Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.V. d. Gründen d. absoluten Strafbarkeit. nöthigt *). Sie fällt 2) hinweg, wenn die Thatblos durch den Körper bewirkt wurde, ohne dass ihr ein Begehren zum Grunde lag. Da- hin rechne man den Zwang eines andern durch absolute Gewalt (vis absoluta). §. 98. Bey einer jeden, dem Gesetz äusserlich Zwey- *) z. E. Nothzucht durch Drohung bewirkt.
V. d. Gründen d. abſoluten Strafbarkeit. nöthigt *). Sie fällt 2) hinweg, wenn die Thatblos durch den Körper bewirkt wurde, ohne daſs ihr ein Begehren zum Grunde lag. Da- hin rechne man den Zwang eines andern durch abſolute Gewalt (vis abſoluta). §. 98. Bey einer jeden, dem Geſetz äuſſerlich Zwey- *) z. E. Nothzucht durch Drohung bewirkt.
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V. d. Gründen d. abſoluten Strafbarkeit.
nöthigt *). Sie fällt 2) hinweg, wenn die That
blos durch den Körper bewirkt wurde, ohne
daſs ihr ein Begehren zum Grunde lag. Da-
hin rechne man den Zwang eines andern durch
abſolute Gewalt (vis abſoluta).
§. 98.
Bey einer jeden, dem Geſetz äuſſerlich
widerſprechenden That, wird die Imputativi-
tät ſo lange präſumirt, bis das Gegentheil er-
wieſen iſt. Aus ähnlichen Gründen, aus
welchen auch Dolus präſumirt werden muſs
(§. 68.)
Zwey-
*) z. E. Nothzucht durch Drohung bewirkt.
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