landesverweiſung, 7) zeitige
Gefängniſsſtrafe, 8) Verweiſung auf beſtimmte
Zeit, 9) Ehrenſtrafen, 10) Geldſtrafe und par-
tielle Conſiscation. — Iſt eine Strafe aus ver-
ſchiedenen dieſer Strafen zuſammengeſetzt, ſo
geht ſie jeder der einfachen Strafen vor, aus
welcher
*) Feuerbach der Tod iſt das gröſste Uebel und die
abſchröckendſte Strafe. Bibliothek des p. R. Bd. II.
Stück. I. Nr. IV.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/168>, abgerufen am 22.02.2025.
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