genschaft, und nuzungen beschränket; darnebst desfalls bedinget, und verordnet werden: daß sie zur vermerung, auch erweiterung des stammgu- tes angewendet werden sollen, wie, unter andern, die vorhin angezogene von Landtsbergische fami- lien-vereinigung hirzu einen fingerzeig gibet, dar- in (§ 7, § 9, § 10, § 12,) festgesezet ist: daß über die errungenschaft unter den nachgebornen kindern nur nüßbräuchlicher weise gebaret werden sollte; und wenn dise verstürben, dasselbe wider an den erstgebornen fallen müsse; und im falle zu den stammgütern einige vermerung gekommen wäre, alsdann dise einerley eigenschaft, und natur haben sollte, auch niemals davon gesondert werden dürf- te. Dergleichen vermerung der stammgüter durch den erwerb kann nicht allein ausdrücklich verord- net, sondern auch aus der absicht des ersten stif- ters abgenommen werden. Wenn aber etwas von den stammgütern, one bewilligung der vom ersten erwerber abstammenden, veräussert worden ist, kan solches, auch wider die rechtskraft, nach der sich eräugeten erbfolge, zurück gefordert wer- den, Haltaus sp. 79 fg. sp. 89, sp. 372 fg. Joh. Aug. Hellfeldde successione illustrium tanquam priuatorum in allodia, Jena 1765, 4to.
§ 1896
Die stammlande, und stammgüter sowohl un-von den zube- hörungen der stammlande, und stammgü- ter von herr- lichkeiten. mittelbare, als auch mittelbare, hatten auch wohl herrlichkeiten, und gerechtigkeiten, als zugehörun gen (1821, n. 1), wie aus vilen urkunden erhel- let, Hanßelmann am a. o. th. II. s. 36 fg. Das wort: Herrlichkeit hat mancherlei bedeutungen. Bald werden darunter die majestaet, majestaets- rechte, regalien, z. e. geleit, gerichtbarkeit etc. bald das eigentum, die herrschaft, Hertde superiorit.
territ.
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von unterſchidl. guͤtern d. Teutſchen.
genſchaft, und nuzungen beſchraͤnket; darnebſt desfalls bedinget, und verordnet werden: daß ſie zur vermerung, auch erweiterung des ſtammgu- tes angewendet werden ſollen, wie, unter andern, die vorhin angezogene von Landtsbergiſche fami- lien-vereinigung hirzu einen fingerzeig gibet, dar- in (§ 7, § 9, § 10, § 12,) feſtgeſezet iſt: daß uͤber die errungenſchaft unter den nachgebornen kindern nur nuͤßbraͤuchlicher weiſe gebaret werden ſollte; und wenn diſe verſtuͤrben, daſſelbe wider an den erſtgebornen fallen muͤſſe; und im falle zu den ſtammguͤtern einige vermerung gekommen waͤre, alsdann diſe einerley eigenſchaft, und natur haben ſollte, auch niemals davon geſondert werden duͤrf- te. Dergleichen vermerung der ſtammguͤter durch den erwerb kann nicht allein ausdruͤcklich verord- net, ſondern auch aus der abſicht des erſten ſtif- ters abgenommen werden. Wenn aber etwas von den ſtammguͤtern, one bewilligung der vom erſten erwerber abſtammenden, veraͤuſſert worden iſt, kan ſolches, auch wider die rechtskraft, nach der ſich eraͤugeten erbfolge, zuruͤck gefordert wer- den, Haltaus ſp. 79 fg. ſp. 89, ſp. 372 fg. Joh. Aug. Hellfeldde ſucceſſione illuſtrium tanquam priuatorum in allodia, Jena 1765, 4to.
§ 1896
Die ſtammlande, und ſtammguͤter ſowohl un-von den zube- hoͤrungen der ſtammlande, und ſtammguͤ- ter von herr- lichkeiten. mittelbare, als auch mittelbare, hatten auch wohl herrlichkeiten, und gerechtigkeiten, als zugehoͤrun gen (1821, n. 1), wie aus vilen urkunden erhel- let, Hanßelmann am a. o. th. II. ſ. 36 fg. Das wort: Herrlichkeit hat mancherlei bedeutungen. Bald werden darunter die majeſtaet, majeſtaets- rechte, regalien, z. e. geleit, gerichtbarkeit ꝛc. bald das eigentum, die herrſchaft, Hertde ſuperiorit.
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von unterſchidl. guͤtern d. Teutſchen.
genſchaft, und nuzungen beſchraͤnket; darnebſt
desfalls bedinget, und verordnet werden: daß ſie
zur vermerung, auch erweiterung des ſtammgu-
tes angewendet werden ſollen, wie, unter andern,
die vorhin angezogene von Landtsbergiſche fami-
lien-vereinigung hirzu einen fingerzeig gibet, dar-
in (§ 7, § 9, § 10, § 12,) feſtgeſezet iſt: daß uͤber
die errungenſchaft unter den nachgebornen kindern
nur nuͤßbraͤuchlicher weiſe gebaret werden ſollte;
und wenn diſe verſtuͤrben, daſſelbe wider an den
erſtgebornen fallen muͤſſe; und im falle zu den
ſtammguͤtern einige vermerung gekommen waͤre,
alsdann diſe einerley eigenſchaft, und natur haben
ſollte, auch niemals davon geſondert werden duͤrf-
te. Dergleichen vermerung der ſtammguͤter durch
den erwerb kann nicht allein ausdruͤcklich verord-
net, ſondern auch aus der abſicht des erſten ſtif-
ters abgenommen werden. Wenn aber etwas
von den ſtammguͤtern, one bewilligung der vom
erſten erwerber abſtammenden, veraͤuſſert worden
iſt, kan ſolches, auch wider die rechtskraft, nach
der ſich eraͤugeten erbfolge, zuruͤck gefordert wer-
den, Haltaus ſp. 79 fg. ſp. 89, ſp. 372 fg. Joh.
Aug. Hellfeld de ſucceſſione illuſtrium tanquam
priuatorum in allodia, Jena 1765, 4to.
§ 1896
Die ſtammlande, und ſtammguͤter ſowohl un-
mittelbare, als auch mittelbare, hatten auch wohl
herrlichkeiten, und gerechtigkeiten, als zugehoͤrun
gen (1821, n. 1), wie aus vilen urkunden erhel-
let, Hanßelmann am a. o. th. II. ſ. 36 fg. Das
wort: Herrlichkeit hat mancherlei bedeutungen.
Bald werden darunter die majeſtaet, majeſtaets-
rechte, regalien, z. e. geleit, gerichtbarkeit ꝛc. bald
das eigentum, die herrſchaft, Hert de ſuperiorit.
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ſtammlande,
und ſtammguͤ-
ter von herr-
lichkeiten.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 823. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/847>, abgerufen am 21.12.2024.
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