erlassen werden; erfolget der staupenschlag, oder die abhauung der hand. Jst der betrug groß, und er hat so vil verheimlichet, und weggebracht, daß es über fünf Ducaten sich belaufet, wird ihm, als einem dibe, der strang zuerkannt. Jhm ligt der beweis ob: daß er nicht durch verschulden, oder betrug verarmet sey. Die gläubiger, wenn er im schuldthurm sizet, erhalten ihn nicht; sondern er muß sich selbst erhalten. Wer um die flucht weiß, muß es anzeigen; wer ihn davon bringet, wird des landes verwisen, oder ins zuchthaus ge- bracht, oder auf den festungsban. Hat das ehe- weib das vermögen verprassen helfen, oder veran- lasset, ist sie ires eingebrachten verlustig, Schoepff im cons. 62 n. 18, cons. 94, n. 96, cons. 105 n. 51, 59, 62, Peter Müller über des Struvssynt. iur. civ. exerc. 26 th. 22 lit. d. Seine hausmihte höret nach einem halben jare auf. Sein pachter muß das gut sofort räumen, wenn er gleich die pachtgelter voraus bezalet hätte. Die preussische verordnung, unterm 20sten May 1736, findet sich in Bohns kaufmann, der alten ausgabe, th. 1 s. 536: sihe auch den Ludovici th. 1 des kaufmannslexici.
§ 4897 von den anstandsbrifen, wo sie nicht statt finden?
Die Franzosen sagen: Lettres de repit, auch Lettres de respit. Wenn ein verschuldeter mittel und wege zeigen kan: wie er bezalen könne, und wolle, und bringet deswegen ein zeugniß seiner obrigkeit bei; so wird ihm anstand erteilet, mit stämmung des interesse, oder dessen fortlaufe. Der Kaiser, und der landesherr können nur die anstandsbrife erteilen. Was aber dijenigen
fälle
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vom bankerott, falliment ꝛc.
erlaſſen werden; erfolget der ſtaupenſchlag, oder die abhauung der hand. Jſt der betrug groß, und er hat ſo vil verheimlichet, und weggebracht, daß es uͤber fuͤnf Ducaten ſich belaufet, wird ihm, als einem dibe, der ſtrang zuerkannt. Jhm ligt der beweis ob: daß er nicht durch verſchulden, oder betrug verarmet ſey. Die glaͤubiger, wenn er im ſchuldthurm ſizet, erhalten ihn nicht; ſondern er muß ſich ſelbſt erhalten. Wer um die flucht weiß, muß es anzeigen; wer ihn davon bringet, wird des landes verwiſen, oder ins zuchthaus ge- bracht, oder auf den feſtungsban. Hat das ehe- weib das vermoͤgen verpraſſen helfen, oder veran- laſſet, iſt ſie ires eingebrachten verluſtig, Schoepff im conſ. 62 n. 18, conſ. 94, n. 96, conſ. 105 n. 51, 59, 62, Peter Muͤller uͤber des Struvsſynt. iur. civ. exerc. 26 th. 22 lit. d. Seine hausmihte hoͤret nach einem halben jare auf. Sein pachter muß das gut ſofort raͤumen, wenn er gleich die pachtgelter voraus bezalet haͤtte. Die preuſſiſche verordnung, unterm 20ſten May 1736, findet ſich in Bohns kaufmann, der alten ausgabe, th. 1 ſ. 536: ſihe auch den Ludovici th. 1 des kaufmannslexici.
§ 4897 von den anſtandsbrifen, wo ſie nicht ſtatt finden?
Die Franzoſen ſagen: Lettres de rêpit, auch Lettres de reſpit. Wenn ein verſchuldeter mittel und wege zeigen kan: wie er bezalen koͤnne, und wolle, und bringet deswegen ein zeugniß ſeiner obrigkeit bei; ſo wird ihm anſtand erteilet, mit ſtaͤmmung des intereſſe, oder deſſen fortlaufe. Der Kaiſer, und der landesherr koͤnnen nur die anſtandsbrife erteilen. Was aber dijenigen
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vom bankerott, falliment ꝛc.
erlaſſen werden; erfolget der ſtaupenſchlag, oder
die abhauung der hand. Jſt der betrug groß,
und er hat ſo vil verheimlichet, und weggebracht,
daß es uͤber fuͤnf Ducaten ſich belaufet, wird ihm,
als einem dibe, der ſtrang zuerkannt. Jhm ligt
der beweis ob: daß er nicht durch verſchulden, oder
betrug verarmet ſey. Die glaͤubiger, wenn er
im ſchuldthurm ſizet, erhalten ihn nicht; ſondern
er muß ſich ſelbſt erhalten. Wer um die flucht
weiß, muß es anzeigen; wer ihn davon bringet,
wird des landes verwiſen, oder ins zuchthaus ge-
bracht, oder auf den feſtungsban. Hat das ehe-
weib das vermoͤgen verpraſſen helfen, oder veran-
laſſet, iſt ſie ires eingebrachten verluſtig, Schoepff
im conſ. 62 n. 18, conſ. 94, n. 96, conſ. 105 n. 51, 59,
62, Peter Muͤller uͤber des Struvs ſynt. iur. civ.
exerc. 26 th. 22 lit. d. Seine hausmihte hoͤret nach
einem halben jare auf. Sein pachter muß das
gut ſofort raͤumen, wenn er gleich die pachtgelter
voraus bezalet haͤtte. Die preuſſiſche verordnung,
unterm 20ſten May 1736, findet ſich in Bohns
kaufmann, der alten ausgabe, th. 1 ſ. 536: ſihe auch
den Ludovici th. 1 des kaufmannslexici.
§ 4897
von den anſtandsbrifen, wo ſie nicht ſtatt
finden?
Die Franzoſen ſagen: Lettres de rêpit, auch
Lettres de reſpit. Wenn ein verſchuldeter mittel
und wege zeigen kan: wie er bezalen koͤnne, und
wolle, und bringet deswegen ein zeugniß ſeiner
obrigkeit bei; ſo wird ihm anſtand erteilet, mit
ſtaͤmmung des intereſſe, oder deſſen fortlaufe.
Der Kaiſer, und der landesherr koͤnnen nur die
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1355>, abgerufen am 03.12.2024.
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