dung der stadteinkünfte, und güter eine ausdrück- liche einwilligung vermittels eines decretes, erteilet habe, gebürend beibringen etc. Die gemeine bür- gerschaft erkannte das sogenannte neue rahthaus in der eigenschaft eines öffentlichen gebäudes keines- weges. Derowegen vermochte der pfandgläubi- ger sich um so mehr daran zu halten; je bekannter es ist: daß eine stadt sich durch abtretung irer gü- ter von der verbindlichkeit einer schuld entledigen könne, von Leyser im specim. 131 med. 5 s. 642 vol II, und specim. 474 coroll. 1 s. 430 vol. VII. Jnzwischen aber kan wohl eine bürgerschaft der von einem stadtrahte aufgenommenen anlehne halber für verbindlich geachtet werden; falls dise eine er- weißliche nohtwendigkeit erfodert hat; oder der stadt nuz wirklich dadurch befördert worden ist, Lauter- bach am a. o.
§ 1809
von den stadt- mauern.
Die stadtmauern sind schon nach den alten teutschen gesäzen, und rechten für unverlezlich gehal- ten worden (§ 1046). Keine privatperson darf sich allso der stadtmauer, des zwingers, noch sonst des- sen, was zur stadt gehöret, eigenmächtiger weise an- massen, noch darauf bauen, one obrigkeitliche ver- günstigung. Aus eben der ursache verordnen die statuten, sazungen, reformation etc der reichsstadt Hailbronn 1541 fol. th. VIIII tit. 13: daß nimand auf- oder über der stadtmauer, zwinger, oder gra- ben aussteigen, darein oder darauf brechen, oder bauen soll, bei strafe leibes, oder gutes; imgleichen ist das allmut einzihen in der stadt, oder auf dem felde über die marksteine verboten. Jn sachen der stadt Weimar, und Schweinsberg ist auch erkannt worden: daß die pläze zwischen den stadtmauern, und den häusern stadtgut seyen.
Fünf
b., XLIV h. von oͤffentl. gebaͤuden ꝛc.
dung der ſtadteinkuͤnfte, und guͤter eine ausdruͤck- liche einwilligung vermittels eines decretes, erteilet habe, gebuͤrend beibringen ꝛc. Die gemeine buͤr- gerſchaft erkannte das ſogenannte neue rahthaus in der eigenſchaft eines oͤffentlichen gebaͤudes keines- weges. Derowegen vermochte der pfandglaͤubi- ger ſich um ſo mehr daran zu halten; je bekannter es iſt: daß eine ſtadt ſich durch abtretung irer guͤ- ter von der verbindlichkeit einer ſchuld entledigen koͤnne, von Leyſer im ſpecim. 131 med. 5 ſ. 642 vol II, und ſpecim. 474 coroll. 1 ſ. 430 vol. VII. Jnzwiſchen aber kan wohl eine buͤrgerſchaft der von einem ſtadtrahte aufgenommenen anlehne halber fuͤr verbindlich geachtet werden; falls diſe eine er- weißliche nohtwendigkeit erfodert hat; oder der ſtadt nuz wirklich dadurch befoͤrdert worden iſt, Lauter- bach am a. o.
§ 1809
von den ſtadt- mauern.
Die ſtadtmauern ſind ſchon nach den alten teutſchen geſaͤzen, und rechten fuͤr unverlezlich gehal- ten worden (§ 1046). Keine privatperſon darf ſich allſo der ſtadtmauer, des zwingers, noch ſonſt deſ- ſen, was zur ſtadt gehoͤret, eigenmaͤchtiger weiſe an- maſſen, noch darauf bauen, one obrigkeitliche ver- guͤnſtigung. Aus eben der urſache verordnen die ſtatuten, ſazungen, reformation ꝛc der reichsſtadt Hailbronn 1541 fol. th. VIIII tit. 13: daß nimand auf- oder uͤber der ſtadtmauer, zwinger, oder gra- ben ausſteigen, darein oder darauf brechen, oder bauen ſoll, bei ſtrafe leibes, oder gutes; imgleichen iſt das allmut einzihen in der ſtadt, oder auf dem felde uͤber die markſteine verboten. Jn ſachen der ſtadt Weimar, und Schweinsberg iſt auch erkannt worden: daß die plaͤze zwiſchen den ſtadtmauern, und den haͤuſern ſtadtgut ſeyen.
Fuͤnf
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b., XLIV h. von oͤffentl. gebaͤuden ꝛc.
dung der ſtadteinkuͤnfte, und guͤter eine ausdruͤck-
liche einwilligung vermittels eines decretes, erteilet
habe, gebuͤrend beibringen ꝛc. Die gemeine buͤr-
gerſchaft erkannte das ſogenannte neue rahthaus
in der eigenſchaft eines oͤffentlichen gebaͤudes keines-
weges. Derowegen vermochte der pfandglaͤubi-
ger ſich um ſo mehr daran zu halten; je bekannter
es iſt: daß eine ſtadt ſich durch abtretung irer guͤ-
ter von der verbindlichkeit einer ſchuld entledigen
koͤnne, von Leyſer im ſpecim. 131 med. 5 ſ. 642
vol II, und ſpecim. 474 coroll. 1 ſ. 430 vol. VII.
Jnzwiſchen aber kan wohl eine buͤrgerſchaft der von
einem ſtadtrahte aufgenommenen anlehne halber
fuͤr verbindlich geachtet werden; falls diſe eine er-
weißliche nohtwendigkeit erfodert hat; oder der ſtadt
nuz wirklich dadurch befoͤrdert worden iſt, Lauter-
bach am a. o.
§ 1809
Die ſtadtmauern ſind ſchon nach den alten
teutſchen geſaͤzen, und rechten fuͤr unverlezlich gehal-
ten worden (§ 1046). Keine privatperſon darf ſich
allſo der ſtadtmauer, des zwingers, noch ſonſt deſ-
ſen, was zur ſtadt gehoͤret, eigenmaͤchtiger weiſe an-
maſſen, noch darauf bauen, one obrigkeitliche ver-
guͤnſtigung. Aus eben der urſache verordnen die
ſtatuten, ſazungen, reformation ꝛc der reichsſtadt
Hailbronn 1541 fol. th. VIIII tit. 13: daß nimand
auf- oder uͤber der ſtadtmauer, zwinger, oder gra-
ben ausſteigen, darein oder darauf brechen, oder
bauen ſoll, bei ſtrafe leibes, oder gutes; imgleichen
iſt das allmut einzihen in der ſtadt, oder auf dem
felde uͤber die markſteine verboten. Jn ſachen der
ſtadt Weimar, und Schweinsberg iſt auch erkannt
worden: daß die plaͤze zwiſchen den ſtadtmauern,
und den haͤuſern ſtadtgut ſeyen.
Fuͤnf
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 778. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/802>, abgerufen am 21.12.2024.
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