Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

V. d. Gründen d. absoluten Strafbarkeit.
nöthigt *). Sie fällt 2) hinweg, wenn die That
blos durch den Körper bewirkt wurde, ohne
dass ihr ein Begehren zum Grunde lag. Da-
hin rechne man den Zwang eines andern durch
absolute Gewalt (vis absoluta).

§. 98.

Bey einer jeden, dem Gesetz äusserlich
widersprechenden That, wird die Imputativi-
tät so lange präsumirt, bis das Gegentheil er-
wiesen ist. Aus ähnlichen Gründen, aus
welchen auch Dolus präsumirt werden muss
(§. 68.)




Zwey-
*) z. E. Nothzucht durch Drohung bewirkt.

V. d. Gründen d. abſoluten Strafbarkeit.
nöthigt *). Sie fällt 2) hinweg, wenn die That
blos durch den Körper bewirkt wurde, ohne
daſs ihr ein Begehren zum Grunde lag. Da-
hin rechne man den Zwang eines andern durch
abſolute Gewalt (vis abſoluta).

§. 98.

Bey einer jeden, dem Geſetz äuſſerlich
widerſprechenden That, wird die Imputativi-
tät ſo lange präſumirt, bis das Gegentheil er-
wieſen iſt. Aus ähnlichen Gründen, aus
welchen auch Dolus präſumirt werden muſs
(§. 68.)




Zwey-
*) z. E. Nothzucht durch Drohung bewirkt.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <p><pb facs="#f0105" n="77"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">V. d. Gründen d. ab&#x017F;oluten Strafbarkeit.</hi></fw><lb/>
nöthigt <note place="foot" n="*)">z. E. Nothzucht durch Drohung bewirkt.</note>. Sie fällt 2) hinweg, wenn die That<lb/>
blos durch den Körper bewirkt wurde, ohne<lb/>
da&#x017F;s ihr ein Begehren zum Grunde lag. Da-<lb/>
hin rechne man den Zwang eines andern durch<lb/><hi rendition="#i">ab&#x017F;olute</hi> Gewalt (<hi rendition="#i">vis ab&#x017F;oluta</hi>).</p>
                    </div><lb/>
                    <div n="8">
                      <head>§. 98.</head><lb/>
                      <p>Bey einer jeden, dem Ge&#x017F;etz äu&#x017F;&#x017F;erlich<lb/>
wider&#x017F;prechenden That, wird die Imputativi-<lb/>
tät &#x017F;o lange prä&#x017F;umirt, bis das Gegentheil er-<lb/>
wie&#x017F;en i&#x017F;t. Aus ähnlichen Gründen, aus<lb/>
welchen auch Dolus prä&#x017F;umirt werden mu&#x017F;s<lb/>
(§. 68.)</p>
                    </div>
                  </div>
                </div><lb/>
                <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#g">Zwey-</hi> </fw><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[77/0105] V. d. Gründen d. abſoluten Strafbarkeit. nöthigt *). Sie fällt 2) hinweg, wenn die That blos durch den Körper bewirkt wurde, ohne daſs ihr ein Begehren zum Grunde lag. Da- hin rechne man den Zwang eines andern durch abſolute Gewalt (vis abſoluta). §. 98. Bey einer jeden, dem Geſetz äuſſerlich widerſprechenden That, wird die Imputativi- tät ſo lange präſumirt, bis das Gegentheil er- wieſen iſt. Aus ähnlichen Gründen, aus welchen auch Dolus präſumirt werden muſs (§. 68.) Zwey- *) z. E. Nothzucht durch Drohung bewirkt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/105
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/105>, abgerufen am 22.12.2024.