Frankreich wollte eine gelegenheit zu den Nider- landen haben. Hirzu sollte ihm das verfangen- schaftsrecht zum deckmantel dinen. Die stamm- reihe hirvon ist folgende: Philipps IIII, könig in Spanien, geb. den 8ten april 1605, + 1665. 1) gemalin Jsabella, könig Heinr. IIII in Frankreich prinzessin, + 1644, 2) Maria Anna, kaiser Ferd. III tochter, + 1696,
[Tabelle]
Ein anderes ist das rückfalls (revolutions) recht (§ 3231 fgg. des 2ten th.), wovon auch die schwarzburg-rudelstädtische successions-ordnung art. XV besaget: wo mann, oder weib keine kin- der gewinnen würden, sollen alsdann einer des andern befällen, und nach des lezteren absterben die ligende gründe wider aus desjenigen freund- schaft fallen, wovon sie gekommen sind.
Hundert und dreizehntes haubtstück von der ehescheidung.
§ 843
was die ehe- scheidung be- deutet?
Die ehescheidung ist eine auflösung der rechts- behörig vollzogenen ehe. Sie geschihet ent- weder mit willen beider eheleute, oder wider den willen des einen, oder andern ehegattens. Die erste gattung hat bei den Teutschen die christliche religion, und da das kloster-leben aufkam, ver- anlasset. Der tod scheidet ebenfalls die ehe.
§ 844
CXIII haubtſtuͤck,
Frankreich wollte eine gelegenheit zu den Nider- landen haben. Hirzu ſollte ihm das verfangen- ſchaftsrecht zum deckmantel dinen. Die ſtamm- reihe hirvon iſt folgende: Philipps IIII, koͤnig in Spanien, geb. den 8ten april 1605, † 1665. 1) gemalin Jſabella, koͤnig Heinr. IIII in Frankreich prinzeſſin, † 1644, 2) Maria Anna, kaiſer Ferd. III tochter, † 1696,
[Tabelle]
Ein anderes iſt das ruͤckfalls (revolutions) recht (§ 3231 fgg. des 2ten th.), wovon auch die ſchwarzburg-rudelſtaͤdtiſche ſucceſſions-ordnung art. XV beſaget: wo mann, oder weib keine kin- der gewinnen wuͤrden, ſollen alsdann einer des andern befaͤllen, und nach des lezteren abſterben die ligende gruͤnde wider aus desjenigen freund- ſchaft fallen, wovon ſie gekommen ſind.
Hundert und dreizehntes haubtſtuͤck von der eheſcheidung.
§ 843
was die ehe- ſcheidung be- deutet?
Die eheſcheidung iſt eine aufloͤſung der rechts- behoͤrig vollzogenen ehe. Sie geſchihet ent- weder mit willen beider eheleute, oder wider den willen des einen, oder andern ehegattens. Die erſte gattung hat bei den Teutſchen die chriſtliche religion, und da das kloſter-leben aufkam, ver- anlaſſet. Der tod ſcheidet ebenfalls die ehe.
§ 844
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0534"n="510"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">CXIII</hi> haubtſtuͤck,</hi></fw><lb/>
Frankreich wollte eine gelegenheit zu den Nider-<lb/>
landen haben. Hirzu ſollte ihm das verfangen-<lb/>ſchaftsrecht zum deckmantel dinen. Die ſtamm-<lb/>
reihe hirvon iſt folgende: Philipps <hirendition="#aq">IIII,</hi> koͤnig in<lb/>
Spanien, geb. den 8ten april 1605, † 1665. 1)<lb/>
gemalin Jſabella, koͤnig Heinr. <hirendition="#aq">IIII</hi> in Frankreich<lb/>
prinzeſſin, † 1644, 2) Maria Anna, kaiſer Ferd.<lb/><hirendition="#aq">III</hi> tochter, † 1696,</p><lb/><table><row><cell/></row></table><p>Ein anderes iſt das ruͤckfalls (revolutions) recht<lb/>
(§ 3231 fgg. des 2ten th.), wovon auch die<lb/>ſchwarzburg-rudelſtaͤdtiſche ſucceſſions-ordnung<lb/>
art. <hirendition="#aq">XV</hi> beſaget: wo mann, oder weib keine kin-<lb/>
der gewinnen wuͤrden, ſollen alsdann einer des<lb/>
andern befaͤllen, und nach des lezteren abſterben<lb/>
die ligende gruͤnde wider aus desjenigen freund-<lb/>ſchaft fallen, wovon ſie gekommen ſind.</p></div></div><lb/><divn="1"><head><hirendition="#b">Hundert und dreizehntes haubtſtuͤck<lb/>
von der eheſcheidung.</hi></head><lb/><divn="2"><head>§ 843</head><lb/><noteplace="left">was die ehe-<lb/>ſcheidung be-<lb/>
deutet?</note><p><hirendition="#in">D</hi>ie eheſcheidung iſt eine aufloͤſung der rechts-<lb/>
behoͤrig vollzogenen ehe. Sie geſchihet ent-<lb/>
weder mit willen beider eheleute, oder wider den<lb/>
willen des einen, oder andern ehegattens. Die<lb/>
erſte gattung hat bei den Teutſchen die chriſtliche<lb/>
religion, und da das kloſter-leben aufkam, ver-<lb/>
anlaſſet. Der tod ſcheidet ebenfalls die ehe.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§ 844</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[510/0534]
CXIII haubtſtuͤck,
Frankreich wollte eine gelegenheit zu den Nider-
landen haben. Hirzu ſollte ihm das verfangen-
ſchaftsrecht zum deckmantel dinen. Die ſtamm-
reihe hirvon iſt folgende: Philipps IIII, koͤnig in
Spanien, geb. den 8ten april 1605, † 1665. 1)
gemalin Jſabella, koͤnig Heinr. IIII in Frankreich
prinzeſſin, † 1644, 2) Maria Anna, kaiſer Ferd.
III tochter, † 1696,
Ein anderes iſt das ruͤckfalls (revolutions) recht
(§ 3231 fgg. des 2ten th.), wovon auch die
ſchwarzburg-rudelſtaͤdtiſche ſucceſſions-ordnung
art. XV beſaget: wo mann, oder weib keine kin-
der gewinnen wuͤrden, ſollen alsdann einer des
andern befaͤllen, und nach des lezteren abſterben
die ligende gruͤnde wider aus desjenigen freund-
ſchaft fallen, wovon ſie gekommen ſind.
Hundert und dreizehntes haubtſtuͤck
von der eheſcheidung.
§ 843
Die eheſcheidung iſt eine aufloͤſung der rechts-
behoͤrig vollzogenen ehe. Sie geſchihet ent-
weder mit willen beider eheleute, oder wider den
willen des einen, oder andern ehegattens. Die
erſte gattung hat bei den Teutſchen die chriſtliche
religion, und da das kloſter-leben aufkam, ver-
anlaſſet. Der tod ſcheidet ebenfalls die ehe.
§ 844
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/534>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.