Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Relative Strafb. Milderungsgründe. Ein solcher rechtlicher Milderungsgrund kannenthalten seyn 1) in der Natur des bestimmten Strafgesetzes selbst, 2) in der ausdrücklichen Erklärung eines Gesetzes. Ein politischer Grund kann kein rechtlicher Grund der Milderung seyn. §. 103. Gesetzliche Gründe, welche eine Milde- Causae mit. extrinsecae -- intrinsecae. §. 104. A. Aus der Natur des bestimmten Strafge- an *) Unter den ausdrücklichen Merkmalen der That verstehe ich 1) solche die das Gesetz selbst unmit- telbar angiebt. 2) solche, die sich nach den vor- liegenden Datis, auf dem Wege der historischen In- terpretation, als Voraussetzungen der ordentlichen Strafe erweisen lassen. z. B. Wenn das Gesetz nur das Verbrechen nennt, ohne die Requisite beson- ders anzugeben, uns aber der Sprachgebrauch be- stimmt, was sich der Gesetzgeber gedacht habe. -- Ein anderes Beyspiel giebt die P. G. O. Art. 125. Hier nennt zwar nur Carl die Brandstiftung; aber wir finden bald, dass er das Röm. Recht im Blicke hatte und hier zeigen sich die nähern Merkmale und Requisite zum vollen Begriff der Brandstiftung. F
Relative Strafb. Milderungsgründe. Ein ſolcher rechtlicher Milderungsgrund kannenthalten ſeyn 1) in der Natur des beſtimmten Strafgeſetzes ſelbſt, 2) in der ausdrücklichen Erklärung eines Geſetzes. Ein politiſcher Grund kann kein rechtlicher Grund der Milderung ſeyn. §. 103. Geſetzliche Gründe, welche eine Milde- Cauſae mit. extrinſecae — intrinſecae. §. 104. A. Aus der Natur des beſtimmten Strafge- an *) Unter den ausdrücklichen Merkmalen der That verſtehe ich 1) ſolche die das Geſetz ſelbſt unmit- telbar angiebt. 2) ſolche, die ſich nach den vor- liegenden Datis, auf dem Wege der hiſtoriſchen In- terpretation, als Vorauſſetzungen der ordentlichen Strafe erweiſen laſſen. z. B. Wenn das Geſetz nur das Verbrechen nennt, ohne die Requiſite beſon- ders anzugeben, uns aber der Sprachgebrauch be- ſtimmt, was ſich der Geſetzgeber gedacht habe. — Ein anderes Beyſpiel giebt die P. G. O. Art. 125. Hier nennt zwar nur Carl die Brandſtiftung; aber wir finden bald, daſs er das Röm. Recht im Blicke hatte und hier zeigen ſich die nähern Merkmale und Requiſite zum vollen Begriff der Brandſtiftung. F
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Relative Strafb. Milderungsgründe.
Ein ſolcher rechtlicher Milderungsgrund kann
enthalten ſeyn 1) in der Natur des beſtimmten
Strafgeſetzes ſelbſt, 2) in der ausdrücklichen
Erklärung eines Geſetzes. Ein politiſcher Grund
kann kein rechtlicher Grund der Milderung
ſeyn.
§. 103.
Geſetzliche Gründe, welche eine Milde-
rung bey allen Verbrechen begründen, heiſsen
allgemeine Milderungsgründe (c mit. communes);
ſolche, die nur bey beſondern Verbrechen
Milderung begründen, heiſsen beſondere (c. mit.
propriae). Hier nur jene.
Cauſae mit. extrinſecae — intrinſecae.
§. 104.
A. Aus der Natur des beſtimmten Strafge-
ſetzes, ergiebt ſich als Milderungsgrund der
Mangel an den geſetzlich beſtimmten ausdrück-
lichen Merkmalen *) (Requiſiten) der That,
an
*) Unter den ausdrücklichen Merkmalen der That
verſtehe ich 1) ſolche die das Geſetz ſelbſt unmit-
telbar angiebt. 2) ſolche, die ſich nach den vor-
liegenden Datis, auf dem Wege der hiſtoriſchen In-
terpretation, als Vorauſſetzungen der ordentlichen
Strafe erweiſen laſſen. z. B. Wenn das Geſetz nur
das Verbrechen nennt, ohne die Requiſite beſon-
ders anzugeben, uns aber der Sprachgebrauch be-
ſtimmt, was ſich der Geſetzgeber gedacht habe. —
Ein anderes Beyſpiel giebt die P. G. O. Art. 125.
Hier nennt zwar nur Carl die Brandſtiftung; aber
wir finden bald, daſs er das Röm. Recht im Blicke
hatte und hier zeigen ſich die nähern Merkmale
und Requiſite zum vollen Begriff der Brandſtiftung.
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