keit der physischen Kräfte des Menschen auf- heben. Diese sind wieder von zweyerley Art: 1) Sie zerstören sie a) entweder dadurch, dass der Mensch selbst, in so ferne er äusser- lich erscheint, zerstört wird, -- Lebensstrafen (poena capitales); oder b) dadurch, dass sie nur einzelne Kräfte, oder Theile des Menschen zerstören. -- Verstümmelnde Strafen. 2) Sie beschränken blos die Kräfte, (Freyheitsstrafen im weitern Sinn,) entweder a) so, dass dieselben blos in Hinsicht einer gewissen Sphäre der Wirksam- keit beschränkt werden -- Verweisung; oder b) so, dass die äussere Freyheit des Menschen selbst aufgehoben wird -- Freyheitsstrafen im engern Sinn.
§. 171.
B. Zu den psychologischen Strafen gehören blos die Ehrenstrafen, bey welchen ein intellec- tueller Schmerz durch die Vorstellung des ge- kränkten Ehrtriebes bewirkt werden soll. C. Zu den mechanisch-psychologischen Strafen gehören die Vermögensstrafen, bey welchen man theils durch Entziehung oder Verringerung der Mittel zum Leben, einen körperlichen, theils durch die Vorstellung der entzogenen oder verringerten Mittel der Befriedigung sinnlicher Bedürfnisse einen intellectuellen Schmerz er- regen will.
§. 172.
ausgenommen. Selbst einige Ehrenstrafen werden hieher gerechnet.
I. Buch. II. Theìl. III. Titel. III. Abſchnitt.
keit der phyſiſchen Kräfte des Menſchen auf- heben. Dieſe ſind wieder von zweyerley Art: 1) Sie zerſtören ſie a) entweder dadurch, daſs der Menſch ſelbſt, in ſo ferne er äuſſer- lich erſcheint, zerſtört wird, — Lebensſtrafen (poena capitales); oder b) dadurch, daſs ſie nur einzelne Kräfte, oder Theile des Menſchen zerſtören. — Verſtümmelnde Strafen. 2) Sie beſchränken blos die Kräfte, (Freyheitsſtrafen im weitern Sinn,) entweder a) ſo, daſs dieſelben blos in Hinſicht einer gewiſſen Sphäre der Wirkſam- keit beſchränkt werden — Verweiſung; oder b) ſo, daſs die äuſſere Freyheit des Menſchen ſelbſt aufgehoben wird — Freyheitsſtrafen im engern Sinn.
§. 171.
B. Zu den pſychologiſchen Strafen gehören blos die Ehrenſtrafen, bey welchen ein intellec- tueller Schmerz durch die Vorſtellung des ge- kränkten Ehrtriebes bewirkt werden ſoll. C. Zu den mechaniſch-pſychologiſchen Strafen gehören die Vermögensſtrafen, bey welchen man theils durch Entziehung oder Verringerung der Mittel zum Leben, einen körperlichen, theils durch die Vorſtellung der entzogenen oder verringerten Mittel der Befriedigung ſinnlicher Bedürfniſſe einen intellectuellen Schmerz er- regen will.
§. 172.
ausgenommen. Selbſt einige Ehrenſtrafen werden hieher gerechnet.
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I. Buch. II. Theìl. III. Titel. III. Abſchnitt.
keit der phyſiſchen Kräfte des Menſchen auf-
heben. Dieſe ſind wieder von zweyerley
Art: 1) Sie zerſtören ſie a) entweder dadurch,
daſs der Menſch ſelbſt, in ſo ferne er äuſſer-
lich erſcheint, zerſtört wird, — Lebensſtrafen
(poena capitales); oder b) dadurch, daſs ſie nur
einzelne Kräfte, oder Theile des Menſchen
zerſtören. — Verſtümmelnde Strafen. 2) Sie
beſchränken blos die Kräfte, (Freyheitsſtrafen im
weitern Sinn,) entweder a) ſo, daſs dieſelben blos
in Hinſicht einer gewiſſen Sphäre der Wirkſam-
keit beſchränkt werden — Verweiſung; oder b)
ſo, daſs die äuſſere Freyheit des Menſchen ſelbſt
aufgehoben wird — Freyheitsſtrafen im engern
Sinn.
§. 171.
B. Zu den pſychologiſchen Strafen gehören
blos die Ehrenſtrafen, bey welchen ein intellec-
tueller Schmerz durch die Vorſtellung des ge-
kränkten Ehrtriebes bewirkt werden ſoll. C. Zu
den mechaniſch-pſychologiſchen Strafen gehören
die Vermögensſtrafen, bey welchen man theils
durch Entziehung oder Verringerung der
Mittel zum Leben, einen körperlichen, theils
durch die Vorſtellung der entzogenen oder
verringerten Mittel der Befriedigung ſinnlicher
Bedürfniſſe einen intellectuellen Schmerz er-
regen will.
§. 172.
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**) ausgenommen. Selbſt einige Ehrenſtrafen werden
hieher gerechnet.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/158>, abgerufen am 22.02.2025.
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