um gehen können; es stehen auch die tröge zum fressen, und saufen darin. 6) die hunde-schwem- me, 7) die brodt-kammer, küche und stube für die hundsjungen. 8) der falkenhof, oder der ort zur aufbehaltung der reiger zur baize. 9) Das tier- haus, wo die ausländische tiere bewaret werden. 10) Der bären-graben, welcher der aufenthalt der bären ist, worin sich hohe bäume befinden, welche oben eine lager-stätte haben. An disem klettert der bär hinauf; kan aber nicht wider her- unterklettern; sondern nimmt-den kopf zwischen die beine, und stürzt sich herunter. 11) Die hof- und landjägerei. Das haubt ist der oberjäger- meister (§ 2535 des 1ten th.); Nach ihm der hof- jägermeister. Nach der regel ist der landjäger- meister nicht am hofe; sondern an einem orte im lande. Man hat oberforstmeister etc. (2471 des 1ten th.), ober und andere jagt-rähte, jägerei- feldcaplane etc.; reitende hof- und andere jäger, büchsen-spanner, reise-gehäg-jäger, gehäg-auf- seher tierwärter etc. von Moser th. II des hofrech- tes.
§ 2543
Wer die jagtgerechtigkeit hat, kan das wildwie die jagtge- rechtigkeit aus- geübet werden kan? auf alle erlaubte art heute zu tage im zweiffel fa hen, auch schüssen; obschon die alte urkunden, und lehnbrife auf lauschen und häzen lauten (3327 des 2ten th.). Denn nach erfindung des schüß- pulvers ist auch ein neuer zeitpunct der jagten ein- getreten, Manzelde puluere pyrio siue fulminari s. 30 fg.; folglich kan die jagtgerechtigkeit auf die neue weise im zweiffel ausgeübet; imgleichen darf vermittels der constitutivischen verjärung aus der jagt mit nezen eine jagt mit schüssen erzeuget wer- den.
Drei
III.Teil. P p p
vom jagtregale.
um gehen koͤnnen; es ſtehen auch die troͤge zum freſſen, und ſaufen darin. 6) die hunde-ſchwem- me, 7) die brodt-kammer, kuͤche und ſtube fuͤr die hundsjungen. 8) der falkenhof, oder der ort zur aufbehaltung der reiger zur baize. 9) Das tier- haus, wo die auslaͤndiſche tiere bewaret werden. 10) Der baͤren-graben, welcher der aufenthalt der baͤren iſt, worin ſich hohe baͤume befinden, welche oben eine lager-ſtaͤtte haben. An diſem klettert der baͤr hinauf; kan aber nicht wider her- unterklettern; ſondern nimmt-den kopf zwiſchen die beine, und ſtuͤrzt ſich herunter. 11) Die hof- und landjaͤgerei. Das haubt iſt der oberjaͤger- meiſter (§ 2535 des 1ten th.); Nach ihm der hof- jaͤgermeiſter. Nach der regel iſt der landjaͤger- meiſter nicht am hofe; ſondern an einem orte im lande. Man hat oberforſtmeiſter ꝛc. (2471 des 1ten th.), ober und andere jagt-raͤhte, jaͤgerei- feldcaplane ꝛc.; reitende hof- und andere jaͤger, buͤchſen-ſpanner, reiſe-gehaͤg-jaͤger, gehaͤg-auf- ſeher tierwaͤrter ꝛc. von Moſer th. II des hofrech- tes.
§ 2543
Wer die jagtgerechtigkeit hat, kan das wildwie die jagtge- rechtigkeit aus- geuͤbet werden kan? auf alle erlaubte art heute zu tage im zweiffel fa hen, auch ſchuͤſſen; obſchon die alte urkunden, und lehnbrife auf lauſchen und haͤzen lauten (3327 des 2ten th.). Denn nach erfindung des ſchuͤß- pulvers iſt auch ein neuer zeitpunct der jagten ein- getreten, Manzelde puluere pyrio ſiue fulminari ſ. 30 fg.; folglich kan die jagtgerechtigkeit auf die neue weiſe im zweiffel ausgeuͤbet; imgleichen darf vermittels der conſtitutiviſchen verjaͤrung aus der jagt mit nezen eine jagt mit ſchuͤſſen erzeuget wer- den.
Drei
III.Teil. P p p
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vom jagtregale.
um gehen koͤnnen; es ſtehen auch die troͤge zum
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die hundsjungen. 8) der falkenhof, oder der ort
zur aufbehaltung der reiger zur baize. 9) Das tier-
haus, wo die auslaͤndiſche tiere bewaret werden.
10) Der baͤren-graben, welcher der aufenthalt
der baͤren iſt, worin ſich hohe baͤume befinden,
welche oben eine lager-ſtaͤtte haben. An diſem
klettert der baͤr hinauf; kan aber nicht wider her-
unterklettern; ſondern nimmt-den kopf zwiſchen
die beine, und ſtuͤrzt ſich herunter. 11) Die hof-
und landjaͤgerei. Das haubt iſt der oberjaͤger-
meiſter (§ 2535 des 1ten th.); Nach ihm der hof-
jaͤgermeiſter. Nach der regel iſt der landjaͤger-
meiſter nicht am hofe; ſondern an einem orte im
lande. Man hat oberforſtmeiſter ꝛc. (2471 des
1ten th.), ober und andere jagt-raͤhte, jaͤgerei-
feldcaplane ꝛc.; reitende hof- und andere jaͤger,
buͤchſen-ſpanner, reiſe-gehaͤg-jaͤger, gehaͤg-auf-
ſeher tierwaͤrter ꝛc. von Moſer th. II des hofrech-
tes.
§ 2543
Wer die jagtgerechtigkeit hat, kan das wild
auf alle erlaubte art heute zu tage im zweiffel fa
hen, auch ſchuͤſſen; obſchon die alte urkunden,
und lehnbrife auf lauſchen und haͤzen lauten (3327
des 2ten th.). Denn nach erfindung des ſchuͤß-
pulvers iſt auch ein neuer zeitpunct der jagten ein-
getreten, Manzel de puluere pyrio ſiue fulminari
ſ. 30 fg.; folglich kan die jagtgerechtigkeit auf die
neue weiſe im zweiffel ausgeuͤbet; imgleichen darf
vermittels der conſtitutiviſchen verjaͤrung aus der
jagt mit nezen eine jagt mit ſchuͤſſen erzeuget wer-
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rechtigkeit aus-
geuͤbet werden
kan?
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 961. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/985>, abgerufen am 21.11.2024.
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