Hundert und erstes haubtstück von den ungleichen ehen.
§ 719
Die ungleiche ehen bleiben ungleich, und können keine ebenbürtige kinder verschaffen (§ 69), nach maaßgebung der teutschen rechte; und die ge- genseitige meinungen einiger gelehrten sind für un- richtige gedanken zu achten; gestalt dann auch sol- che (§ 718 fgg. des 1ten th.) widerleget sind, Schoepff im cons. 39, vol. VIII consil. Tub. Der fürst, und Reichsgraf will kein edelmann, und der edelmann soll kein Reichsfürst, noch graf seyn, wel- cher siz, und stimmen, wie der Reichsherrenstand, auf dem reichstage hat. Der edelmann will kein bürger, noch bauer, der bürger kein bauer seyn. A. v. r. w. die ebenbürtigkeit wird erfodert. Denn nimand mag sich ein anderes recht anmassen, als was ihm angeboren ist; wer allso dem andern nicht ebenbürtig ist, kan auch sein erbe nicht nemen; in betracht das kind zur ärgern hand tritt, Dreyer im 3ten th. der sammlung vermischeter ab- handelungen, abh. 1, § VI, s. 1278 fgg. Wolf- gang Wilhelms grafens von Oettingen zweiter son heiratete die Johannen von Molle; sie wurde von aller erbfolge ausgeschlossen. Der erbschenk von Spiegel war in Paderborn. Sein son woll- te daselbst unter die ritterschaft. Unter den ahnen fand sich eine Meckelbachin. Die paderbornische ritterschaft hilt den adspiranten nicht für ebenbür- tig. Der Schenk zu Giessen, wollte in die burg Friedberg aufgenommen seyn; seine ahnen-tafel enthilt eine ostfriesische adeliche von Evesum. Die Friedberger antworteten: es wäre dises geschlecht unbekannt; gleichwie nun im zweifel solches für
ungleich
CI h. von den ungleichen ehen.
Hundert und erſtes haubtſtuͤck von den ungleichen ehen.
§ 719
Die ungleiche ehen bleiben ungleich, und koͤnnen keine ebenbuͤrtige kinder verſchaffen (§ 69), nach maaßgebung der teutſchen rechte; und die ge- genſeitige meinungen einiger gelehrten ſind fuͤr un- richtige gedanken zu achten; geſtalt dann auch ſol- che (§ 718 fgg. des 1ten th.) widerleget ſind, Schoepff im conſ. 39, vol. VIII conſil. Tub. Der fuͤrſt, und Reichsgraf will kein edelmann, und der edelmann ſoll kein Reichsfuͤrſt, noch graf ſeyn, wel- cher ſiz, und ſtimmen, wie der Reichsherrenſtand, auf dem reichstage hat. Der edelmann will kein buͤrger, noch bauer, der buͤrger kein bauer ſeyn. A. v. r. w. die ebenbuͤrtigkeit wird erfodert. Denn nimand mag ſich ein anderes recht anmaſſen, als was ihm angeboren iſt; wer allſo dem andern nicht ebenbuͤrtig iſt, kan auch ſein erbe nicht nemen; in betracht das kind zur aͤrgern hand tritt, Dreyer im 3ten th. der ſammlung vermiſcheter ab- handelungen, abh. 1, § VI, ſ. 1278 fgg. Wolf- gang Wilhelms grafens von Oettingen zweiter ſon heiratete die Johannen von Molle; ſie wurde von aller erbfolge ausgeſchloſſen. Der erbſchenk von Spiegel war in Paderborn. Sein ſon woll- te daſelbſt unter die ritterſchaft. Unter den ahnen fand ſich eine Meckelbachin. Die paderborniſche ritterſchaft hilt den adſpiranten nicht fuͤr ebenbuͤr- tig. Der Schenk zu Gieſſen, wollte in die burg Friedberg aufgenommen ſeyn; ſeine ahnen-tafel enthilt eine oſtfrieſiſche adeliche von Eveſum. Die Friedberger antworteten: es waͤre diſes geſchlecht unbekannt; gleichwie nun im zweifel ſolches fuͤr
ungleich
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CI h. von den ungleichen ehen.
Hundert und erſtes haubtſtuͤck
von den ungleichen ehen.
§ 719
Die ungleiche ehen bleiben ungleich, und koͤnnen
keine ebenbuͤrtige kinder verſchaffen (§ 69),
nach maaßgebung der teutſchen rechte; und die ge-
genſeitige meinungen einiger gelehrten ſind fuͤr un-
richtige gedanken zu achten; geſtalt dann auch ſol-
che (§ 718 fgg. des 1ten th.) widerleget ſind,
Schoepff im conſ. 39, vol. VIII conſil. Tub. Der
fuͤrſt, und Reichsgraf will kein edelmann, und der
edelmann ſoll kein Reichsfuͤrſt, noch graf ſeyn, wel-
cher ſiz, und ſtimmen, wie der Reichsherrenſtand,
auf dem reichstage hat. Der edelmann will kein
buͤrger, noch bauer, der buͤrger kein bauer ſeyn.
A. v. r. w. die ebenbuͤrtigkeit wird erfodert. Denn
nimand mag ſich ein anderes recht anmaſſen, als
was ihm angeboren iſt; wer allſo dem andern
nicht ebenbuͤrtig iſt, kan auch ſein erbe nicht nemen;
in betracht das kind zur aͤrgern hand tritt, Dreyer
im 3ten th. der ſammlung vermiſcheter ab-
handelungen, abh. 1, § VI, ſ. 1278 fgg. Wolf-
gang Wilhelms grafens von Oettingen zweiter
ſon heiratete die Johannen von Molle; ſie wurde
von aller erbfolge ausgeſchloſſen. Der erbſchenk
von Spiegel war in Paderborn. Sein ſon woll-
te daſelbſt unter die ritterſchaft. Unter den ahnen
fand ſich eine Meckelbachin. Die paderborniſche
ritterſchaft hilt den adſpiranten nicht fuͤr ebenbuͤr-
tig. Der Schenk zu Gieſſen, wollte in die burg
Friedberg aufgenommen ſeyn; ſeine ahnen-tafel
enthilt eine oſtfrieſiſche adeliche von Eveſum. Die
Friedberger antworteten: es waͤre diſes geſchlecht
unbekannt; gleichwie nun im zweifel ſolches fuͤr
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/453>, abgerufen am 30.12.2024.
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